Einstellung des VerfahrensBaden-WürttembergHRB 754994
Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Negele & Faber GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Baden-Württemberg
Adresse
Bahnhofstraße 26, 72138 Kirchentellinsfurt
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Stuttgart HRB 754994
EUID
DEB8534.HRB754994
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Tübingen - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
25 IN 342/22 (2)
Phase
Einstellung des Verfahrens
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Dr. Dirk Poff
Adresse
Eisenbahnstraße 1, 72072 Tübingen
Termine & Fristen
Fristende Einwendungen
20.08.2026
Gegenstand des Unternehmens
Die Herstellung und der Vertrieb von Bekleidung, u.a. der Marke "maxfaber".
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Negele & Faber GmbH ist eröffnet. Der Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Dr. Dirk Poff hat seine Vergütung und Auslagen festsetzen lassen, wobei die Beträge gemäß § 64 Abs. 2 InsO nicht veröffentlicht werden. Im weiteren Verfahrensverlauf wurde ein Einstellungstermin nach § 207 InsO angesetzt, der im schriftlichen Verfahren erfolgt. Den Beteiligten wurde eine Frist bis zum 20.08.2026 eingeräumt, um Einwendungen gegen die Schlussrechnung sowie gegen die beabsichtigte Einstellung des Verfahrens mangels Masse vorzubringen. Für den Fall, dass keine Zahlungsbereitschaft zur Deckung der voraussichtlich erforderlichen Kosten in Höhe von 50.500,00 EUR erklärt wird, ist die Einstellung des Verfahrens vorgesehen. Es wurden Forderungen in Höhe von 50.403,57 EUR festgestellt, wofür ein Betrag von 30.828,21 EUR zur Verteilung bereitsteht.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
25 IN 342/22 (2)
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Negele & Faber GmbH, Bahnhofstraße 26, 72138 Kirchentellinsfurt, vertreten durch den Geschäftsführer Davide Antoniolli
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRB 754994
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden…
25 IN 342/22 (2)
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Negele & Faber GmbH, Bahnhofstraße 26, 72138 Kirchentellinsfurt, vertreten durch den Geschäftsführer Davide Antoniolli
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRB 754994
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Dirk Poff, Eisenbahnstraße 1, 72072 Tübingen, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen. Soweit die Masse nicht ausreicht, die Verfahrenskosten zu berichtigen, verzichtet der Verwalter auf seine Vergütung.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Insolvenzverwalters vom 24.11.2025.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 66.548,40 EUR auszugehen.
Die Regelvergütung war gemäß § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 350,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Tübingen
Doblerstraße 14
72074 Tübingen
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Tübingen
Doblerstraße 14
72074 Tübingen
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Tübingen - Insolvenzgericht - 16.06.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
25 IN 342/22 (2)
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Negele & Faber GmbH, Bahnhofstraße 26, 72138 Kirchentellinsfurt, vertreten durch den Geschäftsführer Davide Antoniolli
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRB 754994
- Schuldnerin -
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Die Durchführung des Einstellungsterm…
25 IN 342/22 (2)
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Negele & Faber GmbH, Bahnhofstraße 26, 72138 Kirchentellinsfurt, vertreten durch den Geschäftsführer Davide Antoniolli
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRB 754994
- Schuldnerin -
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Die Durchführung des Einstellungstermins nach § 207 InsO einschließlich
- Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters für den Fall der Einstellung
- Anhörung der Gläubigerversammlung, des Insolvenzverwalters und der Massegläubiger wegen der beabsichtigten Einstellung des Verfahrens mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse (§ 207 Abs. 2 Insolvenzordnung)
erfolgt im schriftlichen Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 20.08.2026
Einwendungen gegen die Schlussrechnung sowie Einwendungen gegen die beabsichtigte Einstellung des Verfahrens schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
Die Einstellung unterbleibt, wenn ein ausreichender Geldbetrag vorgeschossen wird. Dieser beträgt voraussichtlich 50.500,00 €. Die Bereitschaft zur Zahlung ist innerhalb oben gesetzter Frist anzuzeigen. Nach Eingang der Zahlungsbereitschaft erfolgt Rechnungsstellung über die Landesoberkasse Baden-Württemberg.
Hinweise:
In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können die Unterlagen zur Rechnungslegung eingesehen werden.
Amtsgericht Tübingen - Insolvenzgericht - 16.06.2026
Originalbekanntmachung
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25 IN 342/22 (2)
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Negele & Faber GmbH, Bahnhofstraße 26, 72138 Kirchentellinsfurt, vertreten durch den Geschäftsführer Davide Antoniolli
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRB 754994
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Für die festgestellten Forderungen in…
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Negele & Faber GmbH, Bahnhofstraße 26, 72138 Kirchentellinsfurt, vertreten durch den Geschäftsführer Davide Antoniolli
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRB 754994
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Für die festgestellten Forderungen in Höhe von 50.403,57 EUR steht ein Betrag von 30.828,21 EUR zur Verteilung zur Verfügung.
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