Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Nolte-Möbel GmbH & Co. KG
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH & Co. KG
Bundesland
Rheinland-Pfalz
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Landau in der Pfalz HRA 11252
EUID
DET3304V.HRA11252
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Landau in der Pfalz
Aktenzeichen
3 IN 163/23
Phase
Eröffnungsbeschluss
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Steffen Rauschenbusch
Kanzlei
c/o Rechtsanwälte Ernestus
Adresse
O 3 11+12, 68165 Mannheim
Telefon
0621/53392-244
Termine & Fristen
Eröffnung
01.02.2024 , 08:00 Uhr
Forderungsanmeldefrist
29.03.2024
Berichtstermin
30.04.2024 , 14:00 Uhr
Prüfungstermin
30.04.2024 , 14:00 Uhr
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Amtsgericht Landau in der Pfalz hat am 01.02.2024 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Nolte-Möbel GmbH & Co. KG eröffnet, da Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung feststehen. Zum Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Steffen Rauschenbusch ernannt worden. Der Schuldnerin wurde die Verfügungsbefugnis entzogen. Gläubiger sind aufgefordert, ihre Forderungen bis zum 29.03.2024 bei dem Insolvenzverwalter anzumelden. Eine Gläubigerversammlung samt Berichts- und Prüfungstermin ist für den 30.04.2024 anberaumt. Der im vorläufigen Stadium bestellte Gläubigerausschuss wird beibehalten. Es wird voraussichtlich Masseunzulänglichkeit vorliegen.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht
Landau in der Pfalz
INSOLVENZGERICHT
Beschluss
3 IN 163/23
01.02.2024
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Nolte-Möbel GmbH & Co. KG, Konrad-Nolte-Str. 20, 76726 Germersheim (AG Landau in der Pfalz, HRA 11252),
vertreten durch:
1. Nolte Geschäftsführungsgesellschaft mbH, Konrad-Nolte-Str. 20, 767…
Amtsgericht
Landau in der Pfalz
INSOLVENZGERICHT
Beschluss
3 IN 163/23
01.02.2024
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Nolte-Möbel GmbH & Co. KG, Konrad-Nolte-Str. 20, 76726 Germersheim (AG Landau in der Pfalz, HRA 11252),
vertreten durch:
1. Nolte Geschäftsführungsgesellschaft mbH, Konrad-Nolte-Str. 20, 76726 Germersheim, (Geschäftsführerin),
vertreten durch:
1.1. Oliver Bialowons, (Geschäftsführer),
wird heute, am 01.02.2024 um 08:00 Uhr das Insolvenzverfahren gemäß §§ 2, 3, 11, 16 ff. InsO wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet.
Zum Insolvenzverwalter wird ernannt:
Rechtsanwalt Steffen Rauschenbusch, c/o Rechtsanwälte Ernestus, O 3 11+12, 68165 Mannheim, Tel.: 0621/53392-244
Der Schuldnerin wird die Verfügung und Verwaltung über ihr zur Insolvenzmasse gehörendes gegenwärtiges und zukünftiges Vermögen für die Dauer des Insolvenzverfahrens verboten. Die Verfügungsbefugnis und Verwaltungsbefugnis wird dem Insolvenzverwalter übertragen.
Schuldbefreiende Leistungen an die Schuldnerin können nach dem Eröffnungszeitpunkt nicht mehr erfolgen. Wird gleichwohl an die Schuldnerin geleistet und gelangen die Mittel nicht zur Masse, besteht die Gefahr der nochmaligen Leistungsverpflichtung gegenüber dem Insolvenzverwalter.
Der Insolvenzverwalter wird mit der Durchführung der Zustellungen gemäß § 8 Abs. 3 InsO beauftragt.
Die Gläubiger werden aufgefordert:
a) ihre Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei dem Insolvenzverwalter schriftlich in zweifacher Ausfertigung unter Beifügung von Urkunden, Rechnungen und ggf. weiteren über die Forderung bestehenden Unterlagen unter Beachtung des § 174 InsO anzumelden bis: 29.03.2024.
b) dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an die Schuldnerin, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).
Das Verfahren wird mündlich durchgeführt.
Vor dem Insolvenzgericht wird am
Dienstag, den 30.04.2024, 14:00 Uhr, Saal 231, Marienring 13, 76829 Landau
eine Gläubigerversammlung zur Berichterstattung durch den Insolvenzverwalter und zur Prüfung der angemeldeten Forderungen (Berichts- und Prüfungstermin) abgehalten.
Der Termin dient zugleich der Entscheidung der Gläubiger über
- die Person des Insolvenzverwalters (§ 57 InsO),
- die Einsetzung bzw. Beibehaltung und Besetzung eines Gläubigerausschusses (§ 68 InsO)
sowie gegebenenfalls über:
- Zwischenrechnungslegungen gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3 InsO),
- eine Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
- den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO); z. B. Unternehmensstilllegung, vorläufige Fortführung oder Insolvenzplan,
- die Verwertung der Insolvenzmasse (§ 159 InsO),
- besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§ 160 InsO); insbesondere: Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der Schuldnerin, des Warenlagers im Ganzen, eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand, einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, oder das Recht auf Bezug wiederkehrender Einkünfte. Die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde. Anhängigmachung, Aufnahme oder die Ablehnung der Aufnahme oder den Abschluss eines Vergleichs oder eines Schiedsvertrags zur Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert,
- eine Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder eine Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO),
- eine Beantragung der Anordnung einer Eigenverwaltung (§ 271 InsO),
- Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO)
Hinweise:
- Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach § 160 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist.
- Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, werden nicht benachrichtigt.
Die öffentlichen Bekanntmachungen im Verfahren erfolgen unter
www.insolvenzbekanntmachungen.de
Löschungsfristen:
Die Löschung von Veröffentlichungen in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgt nach § 3 InsoBekV. Die Löschungsfristen sind folgende:
- Veröffentlichungen, die im Antrags- oder Insolvenzverfahren erfolgt sind, werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahmen.
- Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Weitere Anordnungen:
Der im Insolvenzantragsverfahren bestellte Gläubigerausschuss wird beibehalten.
Dieser besteht aus folgenden Mitgliedern:
- Fa. Nolte GmbH & CO. KGaA, Konrad-Nolte-Straße 40, 76726 Germersheim (AG Landau in der Pfalz, HRA 31978), vertr. d.d. Nolte Verwaltungs GmbH, ebenda (AG Landau in der Pfalz HRB 31957), diese vertr. durch Manfred Wippermann, als größte Kreditgläubigerin der Gesellschaft (Gruppe Großgläubiger)
- Atradius Kreditversicherung, Opladener Straße 14, 50679 Köln, vertr.d. Herrn Gerd Haffke, Senior Special Risk Manager Spezial Risk Management, als Vertreterin der Lieferanten und Warenkreditversicherer (Gruppe der Absonderunsgläubiger)
- Bundesagentur für Arbeit, Agentur für Arbeit Saarland, Stützpunktagentur, Hafenstraße 18, 66111 Saarbrücken, vertr. d. Herrn Jürgen Laub, Erste Fachkraft Insolvenzgeld-Refinanzierung, OS-031-EFI
- Frau Jutta Feldkamp, Inh. Jfeldkamp Consulting, Wiesenstraße 2, 48703 Stadtlohn, als Vertreterin der ungesicherten Gläubiger (Gruppe der Kleingläubiger)
- Frau Mina Seiwert als Vorsitzende des Betriebsrats im schuldnerischen Unternehmen (Gruppe der Arbeitnehmer)
G r ü n d e :
Die Schuldnerin ist zahlungsunfähig und überschuldet. Dies steht zur Überzeugung des Gerichts fest aufgrund der durchgeführten Ermittlungen, insbesondere aufgrund des Gutachtens des Sachverständigen Rechtsanwalt Steffen Rauschenbusch vom 30.01.2024 .
Die internationale Zuständigkeit des Amtsgerichts Landau in der Pfalz ergibt sich aus Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848, da die Schuldnerin den Mittelpunkt ihrer hauptsächlichen Interessen in der Bundesrepublik Deutschland hat.
Der Verwalter hat dem Gericht mit Datum der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mitgeteilt, dass voraussichtlich Masseunzulänglichkeit vorliegt. Dies bedeutet, dass aus der Insolvenzmasse zwar die Verfahrenskosten gedeckt sind, die Masse jedoch nicht ausreicht, um die bestehenden sonstigen Masseverbindlichkeiten bei Fälligkeit in voller Höhe zu erfüllen (§ 208 Abs. 1 InsO). Die Rechtsfolgen der Anzeige erbeben sich aus den §§ 208 bis 211 InsO. Insbesondere sind nunmehr - nach den Verfahrenskosten - vorrangig diejenigen Masseverbindlichkeiten zu berichtigen, die nach der Anzeige begründet worden sind (§ 209 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 InsO). Außerdem ist seither jede Vollstreckung wegen einer vor der Anzeige begründeten Masseverbindlichkeit unzulässig (§210 InsO).
Rechtsmittelbelehrung
Die Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann von der Schuldnerin, dem Pensions-Sicherungsverein, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht sowie bei juristischen Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit von jedem Mitglied des Vertretungsorgans bzw. jedem persönlich haftenden Gesellschafter mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Landau in der Pfalz, Marienring 13, 76829 Landau in der Pfalz; Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach: safe-sp1-1436793743928-015871183 einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Hinweise zum Datenschutz:
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