Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
NORTH-TEC Consult GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Schleswig-Holstein
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Flensburg HRB 8851
EUID
DEX1112R.HRB8851
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Husum - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
10 IN 23/20
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Termine & Fristen
Prüfungsstichtag
05.08.2024
Anzeige Masseunzulänglichkeit
20.08.2024
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der NORTH-TEC Consult GmbH ist anhängig. Im Rahmen des Verfahrens wurde die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Peter-Alexander Borchardt festgesetzt. Die Festsetzung erfolgte gemäß Antrag vom 14.01.2026 unter Berücksichtigung eines Vermögenswerts von 91.394,89 EUR und einer Erhöhung der Regelvergütung um 45 %. Gegen die Entscheidung kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen Beschwerde oder Erinnerung eingelegt werden. Zudem wurde im schriftlichen Verfahren die Prüfung der bis zum 24.06.2024 nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (Tabellenblattnummer 39-41) durchgeführt. Der Prüfungsstichtag, der einem besonderen Prüfungstermin entspricht, war der 05.08.2024. Bis zu diesem Datum musste ein schriftlicher Widerspruch gegen die Forderungen bei Gericht eingehen. Forderungen, gegen die kein Widerspruch erhoben wurde, gelten als festgestellt.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der NORTH-TEC Consult GmbH ist eröffnet. Im Rahmen des Verfahrens wurde ein vorläufiger Insolvenzverwalter, Rechtsanwalt Peter-Alexander Borchardt, bestellt. Die Vergütung und Auslagen dieses Verwalters wurden durch Beschluss des Amtsgerichts Husum festgesetzt. Am 20.08.2024 hat…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der NORTH-TEC Consult GmbH ist eröffnet. Im Rahmen des Verfahrens wurde ein vorläufiger Insolvenzverwalter, Rechtsanwalt Peter-Alexander Borchardt, bestellt. Die Vergütung und Auslagen dieses Verwalters wurden durch Beschluss des Amtsgerichts Husum festgesetzt. Am 20.08.2024 hat der Insolvenzverwalter angezeigt, dass Masseunzulänglichkeit vorliegt (§ 208 Abs. 1 InsO). Im weiteren Verlauf wurde die Prüfung nachträglich angemeldeter gewöhnlicher Insolvenzforderungen im schriftlichen Verfahren durchgeführt. Der Prüfungsstichtag war der 05.08.2024; Forderungen, gegen die bis dahin kein Widerspruch erhoben wurde, gelten als festgestellt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
10 IN 23/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
NORTH-TEC Consult GmbH, Sandkuhle 8, 25821 Bredstedt, vertreten durch den Geschäftsführer Ole Hering, dieser vertreten durch den Vertreter Matthias Lindgen, FA. WIRTSCHAFTSRAT RECHT, Bleichenbrücke 11, 20354 Hamburg
Registergericht: Amtsgericht Flensburg Regi…
10 IN 23/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
NORTH-TEC Consult GmbH, Sandkuhle 8, 25821 Bredstedt, vertreten durch den Geschäftsführer Ole Hering, dieser vertreten durch den Vertreter Matthias Lindgen, FA. WIRTSCHAFTSRAT RECHT, Bleichenbrücke 11, 20354 Hamburg
Registergericht: Amtsgericht Flensburg Register-Nr.: HRB 8851
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Peter-Alexander Borchardt, Gänsemarkt 45, 20354 Hamburg, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 16 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 16 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 14.01.2026.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 91.394,89 EUR auszugehen.
Der vorläufige Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 45 % (+50 % Zuschlag - 5 % Abschlag).
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 14.01.2026 wird Bezug genommen.
Die Regelvergütung war gemäß §§ 63 Abs. 3 InsO, 10, 11, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Es war ein Übersteigen des Regelsatzes um 45 % gerechtfertigt.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 16 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 250,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 16 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Husum
Theodor-Storm-Straße 5
25813 Husum
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Husum
Theodor-Storm-Straße 5
25813 Husum
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Husum - Insolvenzgericht - 19.03.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
10 IN 23/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
NORTH-TEC Consult GmbH, Sandkuhle 8, 25821 Bredstedt, vertreten durch den Geschäftsführer Ole Hering, dieser vertreten durch den Vertreter Matthias Lindgen, FA. WIRTSCHAFTSRAT RECHT, Bleichenbrücke 11, 20354 Hamburg
Registergericht: Amtsgericht Flensburg Regi…
10 IN 23/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
NORTH-TEC Consult GmbH, Sandkuhle 8, 25821 Bredstedt, vertreten durch den Geschäftsführer Ole Hering, dieser vertreten durch den Vertreter Matthias Lindgen, FA. WIRTSCHAFTSRAT RECHT, Bleichenbrücke 11, 20354 Hamburg
Registergericht: Amtsgericht Flensburg Register-Nr.: HRB 8851
- Schuldnerin -
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1. Die Prüfung der bis 24.06.2024 nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) Tabellenblattnummer 39-41 erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Prüfungsstichtag, der dem besonderen Prüfungstermin entspricht, ist der 05.08.2024.
Spätestens an diesem Tag muss der schriftliche Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine Forderung bestreitet, bei Gericht eingehen.
Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder Ihrem Rang bestritten wird.
Ein solcher Widerspruch kann mit einfacher E-Mail nicht wirksam abgegeben werden. Er kann formwirksam durch ein unterschriebenes Schreiben zu dem oben angegebenen Aktenzeichen oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle abgeben werden.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
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Amtsgericht Husum - Insolvenzgericht - 24.06.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
10 IN 23/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
NORTH-TEC Consult GmbH, Sandkuhle 8, 25821 Bredstedt, vertreten durch den Geschäftsführer Ole Hering, dieser vertreten durch den Vertreter Matthias Lindgen, FA. WIRTSCHAFTSRAT RECHT, Bleichenbrücke 11, 20354 Hamburg
Registergericht: Amtsgericht Flensburg Regi…
10 IN 23/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
NORTH-TEC Consult GmbH, Sandkuhle 8, 25821 Bredstedt, vertreten durch den Geschäftsführer Ole Hering, dieser vertreten durch den Vertreter Matthias Lindgen, FA. WIRTSCHAFTSRAT RECHT, Bleichenbrücke 11, 20354 Hamburg
Registergericht: Amtsgericht Flensburg Register-Nr.: HRB 8851
- Schuldnerin -
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hat der Insolvenzverwalter am 20.08.2024 angezeigt, dass Masseunzulänglichkeit vorliegt, § 208 Abs. 1 InsO.
Amtsgericht Husum - Insolvenzgericht - 03.09.2024
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