Aufhebung des VerfahrensSchleswig-HolsteinHRB 26931
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Insolvenzprofil
NexBeverage GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Schleswig-Holstein
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Kiel HRB 26931
EUID
DEX1517R.HRB26931
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Kiel - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
25 IN 70/26
Phase
Aufhebung des Verfahrens
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
06.05.2026 , 17:55 Uhr
Aufhebung
07.07.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Amtsgericht Kiel hat am 06.05.2026 über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der NexBeverage GmbH, vertreten durch Geschäftsführer Hapsari Ayu Erganandha, Beschluss gefasst. Zur Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Veränderungen ist am 06.05.2026 um 17:55 Uhr vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet worden. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Nicolas F. Grimm bestellt. Gemäß § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO sind Verfügungen der Schuldnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam, was auch die Einziehung von Außenständen umfasst. Gegen die Entscheidung kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen sofortige Beschwerde eingelegt werden.
Originalbekanntmachung · Aufhebung des Verfahrens
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der NexBeverage GmbH in Kiel ist Gegenstand der vorliegenden Bekanntmachungen. Am 06.05.2026 hat das Amtsgericht Kiel zur Sicherung des Schuldnervermögens die Anordnung vorläufiger Insolvenzverwaltung gemäß § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 InsO getroffen. Gleichzeitig wurde Rechtsanwalt N…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der NexBeverage GmbH in Kiel ist Gegenstand der vorliegenden Bekanntmachungen. Am 06.05.2026 hat das Amtsgericht Kiel zur Sicherung des Schuldnervermögens die Anordnung vorläufiger Insolvenzverwaltung gemäß § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 InsO getroffen. Gleichzeitig wurde Rechtsanwalt Nicolas F. Grimm in Rendsburg zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Es ist angeordnet worden, dass Verfügungen der Schuldnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind; dies umfasst auch die Einziehung von Außenständen. Am 07.07.2026 hat das Gericht die angeordneten Sicherungsmaßnahmen gemäß § 21 InsO aufgehoben. Die Verfügungsbefugnis des vorläufigen Insolvenzverwalters bleibt jedoch für die Erfüllung seiner Pflichten nach § 25 Absatz 2 InsO bestehen, insbesondere zur Berichtigung der Verfahrenskosten und zur Abnahme seiner Vergütung vom Guthaben des Sonderkontos.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
25 IN 70/26
|
In dem Verfahren über den Antrag
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen d.
NexBeverage GmbH, Marga-Faulstich-Str. 10, 24145 Kiel, vertreten durch den Geschäftsführer Hapsari Ayu Erganandha
Registergericht: Amtsgericht Kiel Register-Nr.: HRB 26931 KI
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtig…
25 IN 70/26
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In dem Verfahren über den Antrag
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen d.
NexBeverage GmbH, Marga-Faulstich-Str. 10, 24145 Kiel, vertreten durch den Geschäftsführer Hapsari Ayu Erganandha
Registergericht: Amtsgericht Kiel Register-Nr.: HRB 26931 KI
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Ulas Avanas, -Keramikhof-, Raboisen 16, 20095 Hamburg, Gz.: 74/26/UA
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Beschluss:
Zur Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Veränderungen (§ 21 Abs. 1 und 2 InsO)
wird am 06.05.2026 um 17:55 Uhr vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet, § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 InsO.
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird bestellt:
Rechtsanwalt Nicolas F. Grimm, Kaiserstraße 26, 24768 Rendsburg, Telefon: 04331 5800-0, Telefax: 04331 5800-99.
wird gemäß § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO angeordnet, dass Verfügungen der Schuldnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind.
Unter diese Anordnung fällt auch die Einziehung von Außenständen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Kiel
Deliusstraße 22
24114 Kiel
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Kiel - Insolvenzgericht - 06.05.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
25 IN 70/26
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In dem Verfahren über den Antrag
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen d.
NexBeverage GmbH, Marga-Faulstich-Str. 10, 24145 Kiel, vertreten durch den Geschäftsführer Hapsari Ayu Erganandha
Registergericht: Amtsgericht Kiel Register-Nr.: HRB 26931 KI
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtig…
25 IN 70/26
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In dem Verfahren über den Antrag
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen d.
NexBeverage GmbH, Marga-Faulstich-Str. 10, 24145 Kiel, vertreten durch den Geschäftsführer Hapsari Ayu Erganandha
Registergericht: Amtsgericht Kiel Register-Nr.: HRB 26931 KI
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Ulas Avanas, -Keramikhof-, Raboisen 16, 20095 Hamburg, Gz.: 74/26/UA
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Die angeordneten Sicherungsmaßnahmen gem. § 21 InsO werden aufgehoben.
Die Verfügungsbefugnis des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Nicolas F. Grimm über das von ihm verwaltete schuldnerische Vermögen bleibt bestehen, soweit sie zur Erfüllung seiner Pflichten nach § 25 Absatz 2 InsO erforderlich ist.
Er bleibt insbesondere befugt, die entstandenen Kosten des Verfahrens nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 209, 207 Absatz 3 Satz 1 InsO zu berichtigen und seine Vergütung als Sachverständiger sowie als vorl. Insolvenzverwalter (nach Festsetzung durch das Gericht) dem Guthaben des Sonderkontos zu entnehmen.
Amtsgericht Kiel - Insolvenzgericht - 07.07.2026
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