Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
ND Dynamic GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Hessen
Adresse
An der Wormser Straße 42a, 68623 Lampertheim
Handelsregister
Amtsgericht Darmstadt HRB 102410
EUID
DEM1103.HRB102410
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Darmstadt
Aktenzeichen
9 IN 283/24
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
29.05.2024 , 14:05 Uhr
Berichtigung Beschluss
19.06.2024
Eröffnung des Insolvenzverfahrens
06.12.2024 , 12:45 Uhr
Forderungsanmeldefrist
09.01.2025
Festsetzung Vergütung vorläufiger Verwalter
20.01.2025
Prüfungstermin
20.02.2025
Gegenstand des Unternehmens
Der Betrieb eines KFZ-Handels mit Reifendienst und der Transport von Gegenständen bis zu einem Gesamtgewicht von 3,5 Tonnen, der An- und Verkauf von Immobilien sowie der Gerüstbau und die Gebäudereinigung.
Zusammenfassung des Verfahrens
Am 29.05.2024 ist gegen die ND Dynamic GmbH die vorläufige Verwaltung angeordnet worden. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist zunächst Rechtsanwalt Dr. Ulf Martini bestellt worden. Gemäß § 21 Abs. 2 Ziff. 2 InsO sind Verfügungen der Antragsgegnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Den Schuldnern des Schuldners wird das Zahlungsverbot auferlegt. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und Forderungen einzuziehen sowie ein Insolvenzsonderkonto einzurichten. Finanzbehörden und Kreditinstitute werden angewiesen, Auskünfte zu erteilen. Am 19.06.2024 wird der Beschluss vom 29.05.2024 berichtigt. Statt Dr. Ulf Martini ist Hagen Straßburg als vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt worden. Die Berichtigung erfolgt aufgrund einer offenbaren Unrichtigkeit, da Hagen Straßburg als Sachverständiger bestellt war und die Anordnung angeregt hatte.
Am 29.05.2024 hat das Amtsgericht Darmstadt in dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der ND Dynamic GmbH die vorläufige Verwaltung angeordnet und Rechtsanwalt Dr. Ulf Martini zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Durch Beschluss vom 19.06.2024 wurde diese Entscheidung berichtigt, sodass Hagen Straßburg…
Am 29.05.2024 hat das Amtsgericht Darmstadt in dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der ND Dynamic GmbH die vorläufige Verwaltung angeordnet und Rechtsanwalt Dr. Ulf Martini zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Durch Beschluss vom 19.06.2024 wurde diese Entscheidung berichtigt, sodass Hagen Straßburg als vorläufiger Insolvenzverwalter eingetragen ist. Die Anordnung umfasst die Entziehung der Verfügungs Befugnis des Schuldners und die Ermächtigung des Verwalters zur Einziehung von Bankguthaben sowie zur Einrichtung eines Insolvenzsonderkontos. Am 20.01.2025 hat das Gericht die Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters festgesetzt, wobei eine Teilungsmasse von 480.000,00 EUR zugrunde gelegt wurde.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der ND Dynamic GmbH ist am 06.12.2024 durch das Amtsgericht Darmstadt eröffnet worden. Zuvor war am 29.05.2024 die vorläufige Verwaltung angeordnet und Rechtsanwalt Dr. Ulf Martini als vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt worden. Durch Berichtigung vom 19.06.2024 wurde jedoch…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der ND Dynamic GmbH ist am 06.12.2024 durch das Amtsgericht Darmstadt eröffnet worden. Zuvor war am 29.05.2024 die vorläufige Verwaltung angeordnet und Rechtsanwalt Dr. Ulf Martini als vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt worden. Durch Berichtigung vom 19.06.2024 wurde jedoch Rechtsanwalt Hagen Straßburg als vorläufiger Insolvenzverwalter bestätigt, nachdem sich ein Schreibfehler ergeben hatte. Die Vergütung des vorläufigen Verwalters ist am 20.01.2025 festgesetzt worden. Mit der Eröffnung des Hauptverfahrens am 06.12.2024 ist Rechtsanwalt Hagen Straßburg zum Insolvenzverwalter bestellt worden. Gläubiger wurden aufgefordert, ihre Forderungen bis zum 09.01.2025 anzumelden. Der Stichtag für den Prüfungstermin ist der 20.02.2025.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Geschäfts-Nr.: 9 IN 283/24 In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der ND Dynamic GmbH, An der Wormser Straße 42a, 68623 Lampertheim (AG Darmstadt, HRB 102410), vertr. d.: Nico Dieterich, Paracelsusstraße 45, 67550 Worms, (Geschäftsführer), ist am 29.05.2024 um 14:05 Uhr gegen die Antragsgegnerin die vorläuf…
Geschäfts-Nr.: 9 IN 283/24 In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der ND Dynamic GmbH, An der Wormser Straße 42a, 68623 Lampertheim (AG Darmstadt, HRB 102410), vertr. d.: Nico Dieterich, Paracelsusstraße 45, 67550 Worms, (Geschäftsführer), ist am 29.05.2024 um 14:05 Uhr gegen die Antragsgegnerin die vorläufige Verwaltung angeordnet worden. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Dr. Ulf Martini, E3, 16, 68159 Mannheim, Tel.: 0621-4017150-0, Fax: 0621-401715012 bestellt worden.
Gemäß § 21 Abs. 2 Ziff. 2 InsO wird angeordnet,
dass Verfügungen der Antragsgegnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind.
Den Schuldnern des Schuldners wird verboten, an den Schuldner zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Antragsgegnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten. Zu diesem Zweck wird der vorläufige Insolvenzverwalter zur Einrichtung und Führung eines Insolvenzsonderkontos für die spätere Insolvenzmasse ermächtigt, welches den Vorgaben des Urteils des BGH vom 07.02.2019 (IX ZR 47/18) entspricht.
Die beteiligten Finanzbehörden, Banken, Sparkassen und sonstigen Kreditinstitute sowie das Kraftfahrbundesamt werden angewiesen, dem vorläufigen Insolvenzverwalter alle Auskünfte über die mit dem Insolvenzschuldner bestehenden Geschäftsbeziehungen zu erteilen, sofern notwendig, Abschriften zu fertigen. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter sind alle Auskünfte zu erteilen, welche auch gegenüber dem Insolvenzschuldner zu erteilen wären.
Amtsgericht Darmstadt, 29.05.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Darmstadt
19.06.2024
- Insolvenzgericht -
9 IN 283/24
B e s c h l u s s
In dem Insolvenzantragsverfahren DAK, Postzentrum, 22788 Hamburg,
- Antragstellerin -
g e g e n
ND Dynamic GmbH, An der Wormser Straße 42a, 68623 Lampertheim (AG Darmstadt, HRB 102410),
vertreten durch:
Nico Dieterich, Paracelsusstraße …
Amtsgericht Darmstadt
19.06.2024
- Insolvenzgericht -
9 IN 283/24
B e s c h l u s s
In dem Insolvenzantragsverfahren DAK, Postzentrum, 22788 Hamburg,
- Antragstellerin -
g e g e n
ND Dynamic GmbH, An der Wormser Straße 42a, 68623 Lampertheim (AG Darmstadt, HRB 102410),
vertreten durch:
Nico Dieterich, Paracelsusstraße 45, 67550 Worms, (Geschäftsführer),
- Antragsgegnerin -
wird der Beschluss vom 29.05.2024 wie folgt berichtigt:
Statt Dr. Ulf Martini muss es richtig heißen: Hagen Straßburg
G r ü n d e :
Die Berichtigung erfolgt auf Anregung des vorläufigen Insolvenzverwalters und Sachverständigen gemäß § 4 InsO, § 319 ZPO aufgrund einer einem Schreib- oder Rechenfehler ähnlichen offenbaren Unrichtigkeit. Denn Rechtsanwalt Hagen Straßburg ist als Sachverständiger bestellt und hat die Anordnung der Einsetzung eines vorläufigen Insolvenzverfahrens angeregt. Es war auch beabsichtigt, ihn als vorläufigen Insolvenzverwalters einzusetzen und ohne Absicht ist der (weitere) Kanzleiinhaber in den Beschluss aufgenommen worden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands der Hauptsache 600,00 EUR übersteigt. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Darmstadt, Mathildenplatz 15, 64283 Darmstadt oder dem Landgericht Darmstadt, Mathildenplatz 13, 64283 Darmstadt einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Beschwerdeberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei den o. g. Gerichten eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei den o. g. Gerichten ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde soll begründet werden.
t
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
9 IN 283/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der ND Dynamic GmbH, An der Wormser Straße 42a, 68623 Lampertheim (AG Darmstadt, HRB 102410), vertr. d.: Nico Dieterich, Paracelsusstraße 45, 67550 Worms, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters durch Beschluss des Insol…
9 IN 283/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der ND Dynamic GmbH, An der Wormser Straße 42a, 68623 Lampertheim (AG Darmstadt, HRB 102410), vertr. d.: Nico Dieterich, Paracelsusstraße 45, 67550 Worms, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters durch Beschluss des Insolvenzgerichts festgesetzt worden auf:
X
EUR Nettovergütung nach § 11 InsVV
X
EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
X
EUR Auslagen zuzüglich
X
EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
X
EUR Gesamtbetrag
Dem Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Hagen Straßburg, c/o MARTINI Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, E3, 16, 68159 Mannheim, Tel.: 0621/4017150-0, Fax: 0621/4017150-12 wird gestattet, den festgesetzten Betrag des Beschlusses der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e:
Die vorläufige Verwaltung wurde mit Beschluss vom 29.05.2024 angeordnet. Nach § 11 Abs. 1 InsVV wird die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters besonders vergütet.
Dabei soll die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters in der Regel einen angemessenen Bruchteil der Vergütung eines Insolvenzverwalters nicht überschreiten. Zur Bemessung der Höhe dieser Vergütung sind nach § 11 Abs. 1 Satz 3 InsVV Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit zu berücksichtigen.
Bei der Berechnung der Vergütung wird von einer Teilungsmasse in Höhe von 480.000,00 EUR ausgegangen. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Verwalter in Höhe von X EUR. Dem vorläufigen Verwalter steht nach § 11 InsVV daraus ein Bruchteil zu, der auf 25 % festgesetzt wird.
Die Auslagen waren gem. § 8 InsVV festzusetzen.
Nach § 7 InsVV wird zusätzlich zur Vergütung und zur Erstattung der Auslagen die von dem Insolvenzverwalter zu zahlende Umsatzsteuer festgesetzt.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Darmstadt, Mathildenplatz 15, 64283 Darmstadt einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Darmstadt, Mathildenplatz 15, 64283 Darmstadt einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Darmstadt, 20.01.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
9 IN 283/24: Über das Vermögen der ND Dynamic GmbH, An der Wormser Straße 42a, 68623 Lampertheim (AG Darmstadt, HRB 102410), vertr. d.: Nico Dieterich, Paracelsusstraße 45, 67550 Worms, (Geschäftsführer), ist am 06.12.2024 um 12:45 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet worden.
Insolvenzverwalter ist: Rechtsanwalt Hagen S…
9 IN 283/24: Über das Vermögen der ND Dynamic GmbH, An der Wormser Straße 42a, 68623 Lampertheim (AG Darmstadt, HRB 102410), vertr. d.: Nico Dieterich, Paracelsusstraße 45, 67550 Worms, (Geschäftsführer), ist am 06.12.2024 um 12:45 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet worden.
Insolvenzverwalter ist: Rechtsanwalt Hagen Straßburg, c/o MARTINI Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, E3, 16, 68159 Mannheim, Tel.: 0621/4017150-0, Fax: 0621/4017150-12.
Die Gläubiger werden aufgefordert:
a) Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei dem Insolvenzverwalter unter Beachtung des § 174 InsO bis zum 09.01.2025 anzumelden;
b) dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a ZPO) empfangen können, werden darauf hingewiesen, dass sie elektronischen Zustellungen unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs zustimmen können.
Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an die Schuldnerin, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).
Das Verfahren wird schriftlich durchgeführt (§ 5 Abs. 2 S. 1 InsO).
Stichtag, der dem Prüfungstermin entspricht, ist der 20.02.2025.
Bis zu diesem Datum müssen schriftlich bei Gericht eingegangen sein:
> Widersprüche, mit denen Forderungen bestritten werden,
> Anträge über:
* die Person des Insolvenzverwalters (§ 57 InsO),
sowie gegebenenfalls über:
* die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger
Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO),
* Zwischenrechnungslegungen gegenüber der Gläubigerversammlung
(§ 66 Abs. 3 InsO),
* eine Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
* den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO); z. B. Unternehmensstilllegung, vorläufige Fortführung, Insolvenzplan,
* die Verwertung der Insolvenzmasse (§ 159 InsO),
Die Insolvenztabelle und die Anmeldungsunterlagen werden innerhalb des ersten Drittels des Zeitraums, der zwischen dem Ablauf der Anmeldefrist (09.01.2025) und dem vorstehend genannten Stichtag, zu dem die Forderungen schriftlich geprüft werden (20.02.2025), liegt, in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht für die Beteiligten niedergelegt.
Hinweise:
* Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, werden nicht benachrichtigt.
* Auf die Internetseite www.insolvenzbekanntmachungen.de wird hingewiesen.
Löschungsfristen:
Die Löschung von Veröffentlichungen in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgt nach § 3 InsoBekV. Die Löschungsfristen sind folgende:
> Veröffentlichungen, die im Antrags- oder Insolvenzverfahren erfolgt sind, werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahmen.
> Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Rechtsmittelbelehrung
Die Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann von der Schuldnerin, dem Pensionssicherungsverein, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht sowie bei juristischen Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit von jedem Mitglied des Vertretungsorgans bzw. jedem persönlich haftenden Gesellschafter mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Darmstadt, Mathildenplatz 15, 64283 Darmstadt einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Darmstadt, 06.12.2024
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