Aufhebung des VerfahrensBaden-WürttembergHRB 7400992
Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
nearU GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Baden-Württemberg
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Ulm HRB 7400992
EUID
DEB8537.HRB7400992
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Ravensburg
Phase
Aufhebung des Verfahrens
Termine & Fristen
Bekanntmachung der Entscheidung
19.05.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der nearU GmbH, vertreten durch Geschäftsführer Helmut Paul Potje, wurde auf Antrag der Schuldnerin beim Amtsgericht Ulm beantragt. Das Registergericht ist das Amtsgericht Ulm, die Handelsregisternummer lautet HRB 740992. Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens wurde mangels Masse abgewiesen. Gegen diese Entscheidung steht der Schuldnerin oder anderen Beteiligten die sofortige Beschwerde zu, die binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Ravensburg eingelegt werden kann. Die Frist beginnt mit der Verkündung, Zustellung oder der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung im Internet. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Entscheidung wurde am 19.05.2026 vom Amtsgericht Ravensburg als Insolvenzgericht verkündet bzw. bekanntgegeben.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
111 IN 2/26
|
In dem Verfahren über den Antrag d.
nearU GmbH, c/o Helmut Potje, Schachenstraße 15, 88074 Meckenbeuren, vertreten durch den Geschäftsführer Helmut Paul Potje
Registergericht: Amtsgericht Ulm Registergericht Register-Nr.: HRB 740992
- Schuldnerin -
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Ver…
111 IN 2/26
|
In dem Verfahren über den Antrag d.
nearU GmbH, c/o Helmut Potje, Schachenstraße 15, 88074 Meckenbeuren, vertreten durch den Geschäftsführer Helmut Paul Potje
Registergericht: Amtsgericht Ulm Registergericht Register-Nr.: HRB 740992
- Schuldnerin -
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
|
Beschluss:
Der Antrag der Schuldnerin auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen wird mangels Masse abgewiesen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Ravensburg
Herrenstraße 40 - 44
88212 Ravensburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
|
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Ravensburg - Insolvenzgericht - 19.05.2026
Monitoring für dieses Unternehmen aktivieren
Erhalte Benachrichtigungen bei neuen Bekanntmachungen, Terminänderungen oder neuen gerichtlichen Dokumenten.
Wir respektieren Ihre Privatsphäre. Wir verwenden derzeit keine Cookies, die Ihrer Einwilligung bedürfen. Diese Einstellungen ermöglichen es uns jedoch, Ihre Präferenz für künftige Funktionen zu speichern. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung und im Impressum.