Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Neatleaf GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Bayern
Adresse
Flößergasse 8, 81369 München
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht München HRB 267319
EUID
DED2601V.HRB267319
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht München - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
1507 IN 11623/24
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Dr. jur. Fabian Vielsäcker
Adresse
Schäfflerstraße 3, 80333 München
Telefon
+49(89)2500 369 0
E-Mail
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
05.11.2024 , 12:00 Uhr
Anzeige Masseunzulänglichkeit
09.01.2025
Gegenstand des Unternehmens
Die Entwicklung und der Verkauf von Technologie für die Landwirtschaft.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Neatleaf GmbH wurde am 05.11.2024 durch das Amtsgericht München auf Antrag der Schuldnerin eröffnet. Zur Sicherung des Vermögens wurde vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet und Rechtsanwalt Dr. jur. Fabian Vielsäcker zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Verfügungen der Schuldnerin bedürfen der Zustimmung des Verwalters. Am 09.01.2025 hat der Insolvenzverwalter angezeigt, dass Masseunzulänglichkeit gemäß § 208 Abs. 1 InsO vorliegt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1507 IN 11623/24
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Neatleaf GmbH, Flößergasse 8, 81369 München, vertreten durch die Geschäftsführerinnen Dr. Hernandez Medina, Hertkorn Katharina und Dr. Mair Elmar
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 267319
- Schuldnerin -
Verfahrensbevo…
1507 IN 11623/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Neatleaf GmbH, Flößergasse 8, 81369 München, vertreten durch die Geschäftsführerinnen Dr. Hernandez Medina, Hertkorn Katharina und Dr. Mair Elmar
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 267319
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Anchor Rechtsanwälte, L 9, 11, 68161 Mannheim,
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hat der Insolvenzverwalter am 09.01.2025 angezeigt, dass Masseunzulänglichkeit vorliegt, § 208 Abs. 1 InsO.
Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 10.01.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Az.: 1507 IN 11623/24
|
In dem Verfahren über den Antrag d.
Neatleaf GmbH, Flößergasse 8, 81369 München, vertreten durch die Geschäftsführerinnen Dr. Hernandez Medina, Hertkorn Katharina und Dr. Mair Elmar
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 267319
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmäch…
Az.: 1507 IN 11623/24
|
In dem Verfahren über den Antrag d.
Neatleaf GmbH, Flößergasse 8, 81369 München, vertreten durch die Geschäftsführerinnen Dr. Hernandez Medina, Hertkorn Katharina und Dr. Mair Elmar
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 267319
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Anchor Rechtsanwälte, L 9, 11, 68161 Mannheim,
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
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Beschluss:
Zur Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Veränderungen (§ 21 Abs. 1 und 2 InsO)
wird am 05.11.2024 um 12:00 Uhr vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet, § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 InsO.
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird bestellt: Rechtsanwalt Dr. jur. Fabian Vielsäcker, Schäfflerstraße 3, 80333 München, Telefon: +49(89)2500 369 0, Telefax: +49(89)2500 369 10, Email: kontakt@inso-liebig.de.
wird gemäß § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO angeordnet, dass Verfügungen der Schuldnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind.
Unter diese Anordnung fällt auch die Einziehung von Außenständen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 05.11.2024
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