Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Nordlicht Verwaltung GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Mecklenburg-Vorpommern
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Rostock HRB 13638
EUID
DEN1206V.HRB13638
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Rostock - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
IN 27/20
Phase
Schlussverteilung
Insolvenzverwalter
Name
Kay Wensorra
Rolle
geschäftsführender Gesellschafter (Vertretung)
Termine & Fristen
Frist für Einwendungen
14.08.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Nordlicht Verwaltung GmbH ist eröffnet. Das Registergericht Amtsgericht Rostock hat eine schriftliche Schlussanhörung gemäß § 5 InsO angeordnet, um die Schlussrechnung zu erörtern und Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis zu erheben. Die Frist für Stimmabgaben und Einwendungen endet am 14.08.2026. In dem Verfahren sind Forderungen in einer Gesamthöhe von 31.825,30 Euro berücksichtigt worden, denen ein Massebestand von ca. 2.554,38 Euro gegenübersteht. Der Schlussverteilung wird zugestimmt. Die Vergütung des Insolvenzverwalters für seine Geschäftsführung sowie dessen Auslagen wurden festgesetzt. Das Schlussverzeichnis, die Schlussrechnung mit Belegen und der Vergütungsbeschluss liegen zur Einsicht auf der Geschäftsstelle aus. Auf die Ausschlussfristen gemäß §§ 189, 190 und 206 InsO wird hingewiesen.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
61a IN 27/20
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In dem Insolvenzverfahren d.
Nordlicht Verwaltung GmbH, Vor dem Rühner Tor 2, 18246 Bützow, vertreten durch den geschäftsführenden Gesellschafter Kay Wensorra
Registergericht: Amtsgericht Rostock Register-Nr.: HRB 13638
- Schuldnerin -
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Beschluss:
Es erfolgt die schriftliche Schlussanhörung gemäß § 5 In…
61a IN 27/20
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In dem Insolvenzverfahren d.
Nordlicht Verwaltung GmbH, Vor dem Rühner Tor 2, 18246 Bützow, vertreten durch den geschäftsführenden Gesellschafter Kay Wensorra
Registergericht: Amtsgericht Rostock Register-Nr.: HRB 13638
- Schuldnerin -
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Beschluss:
Es erfolgt die schriftliche Schlussanhörung gemäß § 5 InsO hinsichtlich:
1. Erörterung der Schlussrechnung
2. Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis
Die Stimmabgabe und Einwendungen können schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle bis zum 14.08.2026 bei dem Amtsgericht Rostock, Zochstraße 13, 18057 Rostock erhoben werden. Einwendungen sind glaubhaft zu machen.
Diese Schlussanhörung ersetzt den Schlusstermin.
Stellungnahmen und Anträge, die nach dem oben genannten Zeitpunkt eingehen, können als verspätet nicht mehr in die Entscheidung einbezogen werden.
In dem Verfahren sind Forderungen in einer Gesamthöhe von 31825,3 Euro zu berücksichtigen, denen ein Massebestand von ca. 2554,38 Euro gegenübersteht. Der Schlussverteilung wird zugestimmt.
Auf die Ausschlussfristen gemäß §§ 189, 190 und 206 InsO wird hingewiesen.
Die Vergütung des Insolvenzverwalters für seine Geschäftsführung wurde festgesetzt.
Das Schlussverzeichnis, die Schlussrechnung mit Belegen und der Vergütungsbeschluss liegen zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle aus.
Amtsgericht Rostock - Insolvenzgericht - 03.07.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
61a IN 27/20
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In dem Insolvenzverfahren d.
Nordlicht Verwaltung GmbH, Vor dem Rühner Tor 2, 18246 Bützow, vertreten durch den geschäftsführenden Gesellschafter Kay Wensorra
Registergericht: Amtsgericht Rostock Register-Nr.: HRB 13638
- Schuldnerin -
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Beschluss:
In dem Verfahren sind Forderungen in einer Gesamthöhe vo…
61a IN 27/20
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In dem Insolvenzverfahren d.
Nordlicht Verwaltung GmbH, Vor dem Rühner Tor 2, 18246 Bützow, vertreten durch den geschäftsführenden Gesellschafter Kay Wensorra
Registergericht: Amtsgericht Rostock Register-Nr.: HRB 13638
- Schuldnerin -
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Beschluss:
In dem Verfahren sind Forderungen in einer Gesamthöhe von 31825,3 Euro zu berücksichtigen, denen ein Massebestand von ca. 2554,38 Euro gegenübersteht.
Auf die Ausschlussfristen gemäß §§ 189, 190 und 206 InsO wird hingewiesen.
Das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung mit Belegen liegen zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle aus.
Der Schlussverteilung wird zugestimmt.
Amtsgericht Rostock - Insolvenzgericht - 03.07.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
61a IN 27/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Nordlicht Verwaltung GmbH, Vor dem Rühner Tor 2, 18246 Bützow, vertreten durch den geschäftsführenden Gesellschafter Kay Wensorra
Registergericht: Amtsgericht Rostock Register-Nr.: HRB 13638
- Schuldnerin -
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Beschluss:
Die Vergütung und die Auslagen des Ins…
61a IN 27/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Nordlicht Verwaltung GmbH, Vor dem Rühner Tor 2, 18246 Bützow, vertreten durch den geschäftsführenden Gesellschafter Kay Wensorra
Registergericht: Amtsgericht Rostock Register-Nr.: HRB 13638
- Schuldnerin -
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Beschluss:
Die Vergütung und die Auslagen des Insolvenzverwalters wurden festgesetzt.
Die Vergütung wird auf der Grundlage eines Regelsatzes ermittelt, der vom Wert der Insolvenzmasse bei Beendigung des Verfahrens abhängt. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Je nach Umfang und Schwierigkeit der Geschäftsführung kann die Vergütung den Regelsatz durch Zuschläge überschreiten oder durch Abschläge hinter ihm zurückbleiben (§ 63 InsO, § 3 InsVV). Wegen der Einzelheiten wird auf den Vergütungsantrag vom 19.02.2026 verwiesen.
Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Rostock
Zochstraße 13
18057 Rostock
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Rostock - Insolvenzgericht - 03.07.2026
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