Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Nickel Fenster GmbH & Co. KG
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH & Co. KG
Bundesland
Sachsen
Adresse
Heinrich-Heine-Str. 82, 02943 Weißwasser
Handelsregister
Amtsgericht Dresden HRA 5174
EUID
DEU1104.HRA5174
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
532/541 IN 1009/24
Phase
Berichts- und Prüfungstermin
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwältin Annett Kittner-Treublein
Adresse
Königsbrücker Straße 61, 01099 Dresden
Telefon
0351 4400740
E-Mail
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
24.06.2024 , 13:23 Uhr
Eröffnung
30.08.2024 , 07:40 Uhr
Forderungsanmeldefrist
01.10.2024
Berichtstermin
22.10.2024 , 11:00 Uhr
Prüfungstermin
22.10.2024 , 11:00 Uhr
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Nickel Fenster GmbH & Co. KG wurde vom Amtsgericht Dresden eingeleitet. Zunächst wurde am 24.06.2024 Annett Kittner-Treublein zur vorläufigen Insolvenzverwalterin bestellt und ihr die Ermächtigung erteilt, Bankguthaben entgegenzunehmen. Es wurden allgemeine Sicherungsmaßnahmen angeordnet, darunter ein Zustimmungsvorbehalt für Verfügungen der Schuldnerin über die Insolvenzmasse sowie eine einstweilige Einstellung und Untersagung neuer Zwangsvollstreckungsmaßnahmen. Im weiteren Verfahrensverlauf ist Rechtsanwalt Ralf Hage an Stelle der bisherigen vorläufigen Insolvenzverwalterin zum neuen Insolvenzverwalter ernannt worden. Die Beteiligten werden aufgefordert, Anträge zur Beschlussfassung über die Beibehaltung des bestellten Insolvenzverwalters oder die Wahl eines neuen Insolvenzverwalters bis zum 29. Dezember 2025 beim Amtsgericht Dresden einzureichen.
Originalbekanntmachung · Berichts- und Prüfungstermin
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Nickel Fenster GmbH & Co. KG wurde am 24.06.2024 mit der Bestellung einer vorläufigen Insolvenzverwalterin und der Anordnung eines allgemeinen Zustimmungsvorbehalts eingeleitet. Am 30.08.2024 ist das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Rechtsanwältin Annett Kittner-Treublein…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Nickel Fenster GmbH & Co. KG wurde am 24.06.2024 mit der Bestellung einer vorläufigen Insolvenzverwalterin und der Anordnung eines allgemeinen Zustimmungsvorbehalts eingeleitet. Am 30.08.2024 ist das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Rechtsanwältin Annett Kittner-Treublein ist zur Insolvenzverwalterin bestellt worden. Forderungen im Rang des § 38 InsO sind bis zum 01.10.2024 anzumelden. Für den Berichtstermin, die Beschlussfassung über die Beibehaltung der Insolvenzverwalterin und andere Verfahrensschritte sowie den Termin zur Prüfung der angemeldeten Forderungen ist Dienstag, 22.10.2024, 11:00 Uhr beim Amtsgericht Dresden anberaumt worden. Zudem wird auf eine Frist zur Einreichung von Anträgen zur Beschlussfassung über die Beibehaltung oder Wahl eines neuen Insolvenzverwalters bis zum 29. Dezember 2025 hingewiesen.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 532 IN 1009/24
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der Nickel Fenster GmbH & Co. KG, Heinrich-Heine-Straße 82, 02943 Weißwasser/O.L., Amtsgericht Dresden , HRA 5174
vertreten durch die Gesellschafterin NF Nickel Fenster Beteiligungs GmbH; d. vertret…
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 532 IN 1009/24
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der Nickel Fenster GmbH & Co. KG, Heinrich-Heine-Straße 82, 02943 Weißwasser/O.L., Amtsgericht Dresden , HRA 5174
vertreten durch die Gesellschafterin NF Nickel Fenster Beteiligungs GmbH; d. vertreten durch den Geschäftsführer Armin Knab
- wurde am 24.06.2024 um 13.23 Uhr Annett Kittner-Treublein, Königsbrücker Straße 61, 01099 Dresden, Email geschäftlich dmp-dd@dmp-solutions.de, Website www.dmp-solutions.de, Telefax 0351 4400751, Telefon geschäftlich 0351 4400740 zu der vorläufigen Insolvenzverwalterin bestellt.
Die vorläufige Insolvenzverwalterin ist ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Gelder entgegenzunehmen.
Der Beschluss liegt in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.
- wurde angeordnet, dass Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände der Insolvenzmasse nur mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wirksam sind (allgemeiner Zustimmungsvorbehalt § 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative InsO ). Die Drittschuldner dürfen nur an die vorläufige Insolvenzverwalterin leisten, es sei denn, die vorläufige Insolvenzverwalterin stimmt der Leistung an die Schuldnerin zu.
Gegen die Schuldnerin eingeleitete Maßnahmen der Zwangsvollstreckung, einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung werden einstweilen eingestellt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind.
Neue Vollstreckungsmaßnahmen werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
Von der einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung und der Untersagung neuer Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ausgenommen sind Verfahren auf Erteilung der Vermögensauskunft.
Rechtsbehelfsbelehrung:
|
Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) statt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Dresden
Olbrichtplatz 1
01099 Dresden
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.
Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen.
Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post gilt diese drei Tage nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden.
Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde kann zur Niederschrift eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Die Beschwerde muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein.
Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss
1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder
2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.
Informationen hierzu können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden.
Der Beschluss liegt in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 541 IN 1009/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Nickel Fenster GmbH & Co. KG, Heinrich-Heine-Straße 82, 02943 Weißwasser/O.L., Amtsgericht Dresden , HRA 5174
vertreten durch die Gesellschafterin NF Nickel Fenster Beteiligungs GmbH; d. vertreten durch d…
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 541 IN 1009/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Nickel Fenster GmbH & Co. KG, Heinrich-Heine-Straße 82, 02943 Weißwasser/O.L., Amtsgericht Dresden , HRA 5174
vertreten durch die Gesellschafterin NF Nickel Fenster Beteiligungs GmbH; d. vertreten durch den Geschäftsführer Armin Knab
Rechtsanwalt Ralf Hage ist an Stelle der bisherigen Insolvenzverwalterin zum neuen Insolvenzverwalter ernannt worden.
Anträge zur Beschlussfassung über die Beibehaltung des mit hiesigem Beschluss bestellten Insolvenzverwalters oder die Wahl eines neuen Insolvenzverwalters sind bis zum 29. Dezember 2025 beim Amtsgericht Dresden Olbrichtplatz 1, 01099 Dresden schriftlich einzureichen.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 532/541 IN 1009/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Nickel Fenster GmbH & Co. KG, Heinrich-Heine-Straße 82, 02943 Weißwasser/O.L., Amtsgericht Dresden , HRA 5174
vertreten durch die Gesellschafterin NF Nickel Fenster Beteiligungs GmbH; d. vertreten dur…
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 532/541 IN 1009/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Nickel Fenster GmbH & Co. KG, Heinrich-Heine-Straße 82, 02943 Weißwasser/O.L., Amtsgericht Dresden , HRA 5174
vertreten durch die Gesellschafterin NF Nickel Fenster Beteiligungs GmbH; d. vertreten durch den Geschäftsführer Armin Knab
- wurde am 30.08.2024 um 07:40 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet.
Insolvenzverwalterin ist:
Rechtsanwältin Annett Kittner-Treublein, Königsbrücker Straße 61, 01099 Dresden, Email geschäftlich: dmp-dd@dmp-solutions.de Telefax: 0351 4400751 Telefon geschäftlich: 0351 4400740
Die Insolvenzforderungen im Rang des § 38 InsO sind schriftlich bis zum 01.10.2024 bei der Insolvenzverwalterin anzumelden.
Sicherungsrechte an beweglichen Sachen und Rechten sind der Insolvenzverwalterin unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO).
Leistungen an die Schuldnerin haben zu unterbleiben (§ 28 Abs. 3 InsO).
Der Berichtstermin und Termin zur Beschlussfassung über
|die Beibehaltung der bisherigen oder Wahl einer neuen Insolvenzverwalterin gemäß § 57 InsO
|die Bestätigung des Gläubigerausschusses bzw. die Wahl eines Gläubigerausschusses oder die Wahl eines neuen Gläubigerausschusses (§ 68 InsO)
|den Fortgang des Verfahrens, hierbei insbesondere die Entscheidung über die Betriebsfortführung gemäß § 157 InsO,
|Vorgaben zur Rechnungslegung der Insolvenzverwalterin gemäß § 66 InsO und zur Verwahrung der Wertgegenstände durch die Insolvenzverwalterin gemäß § 149 InsO
|die Genehmigung von Rechtshandlungen von besonderer Bedeutung gemäß § 160 InsO
wird beim Amtsgericht Dresden anberaumt auf Dienstag, 22.10.2024, 11:00 Uhr, Sitzungssaal C 301, Außenstelle 01099 Dresden, Olbrichtplatz 1
Es wird darauf hingewiesen, dass die Zustimmung zu Rechtshandlungen von besonderer Bedeutung gemäß § 160 InsO auch dann als erteilt gilt, wenn die Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist.
Der Termin zur Prüfung der angemeldeten Forderungen wird beim Amtsgericht Dresden anberaumt auf Dienstag, 22.10.2024, 11:00 Uhr, Sitzungssaal C 301, Außenstelle 01099 Dresden, Olbrichtplatz 1
Die Gläubiger werden über das Prüfungsergebnis festgestellter und für den Ausfall festgestellter Forderungen nicht benachrichtigt.
Der Beschluss liegt in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.
Die in dem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem (www.insolvenzbekanntmachungen.de) vom Gericht veranlasste Veröffentlichung von personenbezogenen Daten aus dem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht.
Alle übrigen vom Gericht veranlassten Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
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