Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Novus Personalmanagement GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Bayern
Adresse
Max-Planck-Straße 4, 85609 Aschheim
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht München HRB 271633
Stammkapital
25.000,00 EUR
EUID
DED2601V.HRB271633
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht München - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
558/23
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Dr. Ulf Pechartscheck
Rolle
vorläufiger Insolvenzverwalter
Adresse
Nymphenburger Straße 5, 80335 München
Termine & Fristen
Beschlussfassung Gläubigerversammlung
10.12.2024 , 10:30 Uhr
Gegenstand des Unternehmens
Arbeitnehmerüberlassung und Personalvermittlung
Wirtschaftszweig
Hauptbranche
Personal & Zeitarbeit
Subbranche
Arbeitnehmerüberlassung
Geschäftstätigkeit
Arbeitnehmerüberlassung und Personalvermittlung
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Novus Personalmanagement GmbH ist eröffnet. Das Registergericht ist das Amtsgericht München, eingetragen im Handelsregister unter HRB 271633. Der Verfahrensbevollmächtigte ist Rechtsanwalt Michael Ertl von der Rechtsanwaltsgesellschaft mbH in Memmingen. Im Rahmen des laufenden Verfahrens wird eine Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über Anträge zur Forderungsanerkennung und -verzichten vorbereitet. Es wird zugestimmt, dass Forderungen gegen Herrn Silvano Müller nur noch in Höhe von 200.000,00 € geltend gemacht werden, während die Restforderung nicht weiterverfolgt wird. Zudem wird auf Forderungen gegen die Top Unternehmensdienstleistungen Personal-Leasing GmbH verzichtet. Ein Termin zur Beschlussfassung ist für den 10.12.2024 angesetzt.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Novus Personalmanagement GmbH ist anhängig. Das Registergericht ist das Amtsgericht München, die Handelsregisternummer lautet HRB 271633. Der Schuldner wird durch den Geschäftsführer Muhlis Cengiz vertreten. Als Verfahrensbevollmächtigter ist Rechtsanwalt Michael Ertl tätig.…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Novus Personalmanagement GmbH ist anhängig. Das Registergericht ist das Amtsgericht München, die Handelsregisternummer lautet HRB 271633. Der Schuldner wird durch den Geschäftsführer Muhlis Cengiz vertreten. Als Verfahrensbevollmächtigter ist Rechtsanwalt Michael Ertl tätig. Im Verfahren ist der vorläufige Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Dr. Ulf Pechartscheck bestellt. Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters wurden festgesetzt; die Beträge sind gemäß § 64 Abs. 2 InsO nicht veröffentlicht. Ein Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über Anträge zur Forderungsanerkennung gegenüber Herrn Silvano Müller und der Top Unternehmensdienstleistungen Personal-Leasing GmbH ist für den 10.12.2024 angesetzt. Die Zustimmung zu diesen Anträgen gilt als erteilt, wenn die Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1509 IN 558/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Novus Personalmanagement GmbH, Max-Planck-Straße 4, 85609 Aschheim, vertreten durch den Geschäftsführer Muhlis Cengiz
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 271633
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Ert…
1509 IN 558/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Novus Personalmanagement GmbH, Max-Planck-Straße 4, 85609 Aschheim, vertreten durch den Geschäftsführer Muhlis Cengiz
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 271633
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Ertl Michael, Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Zellerbachstraße 2, 87700 Memmingen
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Terminsbestimmung:
- Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über folgende Anträge:
Es wird zugestimmt, dass die Forderungen gegen Herrn Silvano Müller, voraussichtlich auf Darlehensrückzahlung, nur in Höhe von 200.000,00 € geltend gemacht und im Übrigen die Restforderung und auch alle ggf. darüber hinaus noch bestehenden Ansprüche gegen Herrn Silvano Müller nicht weiterverfolgt werden.
Es wird ferner zugestimmt, dass gegen die Top Unternehmensdienstleistungen Personal-Leasing GmbH aus prozessökonomischen Gründen keine Forderungen, insbesondere auf Darlehensrückzahlung und Auslagenersatz, geltend gemacht werden.
wird bestimmt auf
Dienstag, 10.12.2024, 10:30 Uhr
Sitzungssaal 101, 1. Stock, Infanteriestraße 5, 80797 München
Hinweise:
Die Zustimmung gem. § 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist, § 160 Abs. 1 Satz 3 InsO.
Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 26.11.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1509 IN 558/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Novus Personalmanagement GmbH, Max-Planck-Straße 4, 85609 Aschheim, vertreten durch den Geschäftsführer Muhlis Cengiz
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 271633
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Ert…
1509 IN 558/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Novus Personalmanagement GmbH, Max-Planck-Straße 4, 85609 Aschheim, vertreten durch den Geschäftsführer Muhlis Cengiz
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 271633
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Ertl Michael, Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Zellerbachstraße 2, 87700 Memmingen, Gz.: 23/010023
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Ulf Pechartscheck, Nymphenburger Straße 5, 80335 München, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 05.08.2026 (Blatt 165/172 d. A.).
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von BETRAG EUR auszugehen. Zur Zusammensetzung der Berechnungsgrundlage wird auf den Vergütungsantrag vom 05.08.2026 (Blatt 167/169 d. A.) verwiesen.Nach § 11 Abs. 1 Satz 2 InsVV erhält der vorläufige Insolvenzverwalter 25 % der Vergütung nach § 2 Abs. 1 InsVV bezogen auf das Vermögen, auf welches sich seine Tätigkeit während des Insolvenzverfahrens erstreckt.
Die Mindestvergütung war gemäß §§ 10, 2 Abs. 2 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Der vorläufige Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um insgesamt 25 %.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 05.08.2026 (Blatt 170/171 d. A.) wird Bezug genommen.
Es war ein Übersteigen des Regelsatzes um insgesamt 25 % gerechtfertigt.
Im Einzelnen sind folgende Erhöhungstatbestände angefallen:
- Umgang mit den verbliebenen externen Mitarbeitern (Mitarbeiter in der Personalüberlassung)
- Beantwortung von zahlreichen Fragen der ehemaligen Arbeitnehmer (ehemals 37 Arbeitnehmer)
- Umgang mit Werkswohnungen in Tuttlingen
- Umgang mit Büroräumen in München.
Die Festsetzung der Zuschläge erschien angemessen aber auch genügend, den Schwierigkeiten des hiesigen Verfahrens Rechnung zu tragen.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 350,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 18.09.2026
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