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Insolvenzprofil
Nord Wohnen Portfolio 1 GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Bayern
Adresse
Ottostr. 5, 80333 München
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht München HRB 270491
EUID
DED2601V.HRB270491
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht München - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
1504 IN 593/24
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Termine & Fristen
Antrag eingegangen
22.02.2024
Verfügungsverbot vorläufig
05.09.2024 , 10:40 Uhr
Eröffnung
04.02.2025 , 09:45 Uhr
Forderungsanmeldefrist
21.03.2025
Widerspruchsfrist Forderungen
02.05.2025
Frist Stellungnahme Vergütung
17.12.2025
Gegenstand des Unternehmens
Erwerb, Halten und Verwalten sowie Veräußerung von Immobilien, Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sowie Verwaltung eigenen Vermögens.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Nord Wohnen Portfolio 1 GmbH mit Sitz in München ist am 04.02.2025 eröffnet worden. Der Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Dr. jur. Matthias Hofmann. Im Rahmen des Verfahrens wurde bereits am 26.02.2024 ein Verbot zur Verfügung über Grundbesitz in Cuxhaven angeordnet, um das Schuldnervermögen zu sichern. Die Gläubiger sind aufgefordert, ihre Forderungen bis zum 21.03.2025 schriftlich anzumelden. Das Verfahren wird bis auf Weiteres schriftlich durchgeführt. Im weiteren Verlauf wurde die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters festgesetzt, wobei ein Gesamtzuschlag von 35 % aufgrund besonderer Umstände (Verkauf der Immobilie, hoher Postaufwand, mangelnde Mitwirkung der Schuldnerin) als angemessen befunden wurde.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Nord Wohnen Portfolio 1 GmbH ist am 04.02.2025 um 09:45 Uhr wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet worden. Zum Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Dr. jur. Matthias Hofmann bestellt worden. Die Insolvenzgläubiger sind aufgefordert worden, Forderungen bis zum 21…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Nord Wohnen Portfolio 1 GmbH ist am 04.02.2025 um 09:45 Uhr wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet worden. Zum Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Dr. jur. Matthias Hofmann bestellt worden. Die Insolvenzgläubiger sind aufgefordert worden, Forderungen bis zum 21.03.2025 anzumelden. Der Widerspruch gegen die Forderungsanmeldungen ist bis zum 02.05.2025 möglich. Im Rahmen der vorläufigen Verwaltung hat das Gericht die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters festgesetzt, wobei ein Gesamtzuschlag von 35 % auf die Regelvergütung gewährt wurde. Die Festsetzung erfolgte aufgrund besonderer Umstände wie dem Verkauf einer Immobilie mit ca. 160 Mietwohnungen, der umfangreichen Bearbeitung der Eingangspost und dem Fehlen von Ansprechpartnern bei der Schuldnerin. Stellungnahmen zu diesem Antrag sind nicht eingegangen.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1504 IN 593/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Nord Wohnen Portfolio 1 GmbH, Ottostraße 5, 80333 München, vertreten durch den Geschäftsführer Grahle Peer
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 270491
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vo…
1504 IN 593/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Nord Wohnen Portfolio 1 GmbH, Ottostraße 5, 80333 München, vertreten durch den Geschäftsführer Grahle Peer
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 270491
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. jur. Matthias Hofmann, Unterer Anger 3, 80331 München, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 09.05.2025 sowie der ergänzenden Ausführungen vom 25.08.2025.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von BETRAG EUR auszugehen. Die Bemessungsgrundlage für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters ist gemäß § 63 Abs. 3 InsO und § 11 Abs. 1 InsVV der Wert des insgesamt gesicherten und verwalteten materiellen wie immateriellen Vermögens (Aktivvermögen), das seiner Tätigkeit während der vorläufigen Verwaltung zugrunde lag, ohne hierbei einen Abzug für Aus- und Absonderungsrechte an der Insolvenzmasse vorzunehmen, soweit er sich damit in erheblichem Umfang befasst hat.
Im vorliegenden Verfahren hat sich der vorläufige Verwalter in erheblichem Umfang mit der mit Drittrechten wertausschöpfend belasteten Immobilie befasst, sodass bei der Ermittlung der Berechnungsgrundlage der volle Wert der Immobilie gemäß § 11 Abs. 1 InsVV zugrunde zu legen ist. Auf die ausführliche Begründung in seinem ergänzenden Schriftsatz vom 25.08.2025 wird Bezug genommen.
Die Regelvergütung war gemäß §§ 63 Abs. 3 InsO, 10, 11, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) demnach in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.Der vorläufige Insolvenzverwalter beantragt hierauf einen Zuschlag von 40 % (insgesamt also 65 % der Regelvergütung). Nach § 3 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) ist die Regelvergütung zu erhöhen (auch für die vorläufige Verwaltung), wenn Besonderheiten der Geschäftsführung des vorläufigen Insolvenzverwalters es erfordern. Maßgeblich für die Bewertung ist grundsätzlich der real gestiegene oder gefallene Arbeitsaufwand des Verwalters sowie die sich dadurch ergebende Abweichung zum Normalfall, wobei eine Gesamtbetrachtung der Tätigkeit notwendig ist; vgl. BGH, Beschlüsse vom 08.03.2012 - IX ZB 162/11 sowie vom 11.10.2007 - IX ZB 15/07.
Als Erhöhungsgründe waren in diesem Verfahren zu berücksichtigen:1. Verkauf der Immobilie der Schuldnerin (ca. 160 Mietwohnungen in Cuxhaven)
Der vorläufige Insolvenzverwalter beantragt für die vorgenommenen und mit besonderem Aufwand verbundenen Verwertungshandlungen betreffend die zur Masse gehörigen Immobilien einen Zuschlag zwischen 20 - 50 %. Die Verwertungshandlungen beinhalteten umfangreichen Schriftverkehr, ausführliche telefonische Verhandlungsgespräche und die langwierige Bearbeitung der komplexen Kaufvertragsentwürfe. Zudem kam erschwerend hinzu, dass komplexe Kautionsverhältnisse und erbbaurechtliche Besonderheiten die Verwertung des Immobilienvermögens deutlich verkomplizierten. Für den mit einer freihändigen Verwertung verbundenen Mehraufwand kommt ein Zuschlag grundsätzlich nur in Betracht, wenn der Insolvenzverwalter hierdurch iin einem erheblichen Maße über die üblichen Umstände hinaus belastet worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 21. September 2017 - IX ZB 84/16). Auf die ausführliche Darlegung des vorläufigen Insolvenzverwalters in seinem Antrag vom 09.05.2025 sowie auf seine ergänzenden Ausführungen vom 25.08.2025 wird vollumfänglich Bezug genommen.2. Bearbeitung der Eingangspost der Schuldnerin
Der vorläufige Insolvenzverwalter war aufgrund der umfangreichen Posteingänge - insbesondere im Hinblick auf die rund 160 Mietwohnungen der Schuldnerin - in erheblichem Maße über das übliche Maß einer vorläufigen Insolvenzverwaltung hinaus belastet. Der Bearbeitungsaufwand umfasste die Öffnung sämtlicher Postsendungen, deren Zuordnung zu den jeweiligen Gesellschaften, die teilweise erforderliche Digitalisierung durch Scannen, eine inhaltliche Auswertung sowie gegebenenfalls die Weiterleitung an den zuständigen Zwangsverwalter. Der vorläufige Insolvenzverwalter trägt schlüssig vor, dass dieser außergewöhnliche Aufwand mit einer faktischen Postsperre vergleichbar sei und die Kanzleimitarbeiter während der gesamten Dauer der vorläufigen Verwaltung in erheblich überdurchschnittlichem Umfang beanspruchte. Für diesen besonderen Mehraufwand ist daher ein Zuschlag gerechtfertigt.3. Fehlen von Ansprechpartnern bei der Schuldnerin
Des Weiteren beantragt der vorläufige Insolvenzverwalter einen Zuschlag für den entstandenen Mehraufwand in Bezug auf die fehlende bzw. unzureichende Mitwirkung der Vertretungsorgane der Schuldnerin. Der (formale) Geschäftsführer der Schuldnerin und der meisten weiteren Gesellschaften der Omega-Gruppe, Herr Peer Grahle, erteilte zunächst keinerlei Auskünfte und stellte keinerlei Unterlagen zur Verfügung. Sämtliche Auskünfte mussten daher entweder von ehemaligen Mitarbeitern der Omega AG oder vom ehemaligen Geschäftsführer oder von Dritten eingeholt werden. Bei besonders destruktivem bzw. obstruktivem Verhalten der Schuldnerin kann die dadurch beim vorläufigen Verwalter verursachte erhebliche Mehrbelastung einen Zuschlag zur Regelvergütung rechtfertigen (BeckOK InsR/Budnik, 41. Ed. 1.11.2025, InsVV § 3 Rn. 38).Bildung eines Gesamtzuschlags
Unter Gesamtwürdigung aller maßgeblichen Umstände ist auf Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Rahmen einer umfassenden Angemessenheitsprüfung ein Gesamtzuschlag festzusetzen. Zwar beantragt der Insolvenzverwalter einen Zuschlag in Höhe von 40 %, jedoch erachtet das Gericht unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen einen Gesamtzuschlag von 35 % als angemessen und ausreichend. Die Zuschläge bemessen sich nach der Regelvergütung des endgültigen Insolvenzverwalters (vgl. BGH, Beschluss vom 04.11.2004 - IX ZB 52/04), woraus sich eine Gesamtvergütung in Höhe von BETRAG EUR ergibt.Die Veröffentlichung der Bekanntgabe über die Anhörung der Insolvenzgläubiger und des Insolvenzschuldners zum eingereichten Vergütungsantrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 09.05.2025 mit beantragten Zuschlägen in Höhe von insgesamt 40 % erfolgte am 19.11.2025. Stellungnahmen binnen der gesetzten Frist bis zum 17.12.2025 sind nicht eingegangen.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 350,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 19.12.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Az.: 1504 IN 593/24
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In dem Verfahren über den Antrag d.
Nord Wohnen Portfolio 1 GmbH, Ottostraße 5, 80333 München, vertreten durch den Geschäftsführer Grahle Peer
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 270491
- Schuldnerin -
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermöge…
Az.: 1504 IN 593/24
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In dem Verfahren über den Antrag d.
Nord Wohnen Portfolio 1 GmbH, Ottostraße 5, 80333 München, vertreten durch den Geschäftsführer Grahle Peer
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 270491
- Schuldnerin -
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
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Beschluss:
Zur Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Veränderungen (§ 21 Abs. 1 und 2 InsO) wird folgendes angeordnet
Der Schuldnerin wird gemäß § 21 Abs. 1 InsO untersagt, über in ihrem Eigentum stehenden Grundbesitz oder grundstücksgleiche Rechte zu verfügen, insbesondere über ihren Grundbesitz unter den Anschriften Feldweg 10, 14 und 16, Gorch-Fock-Straße 10, 12, 14, 15, 17, 19, 21, 28, 30, Hermann-Allmers-Straße 6, 8, 10, 12, 12A, 14, 16, 22, 24, 26, 28, 30, 35, 37, 39 in Cuxhaven, eingetragen beim Amtsgericht Cuxhaven, Grundbuch von Döse, Blätter 4759, 5064, 5103, 5104, 5109, 5152, 5164, 5186, 5187, 5189, 5188, 5187 und 9369.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 26.02.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1504 IN 593/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Nord Wohnen Portfolio 1 GmbH, Ottostraße 5, 80333 München, vertreten durch den Geschäftsführer Grahle Peer
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 270491
- Schuldnerin -
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hat der vorläufige Insolvenzverwalter mit Antrag vom …
1504 IN 593/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Nord Wohnen Portfolio 1 GmbH, Ottostraße 5, 80333 München, vertreten durch den Geschäftsführer Grahle Peer
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 270491
- Schuldnerin -
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hat der vorläufige Insolvenzverwalter mit Antrag vom 09.05.2025 die Festsetzung seiner Vergütung beantragt und über die gesetzliche Regelvergütung hinaus Zuschläge i.H.v. 40 % geltend gemacht. Der Antrag kann auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Es wird Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 17.12.2025 gegeben.
Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 17.11.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1504 IN 593/24
|
In dem Verfahren über den Antrag d.
Nord Wohnen Portfolio 1 GmbH, Ottostraße 5, 80333 München, vertreten durch den Geschäftsführer Grahle Peer
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 270491
- Schuldnerin -
Geschäftszweig/Beschäftigung: Erwerb, Halten und Verwalten sowie V…
1504 IN 593/24
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In dem Verfahren über den Antrag d.
Nord Wohnen Portfolio 1 GmbH, Ottostraße 5, 80333 München, vertreten durch den Geschäftsführer Grahle Peer
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 270491
- Schuldnerin -
Geschäftszweig/Beschäftigung: Erwerb, Halten und Verwalten sowie Veräußerung von Immobilien, Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sowie Verwaltung eigenen Vermögens
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
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1. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung am 04.02.2025 um 09.45 Uhr eröffnet.
2. Zum Insolvenzverwalter wird bestellt:
Rechtsanwalt Dr. jur. Matthias Hofmann
Unterer Anger 3, 80331 München
Telefon: +49(89)5480330
Telefax: +49(89)548033111
Email: mail@pohlmannhofmann.de
3. Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bis zum 21.03.2025 bei dem Insolvenzverwalter schriftlich anzumelden.
Die Anmeldung kann durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments erfolgen; der Insolvenzverwalter kann einen gängigen elektronischen Übermittlungsweg sowie ein gängiges Dateiformat vorgeben. Der Insolvenzverwalter muss daneben einen sicheren Übermittlungsweg im Sinne des § 130a der Zivilprozessordnung für die Übermittlung anbieten.
Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a ZPO) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären. Die Zustimmung gegenüber dem Insolvenzgericht gilt mit der Einreichung eines elektronischen Dokuments auf einem sicheren Übermittlungsweg in diesem Verfahren als erteilt.
Bei der Anmeldung sind Grund und Betrag der Forderung anzugeben. Der Anmeldung sollen die Urkunden, aus denen sich die Forderung ergibt, in Abdruck beigefügt werden. Sofern die Anmeldung mittels eines elektronischen Dokuments erfolgt, kann auch eine elektronische Rechnung übermittelt werden. Auf Verlangen des Insolvenzverwalters oder des Insolvenzgerichts sind Ausdrucke, Abschriften oder Originale von Urkunden einzureichen.
4. Das Insolvenzverfahren wird bis auf Weiteres schriftlich durchgeführt, § 5 Abs. 2 InsO.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 02.05.2025 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Sollten Beschlussfassungen über die eventuelle Wahl eines anderen Insolvenzverwalters, über die Einsetzung eines Gläubigerausschusses sowie über die in den §§ 35 Abs. 2 (Entscheidung über die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger Tätigkeit), 66 (Rechnungslegung Insolvenzverwalter), 100 f. (Unterhaltszahlungen aus der Insolvenzmasse), 149 (Anlage von Wertgegenständen), 157 (Stilllegung bzw. Fortführung des Unternehmens), 160 (Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters, insbesondere, wenn das Unternehmen oder ein Betrieb, das Warenlager im Ganzen, ein unbeweglicher Gegenstand aus freier Hand, die Beteiligung des Schuldners an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, oder das Recht auf den Bezug wiederkehrender Einkünfte veräußert werden soll; wenn ein Darlehen aufgenommen werden soll, das die Insolvenzmasse erheblich belasten würde oder wenn ein Rechtsstreit mit erheblichem Streitwert anhängig gemacht oder aufgenommen, die Aufnahme eines solchen Rechtsstreits abgelehnt oder zur Beilegung oder zur Vermeidung eines solchen Rechtsstreits ein Vergleich oder ein Schiedsvertrag geschlossen werden soll), 162 (Betriebsveräußerung an besonders Interessierte), 163 (Betriebsveräußerung unter Wert), 233 (Zustimmung Fortsetzung Verwertung und Verteilung bei Insolvenzplan) und 271 (Beantragung einer Eigenverwaltung) InsO bezeichneten Angelegenheiten erforderlich sein, bedarf es der Antragstellung bis 02.05.2025, damit die Anordnung des schriftlichen Verfahrens widerrufen werden kann.
Die Forderungsanmeldungen und die Insolvenztabelle können durch die Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft; Forderungen, gegen die bis dahin kein Widerspruch erhoben wurde, gelten als festgestellt.
Hinweise:
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
5. Sicherungsrechte an beweglichen Gegenständen oder an Rechten sind dem Insolvenzverwalter unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO).
Der Gegenstand an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
6. Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an diese, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).
7. Der Insolvenzverwalter wird gem. § 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die in dem Verfahren vorzunehmenden Zustellungen, beginnend mit der Zustellung des Eröffnungsbeschlusses nach § 30 InsO, durchzuführen. Die Zustellung kann auch elektronisch nach Maßgabe des § 173 ZPO erfolgen.
Ausgenommen ist die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an die Schuldnerin; diese erfolgt durch das Insolvenzgericht.
Die öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem Insolvenzgericht.
8. Hinweis:
Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung von Daten aus einem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens 6 Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht, § 3 Abs. 1 Satz 1 InsOBekV.
Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Auszug aus den Gründen:
Der Antrag ist am 22.02.2024 beim Insolvenzgericht München eingegangen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Ebenso können der Schuldner oder die Gläubiger des Schuldners (im Folgenden: Beschwerdeführer) gegen die Entscheidung die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) einlegen, soweit damit das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/848 gerügt werden soll (Artikel 102c - § 4 EGInsO).
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 06.02.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Az.: 1504 IN 593/24
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In dem Verfahren über den Antrag d.
Nord Wohnen Portfolio 1 GmbH, Ottostraße 5, 80333 München, vertreten durch den Geschäftsführer Grahle Peer
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 270491
- Schuldnerin -
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermöge…
Az.: 1504 IN 593/24
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In dem Verfahren über den Antrag d.
Nord Wohnen Portfolio 1 GmbH, Ottostraße 5, 80333 München, vertreten durch den Geschäftsführer Grahle Peer
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 270491
- Schuldnerin -
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
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Beschluss:
Zur Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Veränderungen (§ 21 Abs. 1 und 2 InsO)
wird der Schuldnerin am 05.09.2024 um 10:40 Uhr ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt, § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Alt. 1 InsO. Damit wird ihr allgemein verboten, über Gegenstände ihres Vermögens zu verfügen. Unter dieses Verbot fällt auch die Einziehung von Außenständen. Den Drittschuldnern wird verboten an die Schuldnerin zu leisten.
Die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis geht gemäß § 22 Abs.1 S.1 InsO auf den bereits zuvor bestellten vorläufigen Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Dr. Matthias Hofmann, Unterer Anger 3, 80331 München, E-Mail: omega-gruppe@pohlmannhofmann.de, über
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 05.09.2024
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