Entwicklung, Herstellung und Vertrieb von technischen Lösungen und Produkten im Bereich von Batteriespeichern und Schnellladeinfrastrukturen, das Betreiben entsprechender Anlagen sowie jede weitere mit vorgenannten Aktivitäten verbundene Tätigkeit.
Zusammenfassung des Verfahrens
Im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Numbat GmbH (Aktenzeichen IN 389/24) sind wesentliche Maßnahmen zur Verwaltung und Vergütung erfolgt. Der vorläufige Insolvenzverwalter Dr. Robert Saam hat die Vergütung sowie Auslagen für seine Tätigkeit beantragt, wobei eine erhebliche Befassung mit dem Vermögen (u. a. Ladesäulen, Fuhrpark, Patente) sowie eine Betriebsfortführung vom 09.08.2024 bis 31.10.2024 festgestellt ist. Die Vergütung wurde gemäß den gesetzlichen Vorgaben festgesetzt. Zudem wurde die Vergütung für die Fred Pfennings GmbH & Co. KG als Mitglied des Gläubigerausschusses festgesetzt. Das Verfahren umfasst die Verwaltung eines Vermögenswertes von 18.842.772,07 EUR.
Originalbekanntmachung · Berichts- und Prüfungstermin
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Numbat GmbH ist am 01.11.2024 wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet worden. Vorläufige Maßnahmen waren bereits am 09.08.2024 angeordnet worden, wobei Rechtsanwalt Dr. Robert Saam zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt wurde. Im Rahmen der vorläufigen Verw…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Numbat GmbH ist am 01.11.2024 wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet worden. Vorläufige Maßnahmen waren bereits am 09.08.2024 angeordnet worden, wobei Rechtsanwalt Dr. Robert Saam zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt wurde. Im Rahmen der vorläufigen Verwaltung erfolgte eine Betriebsfortführung bis zum 31.10.2024. Mit dem Eröffnungsbeschluss vom 05.11.2024 (bekanntgemacht am 31.10.2024) wurde Dr. Robert Saam auch zum endgültigen Insolvenzverwalter bestellt. Ein Gläubigerausschuss ist eingesetzt worden, bestehend aus der Bundesagentur für Arbeit, der Fred Pfennings GmbH & Co. KG und dem Finanzamt Kempten-Immenstadt. Die Insolvenzforderungen waren bis zum 21.11.2024 anzumelden. Für den Berichtstermin sowie den Prüfungstermin wurde derselbe Termin anberaumt: Donnerstag, der 12.12.2024 um 10:00 Uhr in Kempten.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Hinweis:
Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
IN 389/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Numbat GmbH, Kotterner Straße 80, 87435 Kempten…
Hinweis:
Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
IN 389/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Numbat GmbH, Kotterner Straße 80, 87435 Kempten (Allgäu), vertreten durch die Geschäftsführer Schall Martin Matthias und Wegener Maximilian
Registergericht: Amtsgericht Kempten (Allgäu) Registergericht Register-Nr.: HRB 15676
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Esser, Edisonallee 27, 89231 Neu-Ulm, Gz.: ae-6436/24
Die Vergütung und die Auslagen des Rechtsanwalts Dr. Robert Saam, Eberhardstraße 2, 87435 Kempten, für die Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter werden wie folgt festgesetzt: XXX €.
Die Entnahme der Vergütung und der Auslagen aus der Insolvenzmasse wird gestattet.
Gründe
Die Festsetzung der Vergütung sowie der Auslagen erfolgt gemäß dem Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 17.07.2025.
Ausgehend von einem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert von 18.842.772,07 EUR beträgt die Vergütung gem. § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) XXX EUR (Regelvergütung).
Bemessungsgrundlage für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters ist gemäß § 63 Abs. 3 InsO und § 11 Abs. 1 InsVV der Wert des insgesamt gesicherten und verwalteten materiellen wie immateriellen Vermögens (Aktivvermögen), das seiner Tätigkeit während der vorläufigen Verwaltung zugrunde lag, ohne hierbei einen Abzug für Aus- und Absonderungsrechte an der Insolvenzmasse vorzunehmen, soweit er sich damit in erheblichem Umfang befasst hat.
Eine erhebliche Befassung mit den aus- bzw. absonderungsbehafteten Numbat-Ladesäulen (einschließlich daran geltend gemachter Speditionspfandrechte), dem Fuhrpark, den Laptops sowie der Betriebs- und Geschäftsausstattung ist vorliegend zu bejahen.
Der vorläufige Insolvenzverwalter beantragt hiervon einen Bruchteil von 25 % (Regelsatz) und einen Zuschlag von 200 %.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag wird Bezug genommen.
Dabei sind Art, Umfang und Dauer der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters bei der Fest setzung der Vergütung zu berücksichtigen.
Nach § 3 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) ist die Regelvergütung zu erhöhen, wenn Besonderheiten der Geschäftsführung des vorläufigen Insolvenzverwalters es erfordern. Dieser Fall ist hier gegeben.
Der vorläufige Insolvenzverwalter hatte in diesem Verfahren einen besonderen Mehraufwand, der sich vergütungserhöhend auswirkt, wie folgt:
Während der fast dreimonatigen Betriebsfortführung vom 09.08.2024 bis 31.10.2024 erfolgten bereits Maßnahmen zur Vorbereitung einer übertragenden Sanierung durch Investorensuche, Klärung komplexer juristischer und praktischer Probleme mit den Beteiligten sowie des tatsächlichen Bestands an Numbat-Ladesäulen. Weiter waren die Werte des Anlagevermögens und die Beteiligung an weiteren Unternehmen zu klären sowie zahlreiche Gespräche und Verhandlungen zu führen. Der Versicherungsschutz war zu regeln, an 230 Numbat-Ladesäulen waren die Eigentumsverhältnisse und diverse Sachmängel zu prüfen; hinsichtlich der bestehenden zahlreichen nationalen und internationalen Patente war der Patentschutz zu sichern.
Der vorläufige Insolvenzverwalter befasste sich über das normale Maß mit den absonderungsbehafteten Vermögenswerten wie den Ladesäulen, den 38 Fahrzeugen, den ca. 25 Laptops und der Betriebs- und Geschäftsausstattung.
Der mittelständische Betrieb mit 125 Mitarbeitern wurde in der Zeit vom 09.08.2024 bis 31.10.2024 arbeitsintensiv fortgeführt: nahezu täglich waren in Abstimmung mit den Geschäftsführern eilige Entscheidungen zu treffen und Maßnahmen zur Aufrechterhaltung des Betriebs zu ergreifen mit Kontrollaufwand und täglicher Prüfung des Bestellwesens. Die vorzunehmende Vergleichsrechnung der Vergütung mit und ohne Überschuss aus der Betriebsfortführung bei vorliegender Massemehrung durch die Fortführung wurde durchgeführt und beachtet.
Die 125 Arbeitnehmer wurden in drei Betriebsversammlungen und diversen Einzelbesprechungen informiert, mit Insolvenzgeldbescheinigungen und auf Wunsch mit Aufhebungsverträgen versorgt. Die Insolvenzgeldvorfinanzierung wurde veranlasst und die fristgerechte Lohnzahlung sicher gestellt.
Für die Öffentlichkeits- und Pressearbeit musste aufgrund des Interesses zahlreicher regionaler und überregionaler Medien Zeit aufgewendet werden.
Komplexe Rechtsfragen waren zu klären in umfassenden Gesprächen v.a. mit den befassten Rechtsanwälten, um diese mit den insolvenzrechtlichen Besonderheiten abzustimmen.
Mit dem eingesetzten Gläubigerausschuss erfolgten Abstimmungen und Besprechungen (insgesamt drei Sitzungen) mit Vor- und Nachbereitungsaufwand (Unterlagenzusammenstellung, Protokolldienst).
In der Gesamtschau und unter Beachtung von Überschneidungen ist der beantragte Zuschlag gerechtfertigt und festsetzbar (vgl. BGH NZI 2006, 464 ff., BGH NZI 2007, 461; BGH NZI 2008, 544; BGH NZI 2004, 251).
An Auslagen wurde die Pauschale von 15 % der Vergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV -unter Beachtung der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV- festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war in der derzeit gültigen Höhe von 19 % gem. § 7 InsVV hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Kempten (Allgäu)
Residenzplatz 4 - 6
87435 Kempten (Allgäu)
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Kempten (Allgäu) - Insolvenzgericht - 29.10.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Hinweis:
Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
IN 389/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Numbat GmbH, Kotterner Straße 80, 87435 Kempten…
Hinweis:
Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
IN 389/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Numbat GmbH, Kotterner Straße 80, 87435 Kempten (Allgäu), vertreten durch die Geschäftsführer Schall Martin Matthias und Wegener Maximilian
Registergericht: Amtsgericht Kempten (Allgäu) Registergericht Register-Nr.: HRB 15676
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Esser, Edisonallee 27, 89231 Neu-Ulm, Gz.: ae-6436/24
|
Die Vergütung der Fred Pfennings GmbH & Co. KG, vertreten durch die Fred Pfennings Verwaltungs GmbH, diese vertreten durch die Geschäftsführer, Bevollmächtigte Rechtsanwältin Jana Merten, Erzbischof-Philipp-Straße 17, 52525 Heinsberg, für die Tätigkeit als Mitglied des Gläubigerausschusses wird wie folgt festgesetzt: XXX €.
Die Entnahme der Vergütung aus der Insolvenzmasse wird gestattet bzw. der Insolvenzverwalter zur Auszahlung ermächtigt.
Gründe
Die Festsetzung der Vergütung erfolgt gemäß dem Antrag des Mitglieds des Gläubigerausschusses vom 14.02.2025.
Der Insolvenzverwalter wurde hierzu gehört und nahm mit Schriftsatz vom 18.02.2025 zustimmend Stellung.
Mit Beschluss des Insolvenzgerichts vom 22.08.2024 wurde die Fred Pfennings GmbH & Co. KG in den vorläufigen Gläubigerausschuss bestellt und mit Beschluss vom 31.10.2024 erneut als Mitglied des Gläubigerausschusses ernannt. Die Einverständniserklärung hierzu durch die bevollmächtigte Rechtsanwältin Jana Merten wurde mit Schriftsatz vom 21.08.2024 abgegeben.
Gemäß § 73 Abs. 1 InsO haben die Mitglieder des Gläubigerausschusses Anspruch auf Vergütung für ihre Tätigkeit sowie Anspruch auf Erstattung angemessener Auslagen. Dabei ist dem Zeitaufwand, dem Umfang der Tätigkeit sowie der beruflichen Qualifikation Rechnung zu tragen.
Die beantragte Vergütung ist vorliegend gemäß § 17 InsVV aufgrund der Komplexität des Verfahrens, der wirtschaftlichen und rechtlichen komplexen Gesamtstruktur bei einer Vielzahl an zustimmungsbedürftigen Rechtsgeschäften angemessen und gerechtfertigt. Der Zeitaufwand ist nachvollziehbar dargelegt, die Höhe des Stundensatzes aus den genannten Gründen und der erforderlichen Qualifikation angezeigt.
Die Umsatzsteuer war in der derzeit gültigen Höhe von 19 % gem. § 7 InsVV hinzuzusetzen; das Ausschussmitglied ist vorsteuerabzugsberechtigt.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Kempten (Allgäu)
Residenzplatz 4 - 6
87435 Kempten (Allgäu)
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Kempten (Allgäu) - Insolvenzgericht - 28.02.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 389/24
In dem Verfahren über den Antrag d.
Numbat GmbH, Kotterner Straße 80, 87435 Kempten (Allgäu), vertreten durch die Geschäftsführer Schall Martin Matthias und Wegener Maximilian
Registergericht: Amtsgericht Kempten (Allgäu) Registergericht Register-Nr.: HRB 15676
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Recht…
IN 389/24
In dem Verfahren über den Antrag d.
Numbat GmbH, Kotterner Straße 80, 87435 Kempten (Allgäu), vertreten durch die Geschäftsführer Schall Martin Matthias und Wegener Maximilian
Registergericht: Amtsgericht Kempten (Allgäu) Registergericht Register-Nr.: HRB 15676
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Esser, Edisonallee 27, 89231 Neu-Ulm, Gz.: ae-6436/24
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
Beschluss:
Zur Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Veränderungen (§ 21 Abs. 1 und 2 InsO)
wird am 09.08.2024 um 11:40 Uhr vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet, § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 InsO.
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird bestellt: Rechtsanwalt Dr. Robert Saam, Eberhardstraße 2, 87435 Kempten, Telefon: +49(831)9607420, Telefax: +49(831)96074219, Email: info@saam-ra.de.
wird gemäß § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO angeordnet, dass Verfügungen der Schuldnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind.
Unter diese Anordnung fällt auch die Einziehung von Außenständen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Kempten (Allgäu)
Residenzplatz 4 - 6
87435 Kempten (Allgäu)
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Kempten (Allgäu) - Insolvenzgericht - 09.08.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 389/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Numbat GmbH, Kotterner Straße 80, 87435 Kempten (Allgäu), vertreten durch die Geschäftsführer Schall Martin Matthias und Wegener Maximilian
Registergericht: Amtsgericht Kempten (Allgäu) Registergericht Register-Nr.: HRB 15676
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächt…
IN 389/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Numbat GmbH, Kotterner Straße 80, 87435 Kempten (Allgäu), vertreten durch die Geschäftsführer Schall Martin Matthias und Wegener Maximilian
Registergericht: Amtsgericht Kempten (Allgäu) Registergericht Register-Nr.: HRB 15676
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Esser, Edisonallee 27, 89231 Neu-Ulm, Gz.: ae-6436/24
erlässt das Amtsgericht Kempten (Allgäu) am 05.11.2024 folgenden
Beschluss
Im vorliegenden Verfahren wird gemäß § 24 Abs. 1 S. 1 ERVV Ju von der elektronischen Tabellenführung abgewichen: es wird angeordnet, dass die Vorlage, Führung und Aufbewahrung der Tabellenblätter in Papierform zu erfolgen hat.
Gründe:
Im vorliegenden Verfahren sind ca. 150 Insolvenzgläubiger betroffen, so dass von ca. 100 Anmeldungen auszugehen ist. (§ 24 Abs. 1 S. 3 ERVV Ju).
Amtsgericht Kempten (Allgäu) Insolvenzgericht 06.11.24
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 389/24
In dem Verfahren über den Antrag d.
Numbat GmbH, Kotterner Straße 80, 87435 Kempten (Allgäu), vertreten durch die Geschäftsführer Schall Martin Matthias und Wegener Maximilian
Registergericht: Amtsgericht Kempten (Allgäu) Registergericht Register-Nr.: HRB 15676
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Recht…
IN 389/24
In dem Verfahren über den Antrag d.
Numbat GmbH, Kotterner Straße 80, 87435 Kempten (Allgäu), vertreten durch die Geschäftsführer Schall Martin Matthias und Wegener Maximilian
Registergericht: Amtsgericht Kempten (Allgäu) Registergericht Register-Nr.: HRB 15676
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Esser, Edisonallee 27, 89231 Neu-Ulm, Gz.: ae-6436/24
Geschäftszweig/Beschäftigung: Schnellladeinfrastruktur
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
1. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung am 01.11.2024 um 08.00 Uhr eröffnet.
2. Zum Insolvenzverwalter wird bestellt:
Rechtsanwalt Dr. Robert Saam
Eberhardstraße 2, 87435 Kempten
Telefon: +49(831)9607420
Telefax: +49(831)96074219
Email: info@saam-ra.de
3. Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bis zum 21.11.2024 bei dem Insolvenzverwalter schriftlich anzumelden.
Die Anmeldung kann durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments erfolgen; der Insolvenzverwalter kann einen gängigen elektronischen Übermittlungsweg sowie ein gängiges Dateiformat vorgeben. Der Insolvenzverwalter muss daneben einen sicheren Übermittlungsweg im Sinne des § 130a der Zivilprozessordnung für die Übermittlung anbieten.
Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a ZPO) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären. Die Zustimmung gegenüber dem Insolvenzgericht gilt mit der Einreichung eines elektronischen Dokuments auf einem sicheren Übermittlungsweg in diesem Verfahren als erteilt.
Bei der Anmeldung sind Grund und Betrag der Forderung anzugeben. Der Anmeldung sollen die Urkunden, aus denen sich die Forderung ergibt, in Abdruck beigefügt werden. Sofern die Anmeldung mittels eines elektronischen Dokuments erfolgt, kann auch eine elektronische Rechnung übermittelt werden. Auf Verlangen des Insolvenzverwalters oder des Insolvenzgerichts sind Ausdrucke, Abschriften oder Originale von Urkunden einzureichen.
Die Forderungsanmeldungen und die Insolvenztabelle können durch die Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
4. Berichtstermin sowie Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über die eventuelle Wahl eines anderen Insolvenzverwalters, über die Beibehaltung eines Gläubigerausschusses sowie über die in den §§ 35 Abs. 2 (Entscheidung über die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger Tätigkeit), 66 (Rechnungslegung Insolvenzverwalter), 100 f. (Unterhaltszahlungen aus der Insolvenzmasse), 149 (Anlage von Wertgegenständen), 157 (Stilllegung bzw. Fortführung des Unternehmens, Beauftragung des Insolvenzverwalters mit der Ausarbeitung eines Insolvenzplans, Vorgabe der Zielsetzung des Plans), 160 (Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters, insbesondere, wenn das Unternehmen oder ein Betrieb, das Warenlager im Ganzen, ein unbeweglicher Gegenstand aus freier Hand, die Beteiligung des Schuldners an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, oder das Recht auf den Bezug wiederkehrender Einkünfte veräußert werden soll; wenn ein Darlehen aufgenommen werden soll, das die Insolvenzmasse erheblich belasten würde oder wenn ein Rechtsstreit mit erheblichem Streitwert anhängig gemacht oder aufgenommen, die Aufnahme eines solchen Rechtsstreits abgelehnt oder zur Beilegung oder zur Vermeidung eines solchen Rechtsstreits ein Vergleich oder ein Schiedsvertrag geschlossen werden soll), 162 (Betriebsveräußerung an besonders Interessierte), 163 (Betriebsveräußerung unter Wert), 233 (Zustimmung Fortsetzung Verwertung und Verteilung bei Insolvenzplan) und 271 (Beantragung einer Eigenverwaltung) InsO bezeichneten Angelegenheiten wird anberaumt auf
Donnerstag, 12.12.2024, 10:00 Uhr,
Sitzungssaal 240, 2. OG, Residenzplatz 4 - 6, 87435 Kempten (Allgäu)
Hinweise:
Die Zustimmung zur Vornahme besonders bedeutsamer Rechtshandlungen im Sinne des § 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist.
5. Prüfungstermin wird anberaumt auf
Donnerstag, 12.12.2024, 10:00 Uhr,
Sitzungssaal 240, 2. OG, Residenzplatz 4 - 6, 87435 Kempten (Allgäu)
Hinweise:
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
6. Sicherungsrechte an beweglichen Gegenständen oder an Rechten sind dem Insolvenzverwalter unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO).
Der Gegenstand an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
7. Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an diese, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).
8. Ein Gläubigerausschuss wird eingesetzt. Dieser besteht aus den Mitgliedern
|Bundesagentur für Arbeit
Kapuzinerstr. 26, 80337 München
|Fred Pfennings GmbH & Co. KG
Erzbischof-Philipp-Straße 17, 52525 Heinsberg
|Finanzamt Kempten-Immenstadt
Am Stadtpark 3, 87435 Kempten (Allgäu)
9. Der Insolvenzverwalter wird gem. § 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die in dem Verfahren vorzunehmenden Zustellungen, beginnend mit der Zustellung des Eröffnungsbeschlusses nach § 30 InsO, durchzuführen. Die Zustellung kann auch elektronisch nach Maßgabe des § 173 ZPO erfolgen.
Ausgenommen ist die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an die Schuldnerin; diese erfolgt durch das Insolvenzgericht.
Die öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem Insolvenzgericht.
10. Hinweis:
Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung von Daten aus einem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens 6 Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht, § 3 Abs. 1 Satz 1 InsOBekV.
Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Auszug aus den Gründen:
Der Antrag ist am 09.08.2024 beim Insolvenzgericht Kempten (Allgäu) eingegangen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Ebenso können der Schuldner oder die Gläubiger des Schuldners (im Folgenden: Beschwerdeführer) gegen die Entscheidung die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) einlegen, soweit damit das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/848 gerügt werden soll (Artikel 102c - § 4 EGInsO).
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Kempten (Allgäu)
Residenzplatz 4 - 6
87435 Kempten (Allgäu)
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Kempten (Allgäu) - Insolvenzgericht - 31.10.2024
Monitoring für dieses Unternehmen aktivieren
Erhalte Benachrichtigungen bei neuen Bekanntmachungen, Terminänderungen oder neuen gerichtlichen Dokumenten.
Wir respektieren Ihre Privatsphäre. Wir verwenden derzeit keine Cookies, die Ihrer Einwilligung bedürfen. Diese Einstellungen ermöglichen es uns jedoch, Ihre Präferenz für künftige Funktionen zu speichern. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung und im Impressum.