Aufhebung des VerfahrensNordrhein-WestfalenHRA 1083
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Stammdaten
Rechtsform
GmbH & Co. KG
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Handelsregister
Amtsgericht Kleve HRA 1083
EUID
DER1304.HRA1083
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Kleve
Aktenzeichen
49 IN 3/14
Phase
Aufhebung des Verfahrens
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Mark Steh
Adresse
Königstraße 88, 47198 Duisburg
Termine & Fristen
Aufhebung
08.09.2026 , 07:50 Uhr
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der NMP GmbH & Co. KG ist am 08.09.2026 um 7:50 Uhr nach Vollzug der Schlussverteilung aufgehoben worden. Hinsichtlich der Ansprüche aus Quotenzahlungen aus dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der neckermann.de GmbH wird die Nachtragsverteilung angeordnet. Gegen den Beschluss steht jedem, dessen Rechte durch die Aufhebung beeinträchtigt sind, der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG zu. Hinsichtlich der Anordnung der Nachtragsverteilung steht dem Schuldner das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde zu. Beide Rechtsmittel müssen binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Kleve eingegangen sein.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Kleve, Aktenzeichen: 49 IN 3/14
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Kleve unter HRA 1083 eingetragenen NMP GmbH & Co. KG, Anholter Straße 60 a, 46459 Rees, gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die im Handelsregister des Amtsgericht…
Amtsgericht Kleve, Aktenzeichen: 49 IN 3/14
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Kleve unter HRA 1083 eingetragenen NMP GmbH & Co. KG, Anholter Straße 60 a, 46459 Rees, gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die im Handelsregister des Amtsgerichts Kleve unter HRB 2791 eingetragene NMP Verwaltungs GmbH, Anholter Straße 60 a, 46459 Rees, diese vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Friedrich Schneider, Unter der Tonne 17 a, 59929 Brilon,
Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Mark Steh, Königstraße 88, 47198 Duisburg
wird heute, am 08.09.2026, um 7:50 Uhr nach Vollzug der Schlussverteilung aufgehoben (§ 200 InsO).
Hinsichtlich der Ansprüche aus Quotenzahlungen aus dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der neckermann.de GmbH (AG Frankfurt/Main, Az. 810 IN 670/12 N-11-2) wird die Nachtragsverteilung angeordnet (§ 203 Abs. 1 InsO).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen den Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben, soweit das Verfahren aufgehoben wird. Er steht jedem zu, dessen Rechte durch die Aufhebung des Verfahrens beeinträchtigt sind.
Hinsichtlich der Anordnung der Nachtragsverteilung steht dem Schuldner das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. §§ 4, 204 Abs. 2 InsO, § 569 ZPO i.V.m. § 11 Abs. 1 RPflG zu.
Sowohl die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen bei dem Amtsgericht Kleve schriftlich und in deutscher Sprache eingelegt werden. Sie können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Beide Rechtsmittel müssen binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Kleve, Schloßberg 1 (Schwanenburg), 47533 Kleve eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde.
Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung und/oder. sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Es soll begründet werden.
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. I, S.3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de
49 IN 3/14
Amtsgericht Kleve, 08.09.2026
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