Aufhebung des VerfahrensSchleswig-HolsteinHRB 1711
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Insolvenzprofil
Niebüll Bau- und Hobbymarkt GmbH i. L.
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Schleswig-Holstein
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Flensburg HRB 1711
EUID
DEX1112R.HRB1711
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Niebüll - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
5 IN 56/20
Phase
Aufhebung des Verfahrens
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Dr. Sven-Holger Undritz
Kanzlei
White & Case LLP
Adresse
Holm 40, 24937 Flensburg
Telefon
0461 318052-0
Termine & Fristen
Eröffnung
26.03.2021
Forderungsanmeldefrist
04.11.2024
Prüfungstermin
25.08.2025
Aufhebung
23.01.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Niebüll Bau- und Hobbymarkt GmbH i. L. wird vom Amtsgericht Niebüll behandelt. Zunächst wurden gewöhnliche Insolvenzforderungen geprüft, wobei der Prüfungsstichtag der 31.01.2024 war. Für die festgestellten Forderungen in Höhe von 15.569,91 EUR stand kein Verteilungsbetrag zur Verfügung. Im weiteren Verlauf wurde die Durchführung des Schlusstermins im schriftlichen Verfahren angeordnet, um die Schlussrechnung zu erörtern und Einwendungen entgegenzunehmen. Es stellte sich heraus, dass Massemitteln in Höhe von 62.297,47 EUR gegenüber Forderungen von 15.569,91 EUR standen. Die Vergütung des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Sven-Holger Undritz wurde festgesetzt. Anschließend wurden nachrangige Insolvenzforderungen geprüft, deren Prüfungsstichtag der 25.08.2025 ist. Schließlich wurde das Insolvenzverfahren nach Abhalten des Schlusstermins im schriftlichen Verfahren und Vollzug der Schlussverteilung aufgehoben.
Originalbekanntmachung · Aufhebung des Verfahrens
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Niebüll Bau- und Hobbymarkt GmbH i. L. ist am 26.03.2021 eröffnet worden. Der Liquidator Holger Schensar vertritt die Schuldnerin. Rechtsanwalt Dr. Sven-Holger Undritz war als Insolvenzverwalter bestellt, dessen Vergütung festgesetzt wurde. Im Verlauf des Verfahrens wurden F…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Niebüll Bau- und Hobbymarkt GmbH i. L. ist am 26.03.2021 eröffnet worden. Der Liquidator Holger Schensar vertritt die Schuldnerin. Rechtsanwalt Dr. Sven-Holger Undritz war als Insolvenzverwalter bestellt, dessen Vergütung festgesetzt wurde. Im Verlauf des Verfahrens wurden Forderungen geprüft und festgestellt. Für festgestellte Forderungen in Höhe von 15.569,91 EUR stand ein Massebestand von 62.297,47 EUR zur Verfügung, wovon vorrangig die Verfahrenskosten zu begleichen waren. Nach Abhalten des Schlusstermins im schriftlichen Verfahren und Vollzug der Schlussverteilung ist das Insolvenzverfahren aufgehoben worden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
5 IN 56/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Niebüll Bau- und Hobbymarkt GmbH i. L., Kirchensteig 5, 25920 Stedesand, vertreten durch den Liquidator Holger Schensar
Registergericht: Amtsgericht Flensburg Register-Nr.: HRB 1711 NI
- Schuldnerin -
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Das Insolvenzverfahren wird nach Abhalten des Schlussterm…
5 IN 56/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Niebüll Bau- und Hobbymarkt GmbH i. L., Kirchensteig 5, 25920 Stedesand, vertreten durch den Liquidator Holger Schensar
Registergericht: Amtsgericht Flensburg Register-Nr.: HRB 1711 NI
- Schuldnerin -
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Das Insolvenzverfahren wird nach Abhalten des Schlusstermins im schriftlichen Verfahren und Vollzug der Schlussverteilung
a u f g e h o b e n .
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Niebüll
Sylter Bogen 1a
25899 Niebüll
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Niebüll - Insolvenzgericht - 23.01.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
5 IN 56/20
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Niebüll Bau- und Hobbymarkt GmbH i. L., Kirchensteig 5, 25920 Stedesand, vertreten durch den Liquidator Holger Schensar
Registergericht: Amtsgericht Flensburg Register-Nr.: HRB 1711 NI
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Hans Köster, Am Oxer…
5 IN 56/20
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Niebüll Bau- und Hobbymarkt GmbH i. L., Kirchensteig 5, 25920 Stedesand, vertreten durch den Liquidator Holger Schensar
Registergericht: Amtsgericht Flensburg Register-Nr.: HRB 1711 NI
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Hans Köster, Am Oxer 7, 24955 Harrislee, Gz.: 1244/20 H24
1. Die Prüfung der bis 22.12.2023 nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderung (§ 38 InsO) Tabellenblattnummer 7 erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Prüfungsstichtag, der dem besonderen Prüfungstermin entspricht, ist der 31.01.2024.
Spätestens an diesem Tag muss der schriftliche Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine Forderung bestreitet, bei Gericht eingehen.
Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder Ihrem Rang bestritten wird.
Ein solcher Widerspruch kann mit einfacher E-Mail nicht wirksam abgegeben werden. Er kann formwirksam durch ein unterschriebenes Schreiben zu dem oben angegebenen Aktenzeichen oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle abgeben werden.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
Amtsgericht Niebüll - Insolvenzgericht - 05.01.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
5 IN 56/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Niebüll Bau- und Hobbymarkt GmbH i. L., Kirchensteig 5, 25920 Stedesand, vertreten durch den Liquidator Holger Schensar
Registergericht: Amtsgericht Flensburg Register-Nr.: HRB 1711 NI
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Hans Köster, Am Ox…
5 IN 56/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Niebüll Bau- und Hobbymarkt GmbH i. L., Kirchensteig 5, 25920 Stedesand, vertreten durch den Liquidator Holger Schensar
Registergericht: Amtsgericht Flensburg Register-Nr.: HRB 1711 NI
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Hans Köster, Am Oxer 7, 24955 Harrislee, Gz.: 1244/20 H24
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Für die festgestellten Forderungen in Höhe von 15.569,91 EUR steht ein Betrag von 0,00 EUR zur Verteilung zur Verfügung.
Amtsgericht Niebüll - Insolvenzgericht - 26.05.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
5 IN 56/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Niebüll Bau- und Hobbymarkt GmbH i. L., Kirchensteig 5, 25920 Stedesand, vertreten durch den Liquidator Holger Schensar
Registergericht: Amtsgericht Flensburg Register-Nr.: HRB 1711 NI
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Hans Köster, Am Ox…
5 IN 56/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Niebüll Bau- und Hobbymarkt GmbH i. L., Kirchensteig 5, 25920 Stedesand, vertreten durch den Liquidator Holger Schensar
Registergericht: Amtsgericht Flensburg Register-Nr.: HRB 1711 NI
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Hans Köster, Am Oxer 7, 24955 Harrislee, Gz.: 1244/20 H24
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1. Die Durchführung des Schlusstermins gem. § 197 InsO einschließlich
- Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters
- Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis durch die Insolvenzgläubiger
- Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Gegenstände der Insolvenzmasse
erfolgt im schriftlichen Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 21.07.2024
- Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung
- Anträge zur Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Vermögensgegenstände
schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
Anträge und Einwendungen können schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle vor dem Amtsgericht Niebüll erhoben werden.
Einwendungen sind glaubhaft zu machen.
Diese Schlussanhörung ersetzt den Schlusstermin.
Stellungnahmen, die nach dem oben genannten Zeitpunkt eingehen, können als verspätet nicht mehr in die Entscheidung einbezogen werden.
2. Der Vornahme der Schlussverteilung gem. § 196 Abs. 2 InsO wird zugestimmt.
In dem Verfahren sind derzeit Forderungen in einer Gesamthöhe von 15.569,91 € zu berücksichtigen, denen ein Massebestand von 62.297,47 € gegenübersteht.
Hiervon sind gemäß § 54 InsO vorrangig die Kosten des Insolvenzverfahrens zu begleichen.
Hinweise:
In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können die Unterlagen zur Rechnungslegung eingesehen werden.
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Rechtsbehelfsbelehrung:
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Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Niebüll
Sylter Bogen 1a
25899 Niebüll
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Niebüll - Insolvenzgericht - 26.05.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
5 IN 56/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Niebüll Bau- und Hobbymarkt GmbH i. L., Kirchensteig 5, 25920 Stedesand, vertreten durch den Liquidator Holger Schensar
Registergericht: Amtsgericht Flensburg Register-Nr.: HRB 1711 NI
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Hans Köster, Am Ox…
5 IN 56/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Niebüll Bau- und Hobbymarkt GmbH i. L., Kirchensteig 5, 25920 Stedesand, vertreten durch den Liquidator Holger Schensar
Registergericht: Amtsgericht Flensburg Register-Nr.: HRB 1711 NI
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Hans Köster, Am Oxer 7, 24955 Harrislee, Gz.: 1244/20 H24
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Die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Sven-Holger Undritz, c/o White & Case LLP, Holm 40, 24937 Flensburg, wurden festgesetzt.
Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
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Rechtsbehelfsbelehrung:
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Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Niebüll
Sylter Bogen 1a
25899 Niebüll
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Niebüll
Sylter Bogen 1a
25899 Niebüll
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
|
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Niebüll - Insolvenzgericht - 26.05.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
5 IN 56/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Niebüll Bau- und Hobbymarkt GmbH i. L., Kirchensteig 5, 25920 Stedesand, vertreten durch den Liquidator Holger Schensar
Registergericht: Amtsgericht Flensburg Register-Nr.: HRB 1711 NI
- Schuldnerin -
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1. Die Prüfung der bis 04.12.2024 nachträglich angemeldet…
5 IN 56/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Niebüll Bau- und Hobbymarkt GmbH i. L., Kirchensteig 5, 25920 Stedesand, vertreten durch den Liquidator Holger Schensar
Registergericht: Amtsgericht Flensburg Register-Nr.: HRB 1711 NI
- Schuldnerin -
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1. Die Prüfung der bis 04.12.2024 nachträglich angemeldeten nachrangigen Insolvenzforderungen (§ 39 InsO) Tabellenblattnummer 1, 2 erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Prüfungsstichtag, der dem besonderen Prüfungstermin entspricht, ist der 25.08.2025.
Spätestens an diesem Tag muss der schriftliche Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine Forderung bestreitet, bei Gericht eingehen.
Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder Ihrem Rang bestritten wird.
Ein solcher Widerspruch kann mit einfacher E-Mail nicht wirksam abgegeben werden. Er kann formwirksam durch ein unterschriebenes Schreiben zu dem oben angegebenen Aktenzeichen oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle abgeben werden.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festge
stellt.
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Amtsgericht Niebüll - Insolvenzgericht - 11.07.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
5 IN 56/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Niebüll Bau- und Hobbymarkt GmbH i. L., Kirchensteig 5, 25920 Stedesand, vertreten durch den Liquidator Holger Schensar
Registergericht: Amtsgericht Flensburg Register-Nr.: HRB 1711 NI
- Schuldnerin -
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Beschluss:
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1. In dem am 26.03.2021 eröffneten Insolvenz…
5 IN 56/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Niebüll Bau- und Hobbymarkt GmbH i. L., Kirchensteig 5, 25920 Stedesand, vertreten durch den Liquidator Holger Schensar
Registergericht: Amtsgericht Flensburg Register-Nr.: HRB 1711 NI
- Schuldnerin -
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Beschluss:
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1. In dem am 26.03.2021 eröffneten Insolvenzverfahren werden Insolvenzgläubiger aufgefordert, ihre nachrangigen Forderungen der Rangklassen § 39 Abs. 1 InsO bis 04.11.2024 schriftlich bei dem Insolvenzverwalter
Rechtsanwalt Dr. Sven-Holger Undritz
Holm 40, 24937 Flensburg
Telefon: 0461 318052-0
Telefax: 0461 318052-29
anzumelden.
Bei der Anmeldung ist auf den Nachrang hinzuweisen und die Rangstelle zu bezeichnen.
2. Die fristgemäß angemeldeten Forderungen werden im schriftlichen Verfahren geprüft. Der Insolvenzverwalter, die Insolvenzgläubiger und der Schuldner erhalten Gelegenheit bis 04.12.2024, den Forderungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden spätestens am 14.11.2024 zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
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Amtsgericht Niebüll - Insolvenzgericht - 04.09.2024
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