Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Odenwälder Baby Nest L. + H. Bangert GmbH & Co. KG
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH & Co. KG
Bundesland
Baden-Württemberg
Adresse
Muckentaler Str. 15, 74838 Limbach
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Mannheim HRA 440695
EUID
DEB8535.HRA440695
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Mosbach - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
1 IN 139/24
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Rüdiger Weiß
Adresse
Seidenstraße 19, 70174 Stuttgart
Telefon
0711 49052450
Termine & Fristen
Forderungsanmeldefrist
15.11.2024
Berichtstermin
17.12.2024 , 09:00 Uhr
Prüfungstermin
17.12.2024 , 09:00 Uhr
Zusammenfassung des Verfahrens
Im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Odenwälder Baby Nest L. + H. Bangert GmbH & Co. KG ist die Vergütung für Dorothea Müller als Mitglied des (vorläufigen) Gläubigerausschusses für den Zeitraum vom 12.07.2024 bis 17.12.2024 festgesetzt worden. Der Beschluss des Amtsgerichts Mosbach erfolgte am 15.10.2025.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Odenwälder Baby Nest L. + H. Bangert GmbH & Co. KG ist am 25.09.2024 um 08:00 Uhr wegen Zahlungsunfähigkeit durch das Amtsgericht Mosbach eröffnet worden. Zum Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Rüdiger Weiß bestellt worden. Die Insolvenzgläubiger sind aufgefordert worden, i…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Odenwälder Baby Nest L. + H. Bangert GmbH & Co. KG ist am 25.09.2024 um 08:00 Uhr wegen Zahlungsunfähigkeit durch das Amtsgericht Mosbach eröffnet worden. Zum Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Rüdiger Weiß bestellt worden. Die Insolvenzgläubiger sind aufgefordert worden, ihre Forderungen bis zum 15.11.2024 bei dem Insolvenzverwalter anzumelden. Der Berichtstermin sowie der Prüfungstermin sind für den 17.12.2024 anberaumt worden. Ein Gläubigerausschuss ist bis zur ersten Gläubigerversammlung eingesetzt worden. Am 27.09.2024 hat der Insolvenzverwalter angezeigt, dass Masseunzulänglichkeit vorliegt. Im weiteren Verfahrensverlauf ist die Vergütung des Mitglieds des Gläubigerausschusses, Frau Dorothea Müller, für den Zeitraum vom 12.07.2024 bis zum 17.12.2024 durch Beschluss des Amtsgerichts Mosbach vom 15.10.2025 festgesetzt worden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1 IN 139/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Odenwälder Baby Nest L. + H. Bangert GmbH & Co. KG, vertreten durch die Komplementärin Bangert Verwaltungs-GmbH, Muckentaler Straße 15, 74838 Limbach, diese vertreten durch die Geschäftsführer Christiane Bangert und Guido Bangert
Registergericht: Amtsgericht …
1 IN 139/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Odenwälder Baby Nest L. + H. Bangert GmbH & Co. KG, vertreten durch die Komplementärin Bangert Verwaltungs-GmbH, Muckentaler Straße 15, 74838 Limbach, diese vertreten durch die Geschäftsführer Christiane Bangert und Guido Bangert
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Registergericht Register-Nr.: HRA 440695
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte RKGB Rechtsanwälte PartGmbB, Kanzlei Wertheim, Rathausgasse 3, 97877 Wertheim, Gz.: 31035/23-SB/ct
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hat das Amtsgericht Mosbach am 15.10.2025 beschlossen:
Die Vergütung der Dorothea Müller, Am Bannwald 3, 74838 Limbach, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christoph Freiherr von Hutten, Stolzenberg Rechtsanwälte Partnerschaft mit beschränkter Berufshaftung, Widenmayerstr. 3, 80538 München für die Tätigkeiten als Mitglied des (vorläufigen) Gläubigerausschusses (Zeitraum 12.07.2024 bis 17.12.2024) wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss nebst Begründung und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung für XXX Stunden x XXX EUR = XXX EUR
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Die festgesetzte Vergütung ist aus der Insolvenzmasse zu erstatten.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung erfolgt gemäß dem Antrag des anwaltlichen Vertreters des Mitglieds des Gläubigerausschusses vom 07.08.2025, § 73 I InsO, § 17 I 1, 2 InsVV. Auf die ausführliche Begründung wird Bezug genommen. Die Stundennachweise liegen vor. Der Insolvenzverwalter hatte Gelegenheit, Stellung zu nehmen und ist dem Antrag nicht entgegen getreten. Auch die Festsetzung der Höhe des Stundensatzes erfolgt im Einvernehmen mit der Insolvenzverwaltung.
Die Vergütung wurde antragsgemäß festgesetzt.
Auslagen wurden nicht geltend gemacht.
Die Umsatzsteuer war in der derzeit gültigen Höhe von 19 % gem. § 7 InsVV hinzuzusetzen.
Amtsgericht Mosbach - Insolvenzgericht - 15.10.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1 IN 139/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Odenwälder Baby Nest L. + H. Bangert GmbH & Co. KG, vertreten durch die Komplementärin Bangert Verwaltungs-GmbH, Muckentaler Straße 15, 74838 Limbach, diese vertreten durch die Geschäftsführer Christiane Bangert und Guido Bangert
Registergericht: Amtsgericht …
1 IN 139/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Odenwälder Baby Nest L. + H. Bangert GmbH & Co. KG, vertreten durch die Komplementärin Bangert Verwaltungs-GmbH, Muckentaler Straße 15, 74838 Limbach, diese vertreten durch die Geschäftsführer Christiane Bangert und Guido Bangert
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Registergericht Register-Nr.: HRA 440695
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte RKGB Rechtsanwälte PartGmbB, Kanzlei Wertheim, Rathausgasse 3, 97877 Wertheim, Gz.: 31035/23-SB/ct
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hat der Insolvenzverwalter am 27.09.2024 angezeigt, dass Masseunzulänglichkeit vorliegt, § 208 Abs. 1 InsO.
Amtsgericht Mosbach - Insolvenzgericht - 27.09.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1 IN 139/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Odenwälder Baby Nest L. + H. Bangert GmbH & Co. KG, vertreten durch die Komplementärin Bangert Verwaltungs-GmbH, Muckentaler Straße 15, 74838 Limbach, diese vertreten durch die Geschäftsführer Christiane Bangert und Guido Bangert
Registergericht: Amtsgericht …
1 IN 139/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Odenwälder Baby Nest L. + H. Bangert GmbH & Co. KG, vertreten durch die Komplementärin Bangert Verwaltungs-GmbH, Muckentaler Straße 15, 74838 Limbach, diese vertreten durch die Geschäftsführer Christiane Bangert und Guido Bangert
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Registergericht Register-Nr.: HRA 440695
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte RKGB Rechtsanwälte PartGmbB, Kanzlei Wertheim, Rathausgasse 3, 97877 Wertheim, Gz.: 31035/23-SB/ct
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1. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wird wegen Zahlungsunfähigkeit am 25.09.2024 um 08.00 Uhr eröffnet.
2. Zum Insolvenzverwalter wird bestellt:
Rechtsanwalt Rüdiger Weiß
Seidenstraße 19, 70174 Stuttgart
Telefon: 0711 49052450
Telefax: 0711 49052449
3. Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bis zum 15.11.2024 bei dem Insolvenzverwalter schriftlich anzumelden.
Die Anmeldung kann durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments erfolgen, der Insolvenzverwalter kann den Übermittlungsweg sowie ein gängiges Dateiformat für die Anmeldung festlegen. Der Insolvenzverwalter muss daneben einen sicheren Übermittlungsweg im Sinne des § 130a der Zivilprozessordnung für die Übermittlung anbieten.
Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a ZPO) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären. Die Zustimmung gegenüber dem Insolvenzgericht gilt mit der Einreichung eines elektronischen Dokuments auf einem sicheren Übermittlungsweg in diesem Verfahren als erteilt.
Bei der Anmeldung sind Grund und Betrag der Forderung anzugeben. Der Anmeldung sollen die Urkunden, aus denen sich die Forderung ergibt, in Abdruck beigefügt werden. Sofern die Anmeldung mittels eines elektronischen Dokuments erfolgt, kann auch eine elektronische Rechnung übermittelt werden. Auf Verlangen des Insolvenzverwalters oder des Insolvenzgerichts sind Ausdrucke, Abschriften oder Originale von Urkunden einzureichen.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden spätestens am 26.11.2024 zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
4. Berichtstermin sowie Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über die eventuelle Wahl eines anderen Insolvenzverwalters, über die Beibehaltung eines Gläubigerausschusses sowie über die in den §§ 66 (Rechnungslegung Insolvenzverwalter), 100 f. (Unterhaltszahlungen aus der Insolvenzmasse), 149 (Anlage von Wertgegenständen), 157 (Stilllegung bzw. Fortführung des Unternehmens, Beauftragung des Insolvenzverwalters mit der Ausarbeitung eines Insolvenzplans, Vorgabe der Zielsetzung des Plans), 160 (Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters, insbesondere, wenn das Unternehmen oder ein Betrieb, das Warenlager im Ganzen, ein unbeweglicher Gegenstand aus freier Hand, die Beteiligung des Schuldners an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, oder das Recht auf den Bezug wiederkehrender Einkünfte veräußert werden soll; wenn ein Darlehen aufgenommen werden soll, das die Insolvenzmasse erheblich belasten würde oder wenn ein Rechtsstreit mit erheblichem Streitwert anhängig gemacht oder aufgenommen, die Aufnahme eines solchen Rechtsstreits abgelehnt oder zur Beilegung oder zur Vermeidung eines solchen Rechtsstreits ein Vergleich oder ein Schiedsvertrag geschlossen werden soll), 162 (Betriebsveräußerung an besonders Interessierte), 163 (Betriebsveräußerung unter Wert), 233 (Zustimmung Fortsetzung Verwertung und Verteilung bei Insolvenzplan) und 271 (Beantragung einer Eigenverwaltung) InsO bezeichneten Angelegenheiten wird anberaumt auf
Dienstag, 17.12.2024, 09:00 Uhr,
Sitzungssaal 1, EG, Lohrtalweg 2, 74821 Mosbach
Hinweise:
Die Zustimmung zur Vornahme besonders bedeutsamer Rechtshandlungen im Sinne des § 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist.
5. Prüfungstermin wird anberaumt auf
Dienstag, 17.12.2024, 09:00 Uhr,
Sitzungssaal 1, EG, Lohrtalweg 2, 74821 Mosbach
Hinweise:
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
6. Sicherungsrechte an beweglichen Gegenständen oder an Rechten sind dem Insolvenzverwalter unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO).
Der Gegenstand an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
7. Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an diese, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).
8. Ein Gläubigerausschuss wird bis zur ersten Gläubigerversammlung eingesetzt.
9. Der Insolvenzverwalter wird gem. § 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die in dem Verfahren vorzunehmenden Zustellungen, beginnend mit der Zustellung des Eröffnungsbeschlusses nach § 30 InsO, durchzuführen. Die Zustellung kann auch elektronisch nach Maßgabe des § 173 ZPO erfolgen.
Ausgenommen ist die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an die Schuldnerin; diese erfolgt durch das Insolvenzgericht.
Die öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem Insolvenzgericht.
10. Hinweis:
Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung von Daten aus einem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens 6 Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht, § 3 Abs. 1 Satz 1 InsOBekV.
Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Ebenso können der Schuldner oder die Gläubiger des Schuldners (im Folgenden: Beschwerdeführer) gegen die Entscheidung die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) einlegen, soweit damit das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/848 gerügt werden soll (Artikel 102c - § 4 EGInsO).
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Mosbach
Hauptstraße 110
74821 Mosbach
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zu Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Mosbach - Insolvenzgericht - 25.09.2024
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