Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
NEUKNOB Getränkefachhandel GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Aktuell
Vorläufige Maßnahmen
3Offen
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Thüringen
Adresse
Lindenstraße 1, 04626 Göllnitz
Handelsregister
Amtsgericht Jena HRB 206001
EUID
DEY1206.HRB206001
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Gera - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
8 IN 95/25
Phase
Vorläufiges Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Dr. Jörg Schädlich
Adresse
Schillerstraße 54, 07545 Gera
Telefon
0365 55137990
E-Mail
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
01.04.2025 , 11:45 Uhr
Masseunzulänglichkeit angezeigt
12.06.2025
Gegenstand des Unternehmens
Groß- und Einzelhandel von Getränken, Lebensmitteln und anderen Waren des täglichen Lebensbedarfs und der Betrieb einer Schank- und Speisewirtschaft
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der NEUKNOB Getränkefachhandel GmbH wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Gera vom 01.04.2025 mit Anordnung vorläufiger Maßnahmen eingeleitet. Zur Sicherung des Vermögens ist vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet worden, wobei Verfügungen der Schuldnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Dr. Jörg Schädlich bestellt. Später hat der Insolvenzverwalter am 12.06.2025 angezeigt, dass Masseunzulänglichkeit vorliegt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
8 IN 95/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d. NEUKNOB Getränkefachhandel GmbH, Lindenstraße 1, 04626 Göllnitz, vertreten durch den Geschäftsführer Enrico Szymanowski
Registergericht: Amtsgericht Jena Register-Nr.: HRB 206001
- Schuldnerin -
hat der Insolvenzverwalter am 12.06.2025 angezeigt, dass Masseunzul…
8 IN 95/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d. NEUKNOB Getränkefachhandel GmbH, Lindenstraße 1, 04626 Göllnitz, vertreten durch den Geschäftsführer Enrico Szymanowski
Registergericht: Amtsgericht Jena Register-Nr.: HRB 206001
- Schuldnerin -
hat der Insolvenzverwalter am 12.06.2025 angezeigt, dass Masseunzulänglichkeit vorliegt, § 208 Abs. 1 InsO.
Amtsgericht Gera - Insolvenzgericht - 12.06.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
8 IN 95/25
In dem Verfahren über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen d. NEUKNOB Getränkefachhandel GmbH, Lindenstraße 1, 04626 Göllnitz, vertreten durch den Geschäftsführer Enrico Szymanowski
Registergericht: Amtsgericht Jena Register-Nr.: HRB 206001
- Schuldnerin -
Beschluss:
Zur Sicheru…
8 IN 95/25
In dem Verfahren über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen d. NEUKNOB Getränkefachhandel GmbH, Lindenstraße 1, 04626 Göllnitz, vertreten durch den Geschäftsführer Enrico Szymanowski
Registergericht: Amtsgericht Jena Register-Nr.: HRB 206001
- Schuldnerin -
Beschluss:
Zur Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Veränderungen (§ 21 Abs. 1 und 2 InsO)
wird am 01.04.2025 um 11:45 Uhr vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet, § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 InsO.
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird bestellt: Rechtsanwalt Dr. Jörg Schädlich, Schillerstraße 54, 07545 Gera, Telefon: 0365 55137990, Telefax: 0365 55137991, Email: gera@stapper.in.
Es wird gemäß § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO angeordnet, dass Verfügungen der Schuldnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind.
Unter diese Anordnung fällt auch die Einziehung von Außenständen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Gera
Rudolf-Diener-Straße 1
07545 Gera
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Gera - Insolvenzgericht - 01.04.2025
Monitoring für dieses Unternehmen aktivieren
Erhalte Benachrichtigungen bei neuen Bekanntmachungen, Terminänderungen oder neuen gerichtlichen Dokumenten.
Wir respektieren Ihre Privatsphäre. Wir verwenden derzeit keine Cookies, die Ihrer Einwilligung bedürfen. Diese Einstellungen ermöglichen es uns jedoch, Ihre Präferenz für künftige Funktionen zu speichern. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung und im Impressum.