Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Novotion GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Aktuell
Vorläufige Maßnahmen
3Offen
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Rheinland-Pfalz
Adresse
Zwischen Wasser 5, 55743 Idar-Oberstein
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Bad Kreuznach HRB 21129
EUID
DET2101V.HRB21129
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Idar-Oberstein
Aktenzeichen
10 IN 30/23
Phase
Vorläufiges Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Jens Lieser
Termine & Fristen
Vergütungsantrag
20.01.2026
Bekanntmachung Stellungnahme
22.01.2026
Festsetzung Vergütung
21.05.2026
Gegenstand des Unternehmens
Entwicklung, die Produktion, der Handel und der Vertrieb von Dosiersystemen und Hygiene- und Reinigungsprodukten sowie der Import, der Export und der Vertrieb von Handelsprodukten jeglicher Art.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Novotion GmbH, einer Gesellschaft mit Sitz in Idar-Oberstein, ist anhängig. Im Verfahren ist Rechtsanwalt Jens Lieser als vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt. Am 20.01.2026 beantragte der vorläufige Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen. Das Amtsgericht Idar-Oberstein hat mit Beschluss vom 21.05.2026 die Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters festgesetzt. Die Berechnungsmasse beträgt 1.224.123,50 EUR. Die Vergütung wird als Bruchteilsvergütung gemäß § 63 Abs. 3 InsO berechnet und auf 25 % festgesetzt. Die festgesetzten Beträge sind gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO nicht zu veröffentlichen. Der vorläufige Insolvenzverwalter erhält die Gestattung, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen. Eine weitere Bekanntmachung vom 22.01.2026 ordnet an, dass der Schuldnerin und den Insolvenzgläubigern Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme zum Vergütungsantrag innerhalb von 2 Wochen gegeben wird.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
10 IN 30/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Novotion GmbH, Entwicklung, Produktion, Handel und Vertrieb von Dosiersystemen und Hygiene- und Reinigungsprodukten, Zwischen Wasser 5, 55743 Idar-Oberstein (AG Bad Kreuznach, HRB 21129), vertr. d.: Pascal Wagner-Schön, als GF der Novotion GmbH, Zwischen Wass…
10 IN 30/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Novotion GmbH, Entwicklung, Produktion, Handel und Vertrieb von Dosiersystemen und Hygiene- und Reinigungsprodukten, Zwischen Wasser 5, 55743 Idar-Oberstein (AG Bad Kreuznach, HRB 21129), vertr. d.: Pascal Wagner-Schön, als GF der Novotion GmbH, Zwischen Wasser 5, 55743 Idar-Oberstein, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
Der Schuldnerin und den Insolvenzgläubigern wird vor der Entscheidung des Insolvenzgerichts über den Vergütungsantrag des vorläufigen Insolvenzverwalters Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Wirksamwerden der Bekanntmachung dieses Beschlusses (§ 9 Abs. 1 S. 3 InsO) gegeben.
Der vollständige Antrag liegt auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsichtnahme aus.
Amtsgericht Idar-Oberstein, 22.01.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
10 IN 30/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Novotion GmbH vertr. d. d. GF Pascal Wagner-Schön, Entwicklung, Produktion, Handel und Vertrieb von Dosiersystemen und Hygiene- und Reinigungsprodukten, Zwischen Wasser 5, 55743 Idar-Oberstein (AG Bad Kreuznach, HRB 21129), vertr. d.: Pascal Wagner-Schön, als…
10 IN 30/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Novotion GmbH vertr. d. d. GF Pascal Wagner-Schön, Entwicklung, Produktion, Handel und Vertrieb von Dosiersystemen und Hygiene- und Reinigungsprodukten, Zwischen Wasser 5, 55743 Idar-Oberstein (AG Bad Kreuznach, HRB 21129), vertr. d.: Pascal Wagner-Schön, als GF der Novotion GmbH (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Jens Lieser festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Idar-Oberstein eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Bruchteilsvergütung gemäß § 63 Abs. 3 InsO
EUR
um 75 % erhöht zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
Die Vergütung wird gegen die Schuldnerin festgesetzt.
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 20.01.2026 beantragte der vorläufige Insolvenzverwalter die Festsetzung seine Vergütung und Auslagen.
I.
Bei der Berechnung der Vergütung wird eine Berechnungsmasse in Höhe von 1.224.123,50 EUR zugrunde gelegt. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Insolvenzverwalter in Höhe von EUR. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter steht nach § 63 Abs. 3 InsO daraus ein Bruchteil zu, der auf 25 % festgesetzt wird. Die Bruchteilsvergütung beträgt danach EUR.
II.
III.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 300,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Idar-Oberstein, Mainzer Straße 180, 55743 Idar-Oberstein einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Idar-Oberstein, Mainzer Straße 180, 55743 Idar-Oberstein einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Idar-Oberstein, 21.05.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
-10 IN 30/23- Amtsgericht Idar-Oberstein, 02.08.2023 In dem Verfahren über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen Der Firma Novotion GmbH, Zwischen Wasser 5, 55743 Idar-Oberstein, vertreten durch den Geschäftsführer Pascal Wagner-Schön, Amtsgericht Bad Kreuznach HRA Nr. 21129 -Schuldnerin- h…
-10 IN 30/23- Amtsgericht Idar-Oberstein, 02.08.2023 In dem Verfahren über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen Der Firma Novotion GmbH, Zwischen Wasser 5, 55743 Idar-Oberstein, vertreten durch den Geschäftsführer Pascal Wagner-Schön, Amtsgericht Bad Kreuznach HRA Nr. 21129 -Schuldnerin- hat das Amtsgericht Idar-Oberstein durch den Richter am Amtsgericht Pfeifer am 02.08.2023 beschlossen: Zur Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Veränderungen werden heute um 12.00 Uhr gemäß §§ 21 Abs. 1 und 2 Nr.1, 22 Abs.2 InsO folgende Maßnahmen getroffen: 1. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird bestellt Herr Rechtsanwalt Jens Lieser, Josef-Görres-Platz 5, 56068 Koblenz 2. Es wird angeordnet, dass Verfügungen der Schuldnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind. 3. Die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen der Schuldnerin wird auf den vorläufigen Insolvenzverwalter übertragen, soweit es die Ausübung der Arbeitgeberbefugnisse angeht. 4. Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und Forderungen der Schuldnerin aus Lieferung und Leistung einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO). Rechtsbehelfsbelehrung Gegen den Beschluss kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Idar-Oberstein Mainzer Straße 180 55743 Idar-Oberstein einzulegen. Die Beschwerdefrist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Idar-Oberstein. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem Amtsgericht Idar-Oberstein eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde. Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Das elektronische Dokument muss - mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder - von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden: - auf einem sicheren Übermittlungsweg oder - an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts. Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
- 10 IN 30/23 - Amtsgericht Idar-Oberstein, 02.10.2023 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Firma Novotion GmbH, Zwischen Wasser 5, 55743 Idar-Oberstein, vertreten durch den Geschäftsführer Pascal Wagner-Schön, Amtsgericht Bad Kreuznach HRB Nr. 21129 - Schuldnerin - 1. wird heute am 01.10.2023 um 08.00 Uhr w…
- 10 IN 30/23 - Amtsgericht Idar-Oberstein, 02.10.2023 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Firma Novotion GmbH, Zwischen Wasser 5, 55743 Idar-Oberstein, vertreten durch den Geschäftsführer Pascal Wagner-Schön, Amtsgericht Bad Kreuznach HRB Nr. 21129 - Schuldnerin - 1. wird heute am 01.10.2023 um 08.00 Uhr wegen Zahlungsunfähigkeit das Insolvenzverfahren eröffnet 2. Zum Insolvenzverwalter wird bestimmt Herr Rechtsanwalt Jens Lieser, Josef-Görres-Platz 5, 56068 Koblenz 3. Berichts- und Prüfungstermin wird bestimmt auf Montag, den 11.12.2023, 11:00 Uhr, Saal 116. Der Termin dient außerdem der Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über die eventuelle Wahl eines anderen Insolvenzverwalters, über die Einsetzung eines Gläubigerausschusses sowie über die in den §§ 35 Abs. 2 (Entscheidung über die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger Tätigkeit), 66 (Rechnungslegung Insolvenzverwalter), 100 f. (Unterhaltszahlungen aus der Insolvenzmasse), 149 (Anlage von Wertgegenständen), 157 (Stilllegung bzw. Fortführung des Unternehmens), 160 (Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters, insbesondere, wenn das Unternehmen oder ein Betrieb, das Warenlager im Ganzen, ein unbeweglicher Gegenstand aus freier Hand, die Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, oder das Recht auf den Bezug wiederkehrender Einkünfte veräußert werden soll; wenn ein Darlehen aufgenommen werden soll, das die Insolvenzmasse erheblich belasten würde oder wenn ein Rechtsstreit mit erheblichem Streitwert anhängig gemacht oder aufgenommen, die Aufnahme eines solchen Rechtsstreits abgelehnt oder zur Beilegung oder zur Vermeidung eines solchen Rechtsstreits ein Vergleich oder ein Schiedsvertrag geschlossen werden soll), 162 (Betriebsveräußerung an besonders Interessierte), 163 (Betriebsveräußerung unter Wert), 233 (Zustimmung Fortsetzung Verwertung und Verteilung bei Insolvenzplan) und 271 InsO (Beantragung einer Eigenverwaltung) bezeichneten Angelegenheiten. Falls die Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig sein sollte, gilt die Zustimmung als erteilt. 4. Die Gläubiger werden aufgefordert, ihre Insolvenzforderungen gemäß § 38 InsO schriftlich unter Angabe des Forderungsgrundes und des Betrages beim Insolvenzverwalter unter Beachtung von § 174 InsO bis zum 11.11.2023 anzumelden. Die Gläubiger werden weiter aufgefordert, dem Insolvenzverwalter unverzüglich unter Bezeichnung des Sicherungsgegenstandes, seiner Art und des Entstehungsgrundes und der gesicherten Forderung mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten des Schuldners in Anspruch nehmen 5. Alle Personen, welche Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an die Schuldnerin, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten 6. Hinweis: Die im elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgten Veröffentlichungen von Daten aus diesem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Veröffentlichungen im Restschuldbefreiungsverfahren einschließlich des Beschlusses nach § 289 InsO werden spätestens sechs Monate nach Rechtskraft der Entscheidung über die Restschuldbefreiung gelöscht. Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen den Beschluss kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Idar-Oberstein Mainzer Straße 180 55743 Idar-Oberstein einzulegen. Die Beschwerdefrist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Idar-Oberstein. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem Amtsgericht Idar-Oberstein eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde. Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Das elektronische Dokument muss - mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder - von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden: - auf einem sicheren Übermittlungsweg oder - an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts. Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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