Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
NoteMachine Deutschland GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Rheinland-Pfalz
Adresse
Friedrich-Koenig-Straße 35, 55129 Mainz
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Mainz HRB 45553
EUID
DET2304V.HRB45553
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Mainz
Aktenzeichen
119/22
Phase
Schlusstermin
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Dr. Jan Markus Plathner
Adresse
Colmarer Straße 5, 60528 Frankfurt am Main
Telefon
069/370022-0
E-Mail
Termine & Fristen
Prüfungstermin
27.10.2025
Schlusstermin
04.08.2026
Gegenstand des Unternehmens
An- und Verkauf, die Vermietung, Bereitstellung und Unterhaltung von Geldautomaten, die Erbringung von Diensten, die hiermit im Zusammenhang stehen, das Betreiben von Netzen für Geldautomaten sowie Geschäfte und Dienstleistungen, die hiermit im Zusammenhang stehen. Genehmigungspflichtige Geschäfte, insbesondere Geschäfte und Dienstleistungen, die nach § 32 Kreditwesengesetz erlaubnispflichtig sind, sind ausgenommen.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der NoteMachine Deutschland GmbH ist eröffnet. Im Rahmen des laufenden Verfahrens wurde dem Insolvenzgericht ein Vergütungsantrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vorgelegt. Der Schuldnerin und den Insolvenzgläubigern wurde Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Wirksamwerden der Bekanntmachung gegeben. Zudem wurde die Prüfung der nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen im schriftlichen Verfahren angeordnet. Als Stichtag für den besonderen Prüfungstermin wurde der 27. Oktober 2025 bestimmt. Bis zu diesem Datum müssen Widersprüche gegen die verspätet angemeldeten Forderungen schriftlich bei Gericht eingehen. Die ergänzte Insolvenztabelle sowie die Anmeldungen nebst Urkunden werden eine Woche vor diesem Stichtag in der Geschäftsstelle zur Einsicht niedergelegt.
Originalbekanntmachung · Schlusstermin
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der NoteMachine Deutschland GmbH ist beim Amtsgericht Mainz anhängig. Im Verlauf des Verfahrens wurde ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt, gegen dessen Vergütungsantrag den Gläubigern Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde. Später erfolgte die Anordnung der Prüfung …
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der NoteMachine Deutschland GmbH ist beim Amtsgericht Mainz anhängig. Im Verlauf des Verfahrens wurde ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt, gegen dessen Vergütungsantrag den Gläubigern Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde. Später erfolgte die Anordnung der Prüfung nach Ablauf der Anmeldefrist im schriftlichen Verfahren mit einem Stichtag zum 27.10.2025. Der endgültige Insolvenzverwalter, Rechtsanwalt Dr. Jan Markus Plathner, hat den verfügbaren Massebestand und die Insolvenzforderungen angezeigt. Das Gericht hat der Schlussverteilung zugestimmt, wobei der Schlusstermin auf den 04.08.2026 festgelegt wurde. Gegen diese Entscheidung kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen Erinnerung eingelegt werden. Zudem sind die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters festgesetzt worden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
280 IN 119/22: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der NoteMachine Deutschland GmbH, Friedrich-König-Straße 35, 55129 Mainz (AG Mainz, HRB 45553), vertr. d.: Philip Bowcock, Friedrich-König-Straße 35, 55129 Mainz, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
Der Schuldnerin und den Insolvenzgläubigern wird vor der Ent…
280 IN 119/22: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der NoteMachine Deutschland GmbH, Friedrich-König-Straße 35, 55129 Mainz (AG Mainz, HRB 45553), vertr. d.: Philip Bowcock, Friedrich-König-Straße 35, 55129 Mainz, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
Der Schuldnerin und den Insolvenzgläubigern wird vor der Entscheidung des Insolvenzgerichts über den Vergütungsantrag des vorläufigen Insolvenzverwalters Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Wirksamwerden der Bekanntmachung dieses Beschlusses (§ 9 Abs. 1 S. 3 InsO) gegeben.
Der vollständige Antrag liegt auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsichtnahme aus.
Amtsgericht Mainz, 20.03.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
280 IN 119/22: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der NoteMachine Deutschland GmbH, Friedrich-König-Straße 35, 55129 Mainz (AG Mainz, HRB 45553), vertr. d.: Philip Bowcock, Friedrich-König-Straße 35, 55129 Mainz, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
Die Prüfung der nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Fo…
280 IN 119/22: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der NoteMachine Deutschland GmbH, Friedrich-König-Straße 35, 55129 Mainz (AG Mainz, HRB 45553), vertr. d.: Philip Bowcock, Friedrich-König-Straße 35, 55129 Mainz, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
Die Prüfung der nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen wird im schriftlichen Verfahren angeordnet (§ 177 Abs. 1 Satz 2 InsO).
Stichtag, der dem besonderen Prüfungstermin entspricht, wird auf den 27.10.2025 bestimmt.
Bis zu diesem Datum müssen Widersprüche gegen die nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen schriftlich bei Gericht eingegangen sein.
Die ergänzte Insolvenztabelle und die Anmeldungen nebst Urkunden werden eine Woche vor dem oben genannten Stichtag in der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Mainz, 04.09.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
280 IN 119/22: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der NoteMachine Deutschland GmbH, Friedrich-König-Straße 35, 55129 Mainz (AG Mainz, HRB 45553), vertr. d.: Philip Bowcock, Friedrich-König-Straße 35, 55129 Mainz, (Geschäftsführer), soll die Schlussverteilung erfolgen.
Das Verteilungsverzeichnis ist auf der Ges…
280 IN 119/22: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der NoteMachine Deutschland GmbH, Friedrich-König-Straße 35, 55129 Mainz (AG Mainz, HRB 45553), vertr. d.: Philip Bowcock, Friedrich-König-Straße 35, 55129 Mainz, (Geschäftsführer), soll die Schlussverteilung erfolgen.
Das Verteilungsverzeichnis ist auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Mainz zur Einsichtnahme für die Beteiligten niedergelegt.
Der Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Dr. Jan Markus Plathner, Colmarer Straße 5, 60528 Frankfurt am Main, Tel.: 069/370022-0, Fax: 069/370022-111, E-Mail: frankfurt@brinkmann-partner.de hat dem Gericht folgendes gem. § 188 InsO angezeigt:
Der verfügbare Massebestand beträgt 1.116.867,00 EUR abzüglich noch zu berücksichtigender Massekosten und Masseverbindlichkeiten. Insolvenzforderungen sind in Höhe von 2.620.891,59 EUR zu berücksichtigen.
Amtsgericht Mainz, 30.06.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
280 IN 119/22: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der NoteMachine Deutschland GmbH, Friedrich-König-Straße 35, 55129 Mainz (AG Mainz, HRB 45553), vertr. d.: Philip Bowcock, Friedrich-König-Straße 35, 55129 Mainz, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
Die Zustimmung zur Schlussverteilung wird erteilt (§ 196 Ins…
280 IN 119/22: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der NoteMachine Deutschland GmbH, Friedrich-König-Straße 35, 55129 Mainz (AG Mainz, HRB 45553), vertr. d.: Philip Bowcock, Friedrich-König-Straße 35, 55129 Mainz, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
Die Zustimmung zur Schlussverteilung wird erteilt (§ 196 InsO).
Stichtag, der dem Schlusstermin entspricht, ist der 04.08.2026.
Bis zu diesem Datum müssen schriftlich bei Gericht eingegangen sein:
a) Einwendungen gegen die Schlussrechnung des Insolvenzverwalters
b) Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis
c) Anträge der Gläubiger auf Versagung der Restschuldbefreiung nach § 290 InsO, ggf. Anträge zur Beauftragung des Treuhänders, die Erfüllung der Obliegenheiten der Schuldnerin zu überwachen (§ 292 Abs. 2 InsO)
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung
Die Entscheidung über die Zustimmung zur Schlussverteilung kann mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Mainz, Diether-von-Isenburg-Straße, 55116 Mainz einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Erinnerung kann durch Einreichung einer Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem Amtsgericht Mainz, Diether-von-Isenburg-Straße, 55116 Mainz ankommt. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Mainz, 30.06.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
280 IN 119/22: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der NoteMachine Deutschland GmbH, Friedrich-König-Straße 35, 55129 Mainz (AG Mainz, HRB 45553), vertr. d.: Philip Bowcock, Friedrich-König-Straße 35, 55129 Mainz, (Geschäftsführer), sind die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Jan Ma…
280 IN 119/22: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der NoteMachine Deutschland GmbH, Friedrich-König-Straße 35, 55129 Mainz (AG Mainz, HRB 45553), vertr. d.: Philip Bowcock, Friedrich-König-Straße 35, 55129 Mainz, (Geschäftsführer), sind die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Jan Markus Plathner festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Mainz eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Nettovergütung gemäß InsVV
EUR
um 30 % erhöht zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 12.11.2025, korrigiert am 11.03.2026 beantragte der Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen.
I.
Die Vergütung ist gemäß § 1 Abs. 1 InsVV nach dem Wert der Insolvenzmasse zu berechnen, auf die sich die Schlussrechnung bezieht.
Diese beträgt EUR.
II.
Ausgehend von dieser Berechnungsmasse ergibt sich gemäß § 2 Abs. 1 InsVV eine Regelvergütung in Höhe von EUR.
III.
Im Hinblick auf Umfang und Schwierigkeit der Geschäftsführung in vorliegendem Verfahren und dem Umstand, dass der Verwalter bereits während des Eröffnungsverfahrens als vorläufiger Insolvenzverwalter mit der Sache befasst war, ist die Festsetzung einer Erhöhung des Regelsatzes auf % und damit um einen Betrag von € gerechtfertigt.
Die Festsetzung erfolgt im Rahmen der zulässigen Gesamtschau.
IV.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 300,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Mainz, Diether-von-Isenburg-Straße, 55116 Mainz einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Mainz, Diether-von-Isenburg-Straße, 55116 Mainz einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Mainz, 30.06.2026
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