Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
NGENA GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Adresse
Hahnstraße 40, 60528 Frankfurt
Handelsregister
Amtsgericht Bonn HRB 20074
EUID
DER3201.HRB20074
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Frankfurt am Main
Aktenzeichen
810 IN 457/23 N-13-5
Phase
Insolvenzplanverfahren
Termine & Fristen
Insolvenzplantermin
25.03.2025 , 11:00 Uhr
Forderungsanmeldefrist
28.04.2025
Widerspruchsfrist
12.05.2025
Gegenstand des Unternehmens
die Bereitstellung und der Betrieb einer globalen Service-Plattform zur Lieferung von Netzwerktransportleistungen, Netzwerkservices und Mehrwertdiensten für Dienstleister der Telekommunikations- und IT-Industrie weltweit.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der NGENA GmbH ist anhängig. Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat mit Beschluss vom 24.07.2025 die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters festgesetzt, wobei eine Erhöhung des Bruchteils auf 190 % aufgrund der komplexen Verfahrenslage (Betriebsfortführung, internationale Strukturen) angeordnet wurde. Zuvor hatte das Gericht am 04.03.2025 die Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen bis zum 12.05.2025 angeordnet. Ein Termin zur Erörterung und Abstimmung über den vom Insolvenzverwalter vorgelegten Insolvenzplan ist für den 25.03.2025 anberaumt, wobei Änderungen am Plan im Termin möglich sind.
Originalbekanntmachung · Insolvenzplanverfahren
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der NGENA GmbH ist anhängig. Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat in mehreren Beschlüssen die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters festgesetzt, wobei die Bemessungsgrundlage zwischen EUR 10.920.030,61 und EUR 23.502.278,14 variierte und ein Zuschlag auf den Bruchteil g…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der NGENA GmbH ist anhängig. Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat in mehreren Beschlüssen die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters festgesetzt, wobei die Bemessungsgrundlage zwischen EUR 10.920.030,61 und EUR 23.502.278,14 variierte und ein Zuschlag auf den Bruchteil gewährt wurde. Im März 2025 wurde die Prüfung der nachträglich angemeldeten Insolvenzforderungen angeordnet, wobei eine Widerspruchsfrist bis zum 12.05.2025 bestand. Ein Termin zur Erörterung und Abstimmung über den vom Insolvenzverwalter vorgelegten Insolvenzplan ist für den 25.03.2025 anberaumt. Die Gläubiger wurden geladen, um über den Plan abzustimmen; Änderungen sind im Termin möglich.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
810 IN 457/23 N-13-5 In dem Insolvenzverfahren NGENA GmbH, Hahnstraße 40, 60528 Frankfurt am Main (AG Bonn, HRB 20074),
vertreten durch:
1. Dr. Marcus Hacke, Oberhöchstädter Straße 40a, 61476 Kronberg im Taunus, (Geschäftsführer),
2. Bart Wessel de Graaff, 117 Klack Rd, Breckenridge, CO 80424 , VEREINIGTE STAATEN, (Ges…
810 IN 457/23 N-13-5 In dem Insolvenzverfahren NGENA GmbH, Hahnstraße 40, 60528 Frankfurt am Main (AG Bonn, HRB 20074),
vertreten durch:
1. Dr. Marcus Hacke, Oberhöchstädter Straße 40a, 61476 Kronberg im Taunus, (Geschäftsführer),
2. Bart Wessel de Graaff, 117 Klack Rd, Breckenridge, CO 80424 , VEREINIGTE STAATEN, (Geschäftsführer), werden für den vorläufige(n) Insolvenzverwalter festgesetzt:
werden für den vorläufige(n) Insolvenzverwalter unter Abänderung der bisherigen Festsetzung festgesetzt:
Vergütung: EUR XXX
Auslagenpauschale: EUR XXX
Umsatzsteuer: EUR XXX
Summe: EUR XXX
Die mit Beschluss vom 21.07.2023 und 14.08.2024 festgesetzten Vergütungen des vorläufigen Insolvenzverwalters sind auf den obigen Betrag anzurechnen.
Gründe:
Aus der zugrunde zu legenden Bemessungsgrundlage von EUR 23.502.278,14 errechnet sich unter Anwendung der maßgeblichen Regelsätze zunächst die Vergütung des endgültigen Insolvenzverwalters in Höhe von EUR XXX. Aus diesem Betrag steht dem vorläufigen Insolvenzverwalter allerdings nur ein Bruchteil (Prozentsatz) zu, der regelmäßig 1/4 (25%) beträgt. Mit diesem Bruchteil ist die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters in einem durchschnittlichen Verfahren abgegolten. Zuschläge können demnach nur für eine Tätigkeit zugestanden werden, die über das gewöhnliche Maß hinaus den vorläufigen Insolvenzverwalter in Anspruch genommen haben. Das vorliegende Verfahren rechtfertigt aufgrund der Betriebsfortführung, der komplexen Konzernstruktur, dem vielfältigen Auslandsbezug inklusive Auslandsbeteilungen an anderen Gesellschaften, der umfangreichen internationalen Investorensuche und der arbeitsaufwendigen Sicherung des Vermögens die Erhöhung des Bruchteils (Prozentsatzes) um 165 % auf insgesamt 190%. Die sich ergebende Vergütung in Höhe von EUR XXX ist dem Verfahren sowohl angemessen als auch ausreichend. Antragsgemäß erhält der vorläufige Insolvenzverwalter die Auslagenpauschale und die auf Vergütung und Pauschale entfallende Umsatzsteuer festgesetzt; § 63 Abs. 3 InsO, §§ 10, 11, 2, 7 und 8 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen worden ist. Beschwerde- bzw. erinnerungsberichtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem bei dem o. g. Gericht einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht, Gerichtsstraße 2, 60313 Frankfurt am Main einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Frankfurt am Main, den 24.07.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
810 IN 457/23 N-13-5 - In dem Insolvenzverfahren NGENA GmbH, Hahnstraße 40, 60528 Frankfurt am Main (AG Bonn, HRB 20074),
vertreten durch:
1. Dr. Marcus Hacke, Oberhöchstädter Straße 40a, 61476 Kronberg im Taunus, (Geschäftsführer),
2. Bart Wessel de Graaff, 117 Klack Rd, Breckenridge, CO 80424 , VEREINIGTE STAATEN, (G…
810 IN 457/23 N-13-5 - In dem Insolvenzverfahren NGENA GmbH, Hahnstraße 40, 60528 Frankfurt am Main (AG Bonn, HRB 20074),
vertreten durch:
1. Dr. Marcus Hacke, Oberhöchstädter Straße 40a, 61476 Kronberg im Taunus, (Geschäftsführer),
2. Bart Wessel de Graaff, 117 Klack Rd, Breckenridge, CO 80424 , VEREINIGTE STAATEN, (Geschäftsführer), wird die Prüfung der bis zum 28.04.2025 nachträglich angemeldeten, nicht nachrangigen Insolvenzforderungen im schriftlichen Verfahren angeordnet, § 177 I 2 InsO.
Der Insolvenzverwalter, die Gläubiger und die Schuldnerin können bis zum 12.05.2025 gegen die Höhe, den Grund oder den Rang einer zu prüfenden Forderung bei dem hiesigen Insolvenzgericht schriftlich Widerspruch erheben.
Die Anmeldeunterlagen sowie eventuell eingehende Widersprüche liegen bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.
Soweit innerhalb der Widerspruchsfrist gegen eine nachgemeldete Forderung kein Widerspruch erhoben wird, gilt diese als festgestellt.
Insolvenzgericht Frankfurt am Main, 04.03.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
810 IN 457/23 N-13-5 In dem Insolvenzverfahren NGENA GmbH, Hahnstraße 40, 60528 Frankfurt am Main (AG Bonn, HRB 20074),
vertreten durch:
1. Dr. Marcus Hacke, Oberhöchstädter Straße 40a, 61476 Kronberg im Taunus, (Geschäftsführer),
2. Bart Wessel de Graaff, 117 Klack Rd, Breckenridge,
CO 80424, VEREINIGTE STAATEN, (Gesc…
810 IN 457/23 N-13-5 In dem Insolvenzverfahren NGENA GmbH, Hahnstraße 40, 60528 Frankfurt am Main (AG Bonn, HRB 20074),
vertreten durch:
1. Dr. Marcus Hacke, Oberhöchstädter Straße 40a, 61476 Kronberg im Taunus, (Geschäftsführer),
2. Bart Wessel de Graaff, 117 Klack Rd, Breckenridge,
CO 80424, VEREINIGTE STAATEN, (Geschäftsführer),
ist Termin zur Erörterung und Abstimmung über den vom Insolvenzverwalter vorgelegten Insolvenzplan bestimmt auf
Dienstag, 25.03.2025, 11:00 Uhr, Saal 1, Gebäude F, Klingerstraße 20, 60313 Frankfurt am Main.
Der Insolvenzplan und die hierzu eingegangenen Stellungnahmen sind zur Einsichtnahme durch die Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Gemäß § 235 Abs. 3 InsO werden hiermit die Insolvenzgläubiger, die Forderungen angemeldet haben, die absonderungsberechtigten Gläubiger, der Insolvenzverwalter sowie die Schuldnerin geladen.
Hinweis gem. § 240 InsO:
Es wird darauf hingewiesen, dass einzelne Regelungen des Insolvenzplans auf Grund der Erörterung im Termin inhaltlich geändert werden können. Über den geänderten Plan kann noch im selben Termin abgestimmt werden.
Hinweis gem. § 253 Abs. 3 InsO:
Die Gläubiger und die Schuldnerin werden darauf hingewiesen, dass das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 1-3 InsO gegen eine gerichtliche Planbestätigung (§ 248 InsO) nur zulässig ist, wenn der Beschwerdeführer dem Plan spätestens im Abstimmungstermin schriftlich oder zu Protokoll widersprochen und gegen den Plan gestimmt hat.
Amtsgericht Frankfurt am Main, 25.02.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
810 IN 457/23 N-13-5 In dem Insolvenzverfahren NGENA GmbH, Hahnstraße 40, 60528 Frankfurt am Main (AG Bonn, HRB 20074),
vertreten durch:
1. Dr. Marcus Hacke, Oberhöchstädter Straße 40a, 61476 Kronberg im Taunus, (Geschäftsführer),
2. Bart Wessel de Graaff, 117 Klack Rd, Breckenridge, CO 80424 , VEREINIGTE STAATEN, (Ges…
810 IN 457/23 N-13-5 In dem Insolvenzverfahren NGENA GmbH, Hahnstraße 40, 60528 Frankfurt am Main (AG Bonn, HRB 20074),
vertreten durch:
1. Dr. Marcus Hacke, Oberhöchstädter Straße 40a, 61476 Kronberg im Taunus, (Geschäftsführer),
2. Bart Wessel de Graaff, 117 Klack Rd, Breckenridge, CO 80424 , VEREINIGTE STAATEN, (Geschäftsführer), werden für den vorläufige(n) Insolvenzverwalter festgesetzt:
Vergütung: EUR XXX
Auslagenpauschale: EUR XXX
Umsatzsteuer: EUR XXX
Summe: EUR XXX
Gründe:
Aus der zugrunde zu legenden Bemessungsgrundlage von EUR 10.920.030,61 errechnet sich unter Anwendung der maßgeblichen Regelsätze zunächst die Vergütung des endgültigen Insolvenzverwalters in Höhe von EUR XXX. Aus diesem Betrag steht dem vorläufigen Insolvenzverwalter allerdings nur ein Bruchteil (Prozentsatz) zu, der regelmäßig 1/4 (25%) beträgt. Mit diesem Bruchteil ist die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters in einem durchschnittlichen Verfahren abgegolten. Zuschläge können demnach nur für eine Tätigkeit zugestanden werden, die über das gewöhnliche Maß hinaus den vorläufigen Insolvenzverwalter in Anspruch genommen haben. Das vorliegende Verfahren rechtfertigt aufgrund der Betriebsfortführung, der komplexen Konzernstruktur, dem vielfältigen Auslandsbezug inklusive Auslandsbeteilungen an anderen Gesellschaften, der umfangreichen internationalen Investorensuche und der arbeitsaufwendigen Sicherung des Vermögens die Erhöhung des Bruchteils (Prozentsatzes) um 165 % auf insgesamt 190%.
Die sich ergebende Vergütung in Höhe von EUR XXX ist dem Verfahren sowohl angemessen als auch ausreichend.
Antragsgemäß erhält der vorläufige Insolvenzverwalter die Auslagenpauschale und die auf Vergütung und Pauschale entfallende Umsatzsteuer festgesetzt; § 63 Abs. 3 InsO, §§ 10, 11, 2, 7 und 8 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen worden ist. Beschwerde- bzw. erinnerungsberichtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem bei dem o. g. Gericht einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht, Gerichtsstraße 2, 60313 Frankfurt am Main einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Frankfurt am Main, den 14.08.2024
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