Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Novent Servicebetriebe GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Adresse
Hohenbuschei-Allee 2, 44309 Dortmund
Handelsregister
Amtsgericht Dortmund HRB 34161
EUID
DER2402.HRB34161
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Dortmund
Aktenzeichen
260 IN 29/23
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Dr. Christoph Schulte-Kaubrügger
Adresse
Königswall 21, 44137 Dortmund
Telefon
0231/589600
Termine & Fristen
Aufhebung Eigenverwaltung / Bestellung Verwalter
27.06.2024
Gegenstand des Unternehmens
Die Erbringung von Dienstleistungen für Alten- und Pflegeheime bzw. die Vermittlung dieser Dienstleistungen; ferner die Lieferung von Artikeln des täglichen Heimbedarfs.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Novent Servicebetriebe GmbH ist beim Amtsgericht Dortmund unter dem Aktenzeichen 260 IN 29/23 anhängig. Zuvor war eine vorläufige Eigenverwaltung angeordnet, für die Rechtsanwalt Dr. Christoph Schulte-Kaubrügger als vorläufiger Sachwalter bestellt worden war. Am 27.06.2024 hat das Gericht die Anordnung der Eigenverwaltung aufgehoben und das reguläre Insolvenzverfahren fortgesetzt. Zum Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Dr. Christoph Schulte-Kaubrügger ernannt. Forderungen sind ab sofort bei dem Insolvenzverwalter anzumelden. Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, sind aufgefordert, Leistungen an den Insolvenzverwalter zu erbringen. Am 23.05.2024 hat das Gericht die Vergütung und Auslagen des vorläufigen Sachwalters festgesetzt. Der vorläufige Sachwalter übte sein Amt seit dem 28.07.2023 aus. Das verwaltete Vermögen betrug 315.514,14 EUR. Die Festsetzung der Vergütung berücksichtigte Zuschläge für Betriebsfortführung, Arbeitnehmerangelegenheiten, Sanierungsbegleitung, Konzernverflechtungen und mehrere Standorte.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Dortmund, Aktenzeichen: 260 IN 29/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Dortmund unter HRB 34161 eingetragenen Novent Servicebetriebe GmbH, Hohenbuschei-Allee 2, 44309 Dortmund,
gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Dierk Mohring,
Heinrich-Strä…
Amtsgericht Dortmund, Aktenzeichen: 260 IN 29/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Dortmund unter HRB 34161 eingetragenen Novent Servicebetriebe GmbH, Hohenbuschei-Allee 2, 44309 Dortmund,
gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Dierk Mohring,
Heinrich-Sträter-Str. 30, 44229 Dortmund
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Aderhold Rechtsanwaltsgesellschaft mbH,
Im Mediapark 8, 50670 Köln
wird die Anordnung der Eigenverwaltung auf Antrag der Schuldnerin aufgehoben, § 272 Abs. 1 Nr. 5 InsO.
Zum Insolvenzverwalter wird ernannt Rechtsanwalt Dr. Christoph Schulte-Kaubrügger, Königswall 21, 44137 Dortmund, Telefon: 0231/589600, Fax: 023158960100.
Forderungen sind ab sofort bei dem Insolvenzverwalter anzumelden. Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an die Schuldnerin zu leisten, sondern an den Insolvenzverwalter.
Ausstehende Mitteilungen über Sicherungsrechte an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin haben ab sofort gegenüber dem Insolvenzverwalter zu erfolgen.
Dabei sind der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung zu bezeichnen.
260 IN 29/23
Amtsgericht Dortmund, 27.06.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Dortmund, Aktenzeichen: 260 IN 29/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Dortmund unter HRB 34161 eingetragenen Novent Servicebetriebe GmbH, Hohenbuschei-Allee 2, 44309 Dortmund,
gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Dierk Mohring,
Heinrich-Strä…
Amtsgericht Dortmund, Aktenzeichen: 260 IN 29/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Dortmund unter HRB 34161 eingetragenen Novent Servicebetriebe GmbH, Hohenbuschei-Allee 2, 44309 Dortmund,
gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Dierk Mohring,
Heinrich-Sträter-Str. 30, 44229 Dortmund
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Aderhold Rechtsanwaltsgesellschaft mbH,
Im Mediapark 8, 50670 Köln
Vorläufiger Sachwalter:
Rechtsanwalt Dr. Christoph Schulte-Kaubrügger, Königswall 21, 44137 Dortmund
werden die Vergütung und Auslagen des vorläufigen Sachwalters wie folgt festgesetzt:
Vergütung -,-- EUR
Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen -,-- EUR
Zwischensumme -,-- EUR
zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von -,-- EUR -,-- EUR
Endbetrag -,-- EUR
Nach Rechtskraft des Beschlusses kann der Endbetrag der vorläufig verwalteten Masse entnommen werden.
Gründe:
Der vorläufige Sachwalter übt sein Amt seit dem 28.07.2023 aus. Nach § 270b Abs. 1, 274 Abs. 1 und 63 InsO, hat er Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen. Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist das Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahren erstreckt hat. Maßgebend für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Eigenverwaltung oder der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr der vorläufigen Eigenverwaltung unterliegt.(§ 12 a InsVV).
Vermögensgegenstände, an denen bei Verfahrenseröffnung Aus- oder Absonderungsrechte bestehen, werden dem Vermögen hinzugerechnet, sofern sich der vorläufige Sachwalter in erheblichem Umfang mit ihnen befasst. Sie bleiben unberücksichtigt, sofern die Schuldnerin die Gegenstände lediglich auf Grund eines Besitzüberlassungsvertrages in Besitz hat.
Die Vergütung beträgt in der Regel 25 vom Hundert der Vergütung des Sachwalters die wiederum 60% der Staffelvergütung des § 2 Abs. 1 InsVV (§ 11 Abs. 1 InsVV) beträgt.
Die Vergütung des Insolvenzverwalters wird nach einem Regelsatz ermittelt, der gestaffelt aufgebaut ist. Der Regelsatz besteht in einem degressiv steigenden Prozentsatz der Insolvenzmasse (§ 2 Abs. 1 InsVV).
Je nach Umfang und Schwierigkeit der Geschäftsführung kann die Vergütung den Regelsatz überschreiten oder hinter ihm zurückbleiben.
Das verwaltete Vermögen betrug 315.514,14 EUR.
Die Staffelvergütung des § 2 Abs. 1 InsVV beträgt demnach -,-- EUR.
Der Regelsatz der Vergütung des Sachwalters beträgt gem. § 12 Abs. 1 InsVV davon 60% und demnach -,-- EUR.
Hiervon von stehen dem vorläufigen Sachwalter im vorliegenden Verfahren gem. § 12a Abs. 1 InsVV als Regelvergütung 25 % in Höhe von -,-- EUR zu.
Im Hinblick auf Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Sachwalters im vorliegenden Verfahren ist die Festsetzung einer Erhöhung des Regelsatzes um 90% auf 105 % und damit auf den Betrag von -,-- EUR gerechtfertigt.
Während der Dauer der Tätigkeit als vorläufiger Sachwalter entstand für diesen ein überdurchschnittlicher Zeit- und Arbeitsaufwand im Hinblick auf die Betriebsfortführung, da die Schuldnerin den Geschäftsbetrieb im Zeitraum der Bestellung des vorläufigen Sachwalters in vollem Umfang mit 203 Arbeitnehmern fortsetzte. Es wurden insoweit für die Schwestergesellschaften Serviceleistungen in den Bereichen Küchen/Bewohnerverpflegung, Reinigung, Wäscherei und Facilitymanagement erbracht. Es entstand ein überdurchschnittlicher Prüfungs- und Überwachungsaufwand bzgl. der Ausgaben und Einnahmen während der Dauer der vorläufigen Sachwaltung. Insbesondere erfolgte eine eingehende Prüfung der durch die Schuldnerin im Rahmen der Eigenverwaltungsplanung erarbeitete Finanzplanung. Daneben wurde sichergestellt, dass die im Rahmen des Insolvenzantragsverfahrens von der Schuldnerin in 12 Geschäftsbetrieben erbrachten Leistungen weiterhin ordnungsgemäß abgerechnet und bezahlt wurden. Auch wurden während dieser Zeit die durch die Schuldnerin erfolgten Vertragsabschlüsse im Hinblick auf auf die Liquiditätssituation und Rentabilität des Geschäftsbetriebes geprüft und überwacht. Mit diversen Lieferanten und/oder sonstigen Dienstleistern erfolgten Erörterungen bzgl. der Sach- und Rechtslage u.a. im Hinblick auf die weiterhin bestehende Verfügungsbefugnis der Schuldnerin. Weiterhin wurde durch den vorläufigen Sachwalter während des Insolvenzeröffnungsverfahrens fortlaufend geprüft, ob die Fortsetzung der Eigenverwaltung während dieses Zeitraums zu Nachteilen für die Gläubiger führen würde. Unter Berücksichtigung der Auswirkungen der Fortführung des Geschäftsbetriebes auf die Berechnungsgrundlage macht der Insolvenzverwalter einen Zuschlag von 25% geltend, der nach Ansicht des Insolvenzgerichts auch als angemessen und erstattungsfähig anzusehen ist.
Da die Schuldnerin zum Zeitpunkt der Insolvenzantragstellung über ca. 200 Arbeitnehmer verfügte entstand für den vorläufigen Sachwalter auch insoweit ein überdurchschnittlicher Arbeitsaufwand. So wurden Mitarbeiterversammlungen durchgeführt, über die Möglichkeit der Vorfinanzierung des Insolvenzgeldes informiert, es erfolgten Erörterungen und Gespräche zu einzelnen Arbeitsverhältnissen. Aufgrund teilweise befristeter Arbeitsverhältnisse erfolgten durch die Leitung der Schuldnerin der Abschluss von Arbeitsverträgen, bei denen zwischen der Geschäftsleitung und dem vorläufigen Sachwalter bzgl. der Modifikation von arbeitsvertraglichen Abreden Abstimmungen erfolgten. Der seitens des vorläufigen Sachwalters für den in dem Zusammenhang mit den Arbeitnehmerangelegenheiten erhöhten Zeit- und Arbeitsaufwand geltend gemachte Zuschlag von 20% ist als angemessen und gerechtfertigt anzusehen.
Während des Antragsverfahrens wurden durch den Sachwalter die Sanierungsbemühungen und Sanierungsmaßnahmen begleitet und überwacht. Sowohl der durch die Schuldnerin eingeleitete M&A-Prozess, als auch die Prüfung der Möglichkeit einer Sanierung der Schuldnerin durch einen Insolvenzplan erforderte bei der der Umsetzung unter Beteiligung von 13 potentiellen Investoren einen weit über das normale Maß hinausgehenden Zeit- und Arbeitsaufwand. Der Insoweit durch den Sachwalter geltend gemachte Zuschlag von 25% ist vorliegend als gerechtfertigt und erstattungsfähig anzusehen.
Die Insolvenzschuldnerin hat als Teil der 'Novent-Gruppe' Leistungen in Anspruch genommen und/oder Leistungen für die weiteren Gesellschaften dieser Gruppe erbracht. Durch die vorhandenen konzernbedingten Verpflechtungen musste sich der vorläufige Sachwalter zunächst intensiv mit den Konzernstrukturen befassen. Die dadurch bedingten Erschwernisse werden in der Rechtsprechung im Rahmen der (vorläufigen) Insolvenzverwaltung mit Zuschlägen von bis zu 100% vergütet. Aufgrund der Tatsache, dass es sich im Eröffnungsverfahren um ein Eigenantragsverfahren handelt wird der durch den vorläufigen Sachwalter geltend gemachte Zuschlag von 10% für die vorhandenen Konzernverpflechtungen als gerechtfertigt und ausreichend betrachtet.
Die Tatsache, dass die Insolvenzschuldnerin zum Zeitpunkt der Bestellung des vorläufigen Sachwalters an 12 Standorten einen Betrieb geführt hat machte es notwendig, dass sich der vorläufige Sachwalter auch jeweils mit den einzelnen Standorten und deren Standortleitern fortlaufend abstimmen musste damit die angestrebte Betriebsfortführung bestmöglich erfolgen konnte. Dabei wurden u.a. die einzelnen Standorte bewertet, damit deren jeweilige Rentabilität überprüft werden konnte. Nach der Rechtsprechung führt dies zu Zuschlägen von bis zu 50%. Aufgrund der Tatsache, dass es sich im Eröffnungsverfahren um ein Eigenantragsverfahren handelt wird der durch den vorläufigen Sachwalter geltend gemachte Zuschlag von 10% für das Vorhandensein mehrerer Standorte als gerechtfertigt und erstattungsfähig angesehen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 29.11.2023 verwiesen.
Neben der Vergütung sind nach §§ 10, 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten.
Anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen kann der vorläufige Sachwalter nach §§ 10, 8 Abs. 3 InsVV einen vergütungsabhängigen, auf höchstens -,-- EUR je angefangenen Monat der Dauer der Tätigkeit des vorläufigen Sachwalters begrenzten jährlichen Pauschsatz fordern.
Der Pauschbetrag war antragsgemäß festzusetzen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. §§ 270b, 274 Abs. 1, 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO an das Amtsgericht Dortmund statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Sie steht, soweit beschwert, der Verwalterin/dem Verwalter, der Schuldnerin/dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Dortmund, Gerichtsstraße 22, 44135 Dortmund oder dem Landgericht Dortmund, Kaiserstr. 34, 44135 Dortmund schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Dortmund eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung):
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Dortmund, Nebenstelle, Gerichtsplatz 1, 44135 Dortmund, Zimmer Nr. 3.133 eingesehen werden.
260 IN 29/23
Amtsgericht Dortmund, 23.05.2024
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