Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
vPE WertpapierhandelsBank AG
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
AG
Bundesland
Bayern
Adresse
Maximiliansplatz 17, 80333 München
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht München HRB 123226
EUID
DED2601V.HRB123226
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht München
Aktenzeichen
IN 1374/20
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Hüber Clemens
Adresse
Kardinal-Faulhaber-Str. 15, 80333 München
Termine & Fristen
Antragstellung
05.12.2024
Beschlussdatierung
09.01.2025
Gegenstand des Unternehmens
Anschaffung und Veräußerung von Finanzinstrumenten im eigenen Namen für fremde Rechnung (Finanzkommissionsgeschäft); Vermittlung von Geschäften über Anschaffung und Veräußerung von Finanzinstrumenten oder deren Nachweis (Anlagevermittlung); Anschaffung und Veräußerung von Finanzinstrumenten im fremden Namen für fremde Rechnung (Abschlussvermittlung); Verwaltung einzelner in Finanzinstrumenten angelegter Vermögen für andere mit Entscheidungsspielraum (Finanzportfolioverwaltung); Vermittlung von Einlagegeschäften mit Unternehmen mit Sitz außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (Drittstaateneinlagenvermittlung); Vermittlung von Kapitalanlagen im Sinne von § 34 c Abs.1 Nr.1 b GewO; Platzierungsgeschäft im Sinne von § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1c KWG; Anlageberatung im Sinne von § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1a KWG. Die Gesellschaft ist nicht befugt, auf eigene Rechnung mit den vorgenannten Finanzinstrumenten zu handeln, soweit sie sich dadurch Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden verschafft.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der vPE WertpapierhandelsBank AG ist eröffnet. Das Registergericht ist das Amtsgericht München, Aktenzeichen IN 1374/20. Im Rahmen des laufenden Verfahrens wurde die Vergütung des Mitglieds des Gläubigerausschusses, Stefan Instenberg, festgesetzt. Die Festsetzung erfolgte gemäß Antrag vom 05.12.2024 basierend auf 84 Arbeitsstunden. Der beantragte Stundensatz und die Stundenanzahl wurden durch den Insolvenzverwalter bestätigt als der Schwierigkeit des Verfahrens und der Qualifikation entsprechend. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Gegen die Entscheidung kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen ab Verkündung, Zustellung oder öffentlicher Bekanntmachung sofortige Beschwerde eingelegt werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1542 IN 1374/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
vPE WertpapierhandelsBank AG, vertreten durch d. Vorstand, Maximiliansplatz 17, 80333 München
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 123226
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Hüber Clemens, Kardinal-Faulhaber-Str. 15,…
1542 IN 1374/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
vPE WertpapierhandelsBank AG, vertreten durch d. Vorstand, Maximiliansplatz 17, 80333 München
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 123226
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Hüber Clemens, Kardinal-Faulhaber-Str. 15, 80333 München
Instenberg Stefan, Odenthaler Straße 115, 51069 Köln
- Mitglied des Gläubigerausschusses -
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Die Vergütung des Mitglieds des Gläubigerausschusses Stefan Instenberg wurde festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Mitglieds des Gläubigerausschusses vom 05.12.2024.
Der Stundensatz des Mitglieds des Gläubigerausschusses für seine Tätigkeit im eingesetzten Gläubigerausschuss beträgt BETRAG EUR.
Für 84 Stunden war gem. § 17 InsVV ein Betrag in Höhe von insgesamt BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 18 Abs. 2, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die Verfahrensbeteiligten wurden zum Antrag des Gläubigerausschussmitglied Instenberg angehört. Der Insolvenzverwalter bestätigte die beantragte Stundenanzahl. Weiter teilte er mit, dass der beantragte Stundensatz der Schwierigkeit des Verfahrens als auch der Qualifikation des Gläubigerausschussmitglied entspräche. Weitere Stellungnahme erfolgten nicht.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 09.01.2025
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