Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
OE Beteiligungs GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Aktuell
Vorläufige Maßnahmen
3Offen
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Hessen
Adresse
Frankfurter Str. 62, 36043 Fulda
Handelsregister
Amtsgericht Fulda HRB 5994
EUID
DEM1301.HRB5994
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Fulda
Aktenzeichen
92 IN 92/24
Phase
Vorläufige Maßnahmen
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Prof. Dr. Lucas F. Flöther
Adresse
Agnes-Huenninger-Straße 2-4, 36041 Fulda
Telefon
0661 29 28 95-0
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
05.09.2024 , 14:25 Uhr
Gegenstand des Unternehmens
Gegenstand des Unternehmens ist das Halten und Verwalten von eigenem Vermögen, insbesondere die Beteiligung an anderen Unternehmen und deren Verwaltung, sowie die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschließlich von Dienstleistungen im Bereich Management, Sales & Marketing und Logistik.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Amtsgericht Fulda hat am 05.09.2024 im Antragsverfahren über das Vermögen der OE Beteiligungs GmbH, vertreten durch Geschäftsführer Martin Küpper, vorläufige Maßnahmen angeordnet. Gemäß §§ 21, 22 InsO wurde die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragstellerin angeordnet und Rechtsanwalt Prof. Dr. Lucas F. Flöther zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Der vorläufige Verwalter hat die Befugnis, Verfügungen der Schuldnerin nur mit Zustimmung zu genehmigen, was gemäß § 21 Abs. 2 Ziff. 2 InsO zur Wirksamkeit erforderlich ist. Zudem sind Maßnahmen der Zwangsvollstreckung untersagt und bereits eingeleitete Maßnahmen einstweilen eingestellt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind. Der vorläufige Insolvenzverwalter soll das Vermögen sichern, ein bestehendes Unternehmen fortführen, sofern nicht eine Stilllegung zur Vermeidung einer erheblichen Verminderung des Vermögens beantragt wird, und prüfen, ob das Vermögen die Verfahrenskosten deckt. Die Antragstellerin ist verpflichtet, sich unverzüglich mit dem Verwalter in Verbindung zu setzen und ihm ein vollständiges Vermögensverzeichnis sowie Verzeichnisse ihrer Gläubiger und Schuldner vorzulegen. Die Anordnung erfolgte auf Antrag des Sachverständigen zur Sicherung der Masse und zum Schutz der Gläubiger.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Fulda
05.09.2024
Insolvenzgericht
92 IN 92/24
B e s c h l u s s
In dem Insolvenzantragsverfahren
über das Vermögen der
OE Beteiligungs GmbH, Frankfurter Str. 62, 36043 Fulda (AG Fulda, HRB 5994),
vertreten durch:
Martin Küpper, (Geschäftsführer),
- Antragstellerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte …
Amtsgericht Fulda
05.09.2024
Insolvenzgericht
92 IN 92/24
B e s c h l u s s
In dem Insolvenzantragsverfahren
über das Vermögen der
OE Beteiligungs GmbH, Frankfurter Str. 62, 36043 Fulda (AG Fulda, HRB 5994),
vertreten durch:
Martin Küpper, (Geschäftsführer),
- Antragstellerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte WELLENSIEK PartG mbB, - RA Dr. Volker Büteröwe -, Blumenstraße 17, 69115 Heidelberg,
wird gemäß §§ 21, 22 Insolvenzordnung (InsO) zur Sicherung der Masse und zum Schutz der Gläubiger gegen die Antragstellerin
am 05.09.2024 um 14:25 Uhr angeordnet:
1. Gemäß § 21 Abs. 2 Ziff. 1 InsO wird die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragstellerin angeordnet.
2. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird
Rechtsanwalt Prof. Dr. Lucas F. Flöther, Agnes-Huenninger-Straße 2-4, 36041 Fulda, Tel.: 0661 29 28 95-0, Fax: 0661 29 28 95 - 18
bestellt.
3. Gemäß § 21 Abs. 2 Ziff. 2 InsO wird angeordnet,
dass Verfügungen der Antragstellerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind.
4. Maßnahmen der Zwangsvollstreckung werden gem. § 21 Abs. 2 Nr. 3 lnsO untersagt, bereits eingeleitete Maßnahmen werden einstweilen eingestellt - soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind.
5. Der vorläufige Insolvenzverwalter soll gemäß § 22 Abs. 2 InsO
a) das Vermögen der Antragstellerin sichern und erhalten;
b) ein Unternehmen, das die Antragstellerin betreibt, bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit der Antragstellerin fortführen, soweit nicht das Insolvenzgericht einer Stilllegung zustimmt, um eine erhebliche Verminderung des Vermögens zu vermeiden;
Die Verfügungsbefugnis über bestehende Arbeitsverhältnisse obliegt weiterhin der Antragstellerin; die Begründung, Änderung und Beendigung bestehender Arbeitsverhältnisse bedürfen der Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters.
prüfen, ob das Vermögen der Antragstellerin die Kosten des Verfahrens decken wird.
6. Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäfts- und Wohnräume der Antragstellerin zu betreten; die Antragstellerin hat dem vorläufigen Insolvenzverwalter Einsicht in ihre Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten.
7. Der Antragstellerin wird gemäß §§ 20, 97 InsO aufgegeben, sich unverzüglich mit dem vorläufigen Insolvenzverwalter in Verbindung zu setzen und ihm
a) ein vollständiges Vermögensverzeichnis nach Aktiva und Passiva geordnet, unter Angabe der jeweiligen Zeitwerte und Fremdrechte (Eigentumsvorbehalte, Sicherungsübereignungen und Pfandrechte),
b) je ein Verzeichnis ihrer Gläubiger und Schuldner mit vollständigen Anschriften (keine Abkürzungen) unter Angabe der bestehenden Verbindlichkeiten bzw. Forderungen sowie des Grundes (z.B. Kaufvertrag, Darlehen usw.),
vorzulegen.
Die Antragstellerin wird darauf aufmerksam gemacht, dass sie die Richtigkeit dieser Angaben an Eides statt zu versichern hat, wenn das Insolvenzgericht dieses zur Herbeiführung wahrheitsgemäßer Angaben für erforderlich hält, § 98 Abs. 1 InsO. Auf die Strafbarkeit einer falschen eidesstattlichen Versicherung wird hingewiesen, § 156 Strafgesetzbuch.
Die Anordnung der vorläufigen Verwaltung erfolgt auf Antrag des Sachverständigen.
Die Anordnung war notwendig, um bis zur Entscheidung über den Antrag eine für die Gläubiger nachteilige Veränderung in der Vermögenslage der Antragstellerin zu verhindern oder nachteilige Handlungen aufzuklären.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann von der Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Fulda, Königstraße 38, 36037 Fulda einzulegen. Beschwerdeberechtigt ist jedoch nur, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Gegen Entscheidungen über die Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 € übersteigt.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Einlegung kann auch mittels elektronischen Dokuments erfolgen. Informationen zu den weiteren Voraussetzungen zur Signatur und Übermittlung sind auf dem Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) im Themenbereich zur elektronischen Kommunikation zu finden. Eine Einlegung per einfacher EMail ist unzulässig. Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sind zur Einlegung mittels elektronischen Dokuments verpflichtet. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Dr. Mazur
Richter am Amtsgericht
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Fulda
17.09.2024
Insolvenzgericht
92 IN 92/24
B e s c h l u s s
In dem Insolvenzantragsverfahren
über das Vermögen der
OE Beteiligungs GmbH, Frankfurter Str. 62, 36043 Fulda (AG Fulda, HRB 5994),
vertreten durch:
Martin Küpper, (Geschäftsführer),
- Antragstellerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte …
Amtsgericht Fulda
17.09.2024
Insolvenzgericht
92 IN 92/24
B e s c h l u s s
In dem Insolvenzantragsverfahren
über das Vermögen der
OE Beteiligungs GmbH, Frankfurter Str. 62, 36043 Fulda (AG Fulda, HRB 5994),
vertreten durch:
Martin Küpper, (Geschäftsführer),
- Antragstellerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte WELLENSIEK PartG mbB, - RA Dr. Volker Büteröwe -, Blumenstraße 17, 69115 Heidelberg,
Vorläufigen Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Prof. Dr. Lucas F. Flöther, Agnes-Huenninger-Straße 2-4, 36041 Fulda, Tel.: 0661 29 28 95-0, Fax: 0661 29 28 95 - 18,
wird gemäß §§ 21, 22 Insolvenzordnung (InsO) zur Sicherung der Masse und zum Schutz der Gläubiger gegen die Antragstellerin am 17.09.2024 beschlossen:
1. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Antragstellerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen.
Die Antragstellerin darf insoweit nicht mehr über die Bankguthaben verfügen und Forderungen nicht mehr einziehen.
Den Schuldnern der Antragstellerin wird untersagt, an diese zu zahlen.
Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, auf den Namen der Antragstellerin oder auf seinen Namen in der Funktion als vorläufiger Insolvenzverwalter für die zukünftige Masse neue Sonderkonten zu eröffnen und über die Konten der Antragstellerin zu verfügen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird dazu ermächtigt, für die Kontoführung Verbindlichkeiten zu begründen, die nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu Masseverbindlichkeiten werden.
2. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird nach Maßgabe des § 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die gemäss § 23 Abs. 1 Satz 2 u. 3 InsO vorzunehmenden Zustellungen durchzuführen.
Die Anordnung erfolgt von Amtswegen in Ergänzung der Beschlüsse über die vorläufige Verwaltung vom 05.09.2024 und 10.09.2024 .
Rechtsmittelbelehrung:
Diese Entscheidung kann von der Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Fulda, Königstraße 38, 36037 Fulda einzulegen. Beschwerdeberechtigt ist jedoch nur, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Gegen Entscheidungen über die Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 € übersteigt. Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Einlegung kann auch mittels elektronischen Dokuments erfolgen. Informationen zu den weiteren Voraussetzungen zur Signatur und Übermittlung sind auf dem Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) im Themenbereich zur elektronischen Kommunikation zu finden. Eine Einlegung per einfacher EMail ist unzulässig. Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sind zur Einlegung mittels elektronischen Dokuments verpflichtet. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde soll begründet werden.
Stock
Richterin am Amtsgericht
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Fulda
10.09.2024
Insolvenzgericht
92 IN 92/24
B e s c h l u s s
In dem Insolvenzantragsverfahren
über das Vermögen der
OE Beteiligungs GmbH, Frankfurter Str. 62, 36043 Fulda (AG Fulda, HRB 5994),
vertreten durch:
Martin Küpper, (Geschäftsführer),
- Antragstellerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte …
Amtsgericht Fulda
10.09.2024
Insolvenzgericht
92 IN 92/24
B e s c h l u s s
In dem Insolvenzantragsverfahren
über das Vermögen der
OE Beteiligungs GmbH, Frankfurter Str. 62, 36043 Fulda (AG Fulda, HRB 5994),
vertreten durch:
Martin Küpper, (Geschäftsführer),
- Antragstellerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte WELLENSIEK PartG mbB, - RA Dr. Volker Büteröwe -, Blumenstraße 17, 69115 Heidelberg,
Die Anordnungen bezüglich der am 5.9.2024 um 14:25 Uhr angeordneten vorläufigen Verwaltung durch Prof. Dr. Lucas Flöther werden wir folgt erweitert:
1. Dem vorläufigen Verwalter wird ermöchtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen, sowie eingehende Gelder entgegen zu nehmen. Die Schuldnerin ist insoweit nicht mehr berechtigt über die Bankguthaben zu verfügen und Forderungen einzuziehen
2. Die Schuldner der Schuldnerin (Drittschuldner) werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung des Beschlusses zu leisten und direkte Zahlungen an die Schuldnerin werden verboten.
3. Der Schuldnerin wird verboten, ohne Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters Anlage- oder Umlaufvermögen oder sonstiges Eigentum zu veräußern, zu verpfänden oder in sonstiger Weise zu belasten.
Darüber hinaus wird der vorläufige Insovenzverwalter gem. § 8 Abs. 3 lnso beauftragt, die gem. § 23 Abs. 1 Satz 2 und 3 lnsO vorzunehmenden Zustellungen durchzuführen.
G r ü n d e :
Die Erweiterung erfolgt auf Antrag des vorläufigen Verwalters und ist erforderlich, um die Masse zu sichern und die Gläubiger zu schützen.
Dr. Mazur
Richter am Amtsgericht
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Fulda
26.09.2024
Insolvenzgericht
92 IN 92/24
B e s c h l u s s
In dem Insolvenzantragsverfahren
über das Vermögen der
OE Beteiligungs GmbH, Frankfurter Str. 62, 36043 Fulda (AG Fulda, HRB 5994),
vertreten durch:
Martin Küpper, (Geschäftsführer),
- Antragstellerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte …
Amtsgericht Fulda
26.09.2024
Insolvenzgericht
92 IN 92/24
B e s c h l u s s
In dem Insolvenzantragsverfahren
über das Vermögen der
OE Beteiligungs GmbH, Frankfurter Str. 62, 36043 Fulda (AG Fulda, HRB 5994),
vertreten durch:
Martin Küpper, (Geschäftsführer),
- Antragstellerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte WELLENSIEK PartG mbB, - RA Dr. Volker Büteröwe -, Blumenstraße 17, 69115 Heidelberg,
vorläufiger Verwalter: Rechtsanwalt Prof. Dr. Lucas F. Flöther, Agnes-Huenninger-Straße 2-4, 36041 Fulda, Tel.: 0661 29 28 95-0, Fax: 0661 29 28 95 - 18.
wird der Beschluss über die Anordnung der vorläufigen Verwaltung vom 05.09.2024 am 26.09.2024 abgeändert
Die dortige Regelung:
"Die Verfügungsbefugnis über bestehende Arbeitsverhältnisse obliegt weiterhin der Antragstellerin; die Begründung, Änderung und Beendigung bestehender Arbeitsverhältnisse bedürfen der Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters."
wird auf Anregung des vorläufigen Verwalters aufgehoben, weil sie nicht erforderlich ist.
Der vorläufige Insolvenzverwalter wird nach Maßgabe des § 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 u. 3 InsO vorzunehmenden Zustellungen durchzuführen.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann von der Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Fulda, Königstraße 38, 36037 Fulda einzulegen. Beschwerdeberechtigt ist jedoch nur, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Gegen Entscheidungen über die Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 € übersteigt.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Einlegung kann auch mittels elektronischen Dokuments erfolgen. Informationen zu den weiteren Voraussetzungen zur Signatur und Übermittlung sind auf dem Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) im Themenbereich zur elektronischen Kommunikation zu finden. Eine Einlegung per einfacher EMail ist unzulässig. Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sind zur Einlegung mittels elektronischen Dokuments verpflichtet. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Stock
Richterin am Amtsgericht
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