Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Netz, Julia
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Bundesland
Hamburg
Handelsregister
Amtsgericht Hamburg HRA 114369
EUID
DEK1101.HRA114369
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Hamburg
Aktenzeichen
67g IN 342/24
Phase
Forderungsanmeldung
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Michael W. Kuleisa
Adresse
Rosenstraße 6, 20095 Hamburg
Termine & Fristen
Eröffnung
19.02.2025 , 18:45 Uhr
Forderungsanmeldefrist
16.04.2025
Prüfungstermin
16.05.2025
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Frau Julia Netz, wohnhaft in Hamburg, ist am 19.02.2025 eröffnet worden. Die Eröffnung erfolgte aufgrund von Gläubigeranträgen sowie eines Antrags der Schuldnerin selbst. Das Verfahren ist mit den Verfahren 67g IN 379/24 und 67g IN 49/25 verbunden. Zum Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Michael W. Kuleisa bestellt. Forderungen sind bis zum 16.04.2025 beim Insolvenzverwalter anzumelden. Der Stichtag für den Berichts- und Prüfungstermin ist der 16.05.2025. Ein ergänzender Beschluss vom 03.03.2025 berichtigte den Eröffnungsbeschluss bezüglich der Firmenbezeichnungen der Schuldnerin.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67g IN 342/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der Frau Julia Netz, geboren am 31.03.1983, Loogestieg 3, 20249 Hamburg, ehemals handelnd unter der im Handelsregister des Amtsgerichtes Hamburg unter HRA 114369 eingetragenen Firma Firma Style your Cake e.K., Lehmweg 40, 20251…
Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67g IN 342/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der Frau Julia Netz, geboren am 31.03.1983, Loogestieg 3, 20249 Hamburg, ehemals handelnd unter der im Handelsregister des Amtsgerichtes Hamburg unter HRA 114369 eingetragenen Firma Firma Style your Cake e.K., Lehmweg 40, 20251 Hamburg, sowie unter Vanity Art
wird der Eröffnungsbeschluss vom 19.02.2025 wie folgt berichtigt:
Die Tabelle wird spätestens am 29.04.2025 zur Einsicht niedergelegt.
67g IN 342/24
Amtsgericht Hamburg, 03.03.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67g IN 342/24
Über das Vermögen
der Frau Julia Netz, geboren am 31.03.1983, 1. Stock, Loogestieg 3, 20249 Hamburg, Inhaberin der im Handelsregister des Amtsgerichtes Hamburg unter HRA 114369 eingetragenen Firma Firma Style your Cake e.K., Lehmweg 40, 20251 Hamburg
wird wegen Zahlungsu…
Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67g IN 342/24
Über das Vermögen
der Frau Julia Netz, geboren am 31.03.1983, 1. Stock, Loogestieg 3, 20249 Hamburg, Inhaberin der im Handelsregister des Amtsgerichtes Hamburg unter HRA 114369 eingetragenen Firma Firma Style your Cake e.K., Lehmweg 40, 20251 Hamburg
wird wegen Zahlungsunfähigkeit heute, am 19.02.2025, um 18:45 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet.
Die Eröffnung erfolgt aufgrund der am 14.11.2024 und 11.02.2025 bei Gericht eingegangenen Gläubigeranträgen sowie eines am 09.12.2024 eingegangenen Antrags der Schuldnerin.
Zugleich werden die Verfahren 67g IN 342/24 und 67g IN 379/24 und 67g IN 49/25 unter Führung des zuerst genannten miteinander verbunden (§ 4 InsO, § 147 ZPO).
Die Schuldnerin erlangt Restschuldbefreiung, wenn sie in der Laufzeit ihrer Abtretungserklärung den Obliegenheiten nach § 295 InsO nachkommt und die Voraussetzungen für eine Versagung nach den §§ 290, 297 bis 298 InsO nicht vorliegen.
Zum Insolvenzverwalter wird ernannt Rechtsanwalt Michael W. Kuleisa, Rosenstraße 6, 20095 Hamburg.
Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 16.04.2025 unter Beachtung des § 174 InsO beim Insolvenzverwalter anzumelden.
Die Gläubiger werden aufgefordert, dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Wer Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin hat, wird aufgefordert, nicht mehr an diese zu leisten, sondern nur noch an den Insolvenzverwalter.
Eine Gläubigerversammlung wird vorerst nicht einberufen. Das Verfahren wird schriftlich durchgeführt (§ 5 InsO).
Stichtag, der dem Berichts- und Prüfungstermin (§ 29, 156, 176 InsO) entspricht, ist
der 16.05.2025.
Bis zu diesem Zeitpunkt können die Gläubiger schriftliche Stellungnahmen bei Gericht einreichen
- zur Person des Insolvenzverwalters,
- zur Einsetzung, Besetzung und Beibehaltung des Gläubigerausschuss (§ 68 InsO),
und gegebenenfalls:
- zur Entscheidung über die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO),
- zur Zwischenrechnungslegung gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3 InsO),
- zur Hinterlegungsstelle und zu den Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
- zur Entscheidung über den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO),
zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§ 160 InsO); insbesondere:
- zur Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder Betriebsveräußerung unter Wert (§§162, 163 InsO),
- zur Beantragung der Anordnung oder der Aufhebung der Anordnung einer Eigenverwaltung (§§ 271 und 272 InsO),- die Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO)
Die Gläubiger haben Gelegenheit, sich bis zum Stichtag auch hierzu gegenüber dem Gericht schriftlich zu äußern. Geht bis dahin kein Widerspruch eines stimmberechtigten Gläubigers ein, so gilt die Zustimmung als erteilt (§ 160 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldungsunterlagen werden spätestens ab dem 06.08.2030 zur Einsicht der Beteiligten auf der zuständigen Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Hamburg, Sievekingplatz 1, 20355 Hamburg (4. Stock im Anbau) niedergelegt.
Ein schriftlicher Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine Forderung bestreitet, muss spätestens am Prüfungsstichtag bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird.
Haben Gläubiger vorgetragen, die Forderung stamme aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung der Schuldnerin, so hat die Schuldnerin im Widerspruch zusätzlich anzugeben, ob sie diesen Vortrag bestreitet.
Der Insolvenzverwalter wird beauftragt, die nach § 30 Abs. 2 InsO zu bewirkenden Zustellungen an die Schuldner der Schuldnerin (Drittschuldner) sowie an die Gläubiger durchzuführen (§ 8 Abs. 3 InsO).
Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a der Zivilprozessordnung) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen gegenüber dem Insolvenzverwalter erklären; die Möglichkeit der elektronischen Zustellung an die in § 173 Absatz 2 der Zivilprozessordnung Genannten bleibt unberührt.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen den Beschluss über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens steht der Schuldnerin das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. § 34 Abs. 2 InsO zu.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Hamburg, Sievekingplatz 1, 20355 Hamburg schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Hamburg eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
67g IN 342/24
Amtsgericht Hamburg, 19.02.2025
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