Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Northern-Lights GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Berlin
Handelsregister
Amtsgericht Berlin HRB 270739
EUID
DEF1103R.HRB270739
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
3610 IN 172/25
Phase
Aufhebung des Verfahrens
Termine & Fristen
Eröffnung
01.04.2025 , 09:15 Uhr
Berichtstermin
23.05.2025 , 12:35 Uhr
Forderungsanmeldefrist
24.06.2025
Prüfungstermin
22.08.2025 , 12:00 Uhr
Insolvenzplanverfahren
03.06.2026 , 13:15 Uhr
Aufhebung
07.10.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Northern-Lights GmbH ist am 01.04.2025 wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet worden. Es wurde Eigenverwaltung angeordnet und Rechtsanwalt Dr. Florian Linkert als Sachwalter bestellt. Die Frist zur Anmeldung von Insolvenzforderungen endet am 24.0erm6.2025. Ein Berichtstermin sowie ein Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung findet am 23.05.2025 statt. Ein weiterer Prüfungstermin ist für den 22.08.2025 anberaumt. Im weiteren Verfahrensverlauf wurde ein Erörterungs- und Abstimmungstermin zum Insolvenzplan in der Fassung vom 29.04.2026 auf den 03.06.2026 bestimmt.
Originalbekanntmachung · Insolvenzplanverfahren
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Northern-Lights GmbH ist am 01.04.2025 wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet worden. Es wird Eigenverwaltung angeordnet. Zum Sachwalter ist Rechtsanwalt Dr. Florian Linkert bestellt. Die Insolvenzforderungen sind bis zum 24.06.2025 bei dem Sachwalter anzumelde…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Northern-Lights GmbH ist am 01.04.2025 wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet worden. Es wird Eigenverwaltung angeordnet. Zum Sachwalter ist Rechtsanwalt Dr. Florian Linkert bestellt. Die Insolvenzforderungen sind bis zum 24.06.2025 bei dem Sachwalter anzumelden. Ein Berichtstermin sowie ein Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung sind für den 23.05.2025 anberaumt worden. Der Prüfungstermin findet am 22.08.2025 statt. Im weiteren Verfahrensverlauf wird über einen Insolvenzplan verhandelt. Ein besonderer Prüfungstermin zur Prüfung nachträglich gemeldeter Forderungen sowie ein Erörterungs- und Abstimmungstermin zum Insolvenzplan sind für den 03.06.2026 anberaumt worden. Der Sachwalter hat Vergütungsanträge für die vorläufige Sachwaltung und die Sachwaltung im Planverfahren gestellt.
Originalbekanntmachung · Aufhebung des Verfahrens
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Northern-Lights GmbH ist am 01.04.2025 wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet worden. Es wird Eigenverwaltung angeordnet, und Rechtsanwalt Dr. Florian Linkert ist zum Sachwalter bestellt. Die Insolvenzforderungen waren bis zum 24.06.2025 bei dem Sachwalter anzu…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Northern-Lights GmbH ist am 01.04.2025 wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet worden. Es wird Eigenverwaltung angeordnet, und Rechtsanwalt Dr. Florian Linkert ist zum Sachwalter bestellt. Die Insolvenzforderungen waren bis zum 24.06.2025 bei dem Sachwalter anzumelden. Ein Berichtstermin sowie Termine zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung sind am 23.05.2025 anberaumt worden. Der Prüfungstermin für nachträglich gemeldete Forderungen findet am 22.08.2025 statt. Im weiteren Verfahrensverlauf wurden Vergütungsanträge des Sachwalters gestellt und die Festsetzungen der Vergütung sowie der Auslagen durch das Gericht vorgenommen. Ein Termin zur Erörterung und Abstimmung über den Insolvenzplan ist für den 03.06.2026 bestimmt. Das Verfahren ist nach rechtskräftiger Bestätigung des Insolvenzplans zum 07.10.2026 aufgehoben worden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
3610 IN 172/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Northern-Lights GmbH,
Salzufer 15, 10587 Berlin,
gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Philipp Abromeit
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 270739
- Schuldnerin -
hat das Amtsgericht Charlottenburg durch die…
3610 IN 172/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Northern-Lights GmbH,
Salzufer 15, 10587 Berlin,
gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Philipp Abromeit
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 270739
- Schuldnerin -
hat das Amtsgericht Charlottenburg durch die Richterin am Amtsgericht Bräutigam am 05.05.2026 beschlossen:
1.
Die Bearbeitung des besonderen Prüfungstermins bleibt der zuständigen Insolvenzrichterin vorbehalten.
2.
Termin zur Prüfung nachträglich gemeldeter Forderungen ((besonderer Prüfungstermin, § 177 InsO) sowie Termin zur Erörterung des Insolvenzplans und des Stimmrechts der Beteiligten sowie zur Abstimmung über den Insolvenzplan (Erörterungs-und Abstimmungstermin, § 235 InsO ) in der Fassung vom 29.4.2026 wird bestimmt auf
Wochentag und Datum
Mittwoch
03.Juni 2026
Uhrzeit
13:15 Uhr
Zimmer/Etage/Gebäude
Sitzungssaal 218, 2. Stock, 14057 Berlin, Amtsgerichtsplatz 1, Amtsgericht Charlottenburg
Hinweise::
2.1.
Gläubiger deren Forderungen festgestellt werden, erhalten über das Ergebnis des Prüfungstermins keine Benachrichtigung.
In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts, Zimmer 215, Etage 2, können die Forderungsanmeldungen eingesehen werden.
2.2.
Der von der Schuldnerin vorgelegte Insolvenzplan in der Fassung vom 29.04.2026 mit seinen Anlagen, die Stellungnahme des Sachwalters sowie etwaig noch weitere eingehende Stellungnahmen zum Insolvenzplan sind auf der Geschäftsstelle des Gerichts zur Einsicht der Beteiligten ausgelegt und können durch die Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts, Zimmer 215, Etage 2, eingesehen werden, § 234 InsO.
2.3.
Die planvorlegende Schuldnerin ist berechtigt, einzelne Regelungen des Insolvenzplans auf Grund der Erörterung im Termin inhaltlich zu ändern. Über den geänderten Plan kann noch in demselben Termin abgestimmt werden, § 240 InsO.
2.4.
Die sofortige Beschwerde gegen die gerichtliche Bestätigung des Plans ist gemäß § 253 Abs. 3 , Abs. 2 Nrn. 1 und 2 InsO nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer
- dem Plan spätestens im Abstimmungstermin schriftlich oder zu Protokoll widersprochen,
- gegen dessen Annahme gestimmt hat, und
- glaubhaft macht, dass er durch den Plan wesentlich schlechtergestellt wird, als er ohne einen Plan stünde, und dass dieser Nachteil nicht durch die Zahlung aus den in § 251 Abs. 3 genannten Mitteln ausgeglichen werden kann,
3.
Zu diesem Termin werden die Insolvenzgläubiger, die Forderungen angemeldet haben, die absonderungsberechtigten Gläubiger, der Sachwalter sowie die Schuldnerin und der Gesellschafter der Schuldnerin geladen, § 235 Abs.3 InsO.
4.
Dieser Beschluss gilt als Ladung.
5.
Soweit Gläubiger an dem Erörterungs-und Abstimmungstermin teilnehmen und über den Insolvenzplan abstimmen möchten, werden sie gebeten, ihren Personalausweis oder Reisepass mitzubringen.
Im Gerichtsgebäude finden Zugangskontrollen statt, die einige Zeit in Anspruch nehmen können. Um die rechtzeitige Anwesenheit im Termin zu gewährleisten, wird gebeten, mögliche Wartezeiten zu berücksichtigen.
Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 05.05.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
3610 IN 172/25
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Northern-Lights GmbH,
Salzufer 15, 10587 Berlin,
gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Philipp Abromeit
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 270739
- Schuldnerin -
Geschäftszweig: Beratung und Erbringung vo…
3610 IN 172/25
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Northern-Lights GmbH,
Salzufer 15, 10587 Berlin,
gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Philipp Abromeit
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 270739
- Schuldnerin -
Geschäftszweig: Beratung und Erbringung von Dienstleistungen im IT-Bereich u.a.
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1. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung am 01.04.2025 um 09.15 Uhr eröffnet.
2. Es wird Eigenverwaltung angeordnet.
3. Zum Sachwalter wird bestellt:
Rechtsanwalt Dr. Florian Linkert
Berliner Freiheit 2, 10785 Berlin
4. Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bis zum 24.06.2025 bei dem Sachwalter schriftlich anzumelden.
Die Anmeldung kann durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments erfolgen, der Sachwalter kann den Übermittlungsweg sowie ein gängiges Dateiformat für die Anmeldung festlegen. Der Sachwalter muss daneben einen sicheren Übermittlungsweg im Sinne des § 130a der Zivilprozessordnung für die Übermittlung anbieten.
Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a ZPO) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären. Die Zustimmung gegenüber dem Insolvenzgericht gilt mit der Einreichung eines elektronischen Dokuments auf einem sicheren Übermittlungsweg in diesem Verfahren als erteilt.
Bei der Anmeldung sind Grund und Betrag der Forderung anzugeben. Der Anmeldung sollen die Urkunden, aus denen sich die Forderung ergibt, in Abdruck beigefügt werden. Sofern die Anmeldung mittels eines elektronischen Dokuments erfolgt, kann auch eine elektronische Rechnung übermittelt werden. Auf Verlangen des Sachwalters oder des Insolvenzgerichts sind Ausdrucke, Abschriften oder Originale von Urkunden einzureichen.
Die Forderungsanmeldungen und die Insolvenztabelle können durch die Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
5. Berichtstermin sowie Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über die eventuelle Wahl eines anderen Sachwalters, über die Einsetzung eines Gläubigerausschusses sowie über die in den §§ 157 (Stilllegung bzw. Fortführung des Unternehmens, für den Fall der Aufhebung der Eigenverwaltung die Beauftragung des Insolvenzverwalters mit Ausarbeitung eines Insolvenzplans, Vorgabe der Zielsetzung des Plans), 272 (Aufhebung einer Eigenverwaltung), 276 (besonders bedeutsame Rechtshandlungen), 277 (Anordnung der Zustimmungsbedürftigkeit durch Sachwalter) und 284 (Beauftragung des Sachwalters oder des Schuldners, einen Insolvenzplan auszuarbeiten) InsO bezeichneten Angelegenheiten wird anberaumt auf
Freitag, 23.05.2025, 12:35 Uhr,
Sitzungssaal 218, 2. Stock, 14057 Berlin, Amtsgerichtsplatz 1, Amtsgericht Charlottenburg
Hinweise:
Die Zustimmung zur Vornahme besonders bedeutsamer Rechtshandlungen im Sinne des § 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist.
6. Prüfungstermin wird anberaumt auf
Freitag, 22.08.2025, 12:00 Uhr,
Sitzungssaal 218, 2. Stock, 14057 Berlin, Amtsgerichtsplatz 1, Amtsgericht Charlottenburg
Hinweise:
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
7. Sicherungsrechte an beweglichen Gegenständen oder an Rechten sind dem Sachwalter unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO).
Der Gegenstand an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
8. Der Sachwalter wird gem. § 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die in dem Verfahren vorzunehmenden Zustellungen, beginnend mit der Zustellung des Eröffnungsbeschlusses nach § 30 InsO, durchzuführen. Die Zustellung kann auch elektronisch nach Maßgabe des § 173 ZPO erfolgen.
Ausgenommen ist die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an die Schuldnerin; diese erfolgt durch das Insolvenzgericht.
Die öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem Insolvenzgericht.
9. Hinweis:
Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung von Daten aus einem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens 6 Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht, § 3 Abs. 1 Satz 1 InsOBekV.
Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Auszug aus den Gründen:
Der Antrag ist am 13.01.2025 beim Insolvenzgericht Charlottenburg eingegangen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
|
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 04.04.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
3610 IN 172/25
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Northern-Lights GmbH, Salzufer 15, 10587 Berlin,
vertreten durch den Geschäftsführer Philipp Abromeit
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 270739
- Schuldnerin -
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macht der vorläufige Sachwalter mit Vergütungsantra…
3610 IN 172/25
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Northern-Lights GmbH, Salzufer 15, 10587 Berlin,
vertreten durch den Geschäftsführer Philipp Abromeit
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 270739
- Schuldnerin -
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macht der vorläufige Sachwalter mit Vergütungsantrag vom 23.04.2026 für die vorläufige Sachwaltung geltend:
die Regelvergütung gem. §§ 2, 12a InsVV, basierend auf einer Berechnungsgrundlage von
422.556,49 EUR, zzgl. Auslagenpauschale nach §§ 8 Abs. 3, 12 Abs. 3 InsVV sowie Umsatzsteuer gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 %.
Es werden folgende Zuschläge i.H.v. insgesamt 40,00 % geltend gemacht, welche auf Grundlage der regulären Insolvenzverwaltervergütung nach § 2 InsVV berechnet worden sind, mithin für:
- Begleitung und Überwachung der Betriebsfortführung (20,00 %)
- Sanierungsbemühungen (15,00 %)
- Arbeitnehmerangelegenheiten (5,00 %)
Des Weiteren macht der Sachwalter mit Vergütungsantrag vom 23.04.2026 für die Sachwaltung geltend:
die Regelvergütung gem. §§ 2, 12 InsVV, basierend auf einer Berechnungsgrundlage von 485.153,13 EUR, zzgl. Auslagenpauschale nach §§ 8 Abs. 3, 12 Abs. 3 InsVV sowie Umsatzsteuer gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 %.
Es wurde kein Abschlag gem. § 3 Abs. 2 lit a. InsVV einbezogen. Es werden Zuschläge i.H.v. 55,00 % geltend gemacht, mithin für:
- Prüfung/Begleitung Insolvenzplan (30,00 %)
- Begleitung Betriebsfortführung (25,00 %)
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 3 Wochen.
Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 28.07.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
3610 IN 172/25
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Northern-Lights GmbH, Salzufer 15, 10587 Berlin, vertreten durch den Geschäftsführer Philipp Abromeit
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 270739
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des …
3610 IN 172/25
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Northern-Lights GmbH, Salzufer 15, 10587 Berlin, vertreten durch den Geschäftsführer Philipp Abromeit
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 270739
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Sachwalters Rechtsanwalt Dr. Florian Linkert, Berliner Freiheit 2, 10785 Berlin, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem Sachwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Sachwalters vom 23.04.2026.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem unterliegenden Vermögenswert in Höhe von BETRAG EUR auszugehen.
Der Sachwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 40 % für die:
- Betriebsfortführung (20,00 %)
- Sanierungsbemühungen (15,00 %)
- Arbeitnehmerangelegenheiten (5,00%)
Auf die ausführliche Begründung im Antrag vom 23.04.2026 wird Bezug genommen.
Es war ein Übersteigen des Regelsatzes um 40 % gerechtfertigt.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt. Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 175,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt. Die Umsatzsteuer war jeweils gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 28.09.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
3610 IN 172/25
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Northern-Lights GmbH, Salzufer 15, 10587 Berlin, vertreten durch den Geschäftsführer Philipp Abromeit
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 270739
- Schuldnerin -
Die zu erstattenden Vergütung und die Auslagen des Sa…
3610 IN 172/25
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Northern-Lights GmbH, Salzufer 15, 10587 Berlin, vertreten durch den Geschäftsführer Philipp Abromeit
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 270739
- Schuldnerin -
Die zu erstattenden Vergütung und die Auslagen des Sachwalters Rechtsanwalt Dr. Florian Linkert, Berliner Freiheit 2, 10785 Berlin, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem Sachwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Sachwalters vom 23.04.2026. Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der Eigenverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 485.153,13 EUR auszugehen.Der Sachwalter beantragt Zuschläge in Höhe von 55,00 % für:
- für die Erstellung des Insolvenzplans und die damit in Zusammenhang erfolgten Tätigkeiten (30,00 %),
- Überwachung der Betriebsfortführung (25,00 %).Die Zuschläge waren antragsgemäß festzusetzen.
Die dem Sachwalter entstandenen Kosten für die Vergütung und die Auslagenpauschale in Höhe von BETRAG EUR und 1.925,00 EUR waren festzusetzen. Die dem Sachwalter entstandenen tatsächlichen Zustellungskosten waren in Höhe von 304,50 EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war jeweils gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 28.09.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
3610 IN 172/25
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Northern-Lights GmbH,
Salzufer 15, 10587 Berlin,
gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Philipp Abromeit
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg HRB 270739
- Schuldnerin -
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Das Verfahren wird nach rechtskräftiger Bestätigung des Insolvenzplans…
3610 IN 172/25
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Northern-Lights GmbH,
Salzufer 15, 10587 Berlin,
gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Philipp Abromeit
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg HRB 270739
- Schuldnerin -
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Das Verfahren wird nach rechtskräftiger Bestätigung des Insolvenzplans zum 07.10.2026 aufgehoben, § 258 Abs. 1 InsO.
Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 01.10.2026
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