Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Bernhardt, Sebastian-Dominic
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
SE
Bundesland
Hessen
Adresse
Rödgener Straße 59-61, Gebäude 130, 35394 Gießen
Handelsregister
Amtsgericht Gießen HRA 4232
EUID
DEM1406.HRA4232
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Gießen
Aktenzeichen
6 IN 164/18
Phase
Restschuldbefreiungsverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Tim Schneider
Adresse
Hoher Rain 18, 35394 Gießen
Telefon
0641-94464530
E-Mail
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
17.01.2019
Beendigung vorläufige Verwaltung
01.04.2019
Beschluss Vergütungsfestsetzung
30.08.2024
Bekanntmachung Restschuldbefreiung
03.09.2024
Bekanntmachung Restschuldbefreiung
05.09.2024
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Restschuldbefreiungsverfahren des Sebastian-Dominic Bernhardt ist anhängig. Es wurde beantragt, die Restschuldbefreiung wegen Obliegenheitsverstößen gemäß § 290 Abs. 1 Nr. 5 und 7 InsO zu versagen. Der Antrag ist zulässig. Den Verfahrensbeteiligten wurde Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen ab Wirksamwerden der Bekanntmachung gegeben. Parallel dazu wird im laufenden Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners die Vergütung des vorläufigen Verwalters festgesetzt. Die vorläufige Verwaltung dauerte vom 17.01.2019 bis zum 01.04.2019. Der endgültige Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Tim Schneider. Das Amtsgericht Gießen hat am 30.08.2024 die Vergütungsfestsetzung des vorläufigen Verwalters beschlossen, wobei der Betrag nicht offengelegt wurde. Die Berechnungsgrundlage belief sich auf 85.497,44 EUR.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
6 IN 164/18: In dem Restschuldbefreiungsverfahren des Sebastian-Dominic Bernhardt, geb. am 09.04.1985, Eschersheimer Landstraße 607, 60433 Frankfurt am Main, "SDB - Marketing Group e. K.", Inhaber Sebastian Bernhardt, sowie "Von Erdapfel Gastro e.K.", Inhaber Sebastian Bernhardt, Rödgener Str. 59 - 61, Gebäude 130, 353…
6 IN 164/18: In dem Restschuldbefreiungsverfahren des Sebastian-Dominic Bernhardt, geb. am 09.04.1985, Eschersheimer Landstraße 607, 60433 Frankfurt am Main, "SDB - Marketing Group e. K.", Inhaber Sebastian Bernhardt, sowie "Von Erdapfel Gastro e.K.", Inhaber Sebastian Bernhardt, Rödgener Str. 59 - 61, Gebäude 130, 35394 Gießen, (AG Gießen , HRA 4232, 4722), ist beantragt worden, die Restschuldbefreiung wegen des eines Obliegenheitsverstoßes gemäß § 290 Abs. 1 Nr. 5 und 7 InsO zu versagen. Der Antrag ist zulässig.
Den Verfahrensbeteiligten wird vor der Entscheidung des Insolvenzgerichts über den Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Wirksamwerden dieser Bekanntmachung (§ 9 Abs. 1 S. 3 InsO) gegeben (§ 300 Abs. 1 InsO).
Der vollständige Antrag liegt auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsichtnahme aus.
Amtsgericht Gießen, 05.09.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
6 IN 164/18: In dem Restschuldbefreiungsverfahren des Sebastian-Dominic Bernhardt, geb. am 09.04.1985, Eschersheimer Landstraße 607, 60433 Frankfurt am Main, "SDB - Marketing Group e. K.", Inhaber Sebastian Bernhardt, sowie "Von Erdapfel Gastro e.K.", Inhaber Sebastian Bernhardt, Rödgener Str. 59 - 61, Gebäude 130, 353…
6 IN 164/18: In dem Restschuldbefreiungsverfahren des Sebastian-Dominic Bernhardt, geb. am 09.04.1985, Eschersheimer Landstraße 607, 60433 Frankfurt am Main, "SDB - Marketing Group e. K.", Inhaber Sebastian Bernhardt, sowie "Von Erdapfel Gastro e.K.", Inhaber Sebastian Bernhardt, Rödgener Str. 59 - 61, Gebäude 130, 35394 Gießen, (AG Gießen , HRA 4232, 4722), ist beantragt worden, die Restschuldbefreiung wegen des eines Obliegenheitsverstoßes gemäß § 290 Abs. 1 Nr. 5 und 7 InsO zu versagen. Die Anträge sind zulässig.
Den Verfahrensbeteiligten wird vor der Entscheidung des Insolvenzgerichts über den Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Wirksamwerden dieser Bekanntmachung (§ 9 Abs. 1 S. 3 InsO) gegeben (§ 300 Abs. 1 InsO).
Die vollständigen Anträge liegen auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsichtnahme aus.
Amtsgericht Gießen, 03.09.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Gießen, Aktenzeichen 6 IN 164/18 :
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des
Sebastian-Dominic Bernhardt, geboren am 09.04.1985, Eschersheimer Landstraße 607, 60433 Frankfurt am Main, "SDB - Marketing Group e. K.", Inhaber Sebastian Bernhardt, sowie "Von Erdapfel Gastro e.K.", Inhaber Sebastian Bernha…
Amtsgericht Gießen, Aktenzeichen 6 IN 164/18 :
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des
Sebastian-Dominic Bernhardt, geboren am 09.04.1985, Eschersheimer Landstraße 607, 60433 Frankfurt am Main, "SDB - Marketing Group e. K.", Inhaber Sebastian Bernhardt, sowie "Von Erdapfel Gastro e.K.", Inhaber Sebastian Bernhardt, Rödgener Str. 59 - 61, Gebäude 130, 35394 Gießen, (AG Gießen , HRA 4232, 4722),
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Marcel Sonnenberg, Wilhelmstr. 19, 35392 Gießen,
wird die Vergütung des vorläufigen Verwalters festgesetzt auf:
xxx
Dem Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Tim Schneider, Hoher Rain 18, 35394 Gießen, Tel.: 0641-94464530, Fax: 0641-94464533, E-Mail: ts@ra-timschneider.de wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Der Antrag auf Festsetzung einer höheren Vergütung und höherer Auslagen wird zurückgewiesen.
G r ü n d e:
Der vorläufige Verwalter hat am 27.02.2024 die Festsetzung einer Vergütung und Auslagen in Höhe von insgesamt xxx EUR (brutto) beantragt. Am 05.03.2024 ist eine gerichtliche Zwischenverfügung ergangen. Daraufhin ist eine Stellungnahme vom 11.03.2024 bei Gericht eingegangen. Auf die weiteren Zwischenverfügungen vom 03.07.2024 und 09.07.2024 erfolgten weitere Stellungnahmen des Verwalters vom 05.07.2024 und 30.07.2024. Dem Antrag kann nicht in vollem Umfang stattgegeben werden.
Die vorläufige Verwaltung wurde mit Beschluss vom 17.01.2019 angeordnet und hat bis zum 01.04.2019 angedauert.
Dem vorläufigen Verwalter steht daher eine Vergütung zu.
Da das Insolvenzverfahren vor dem 01.01.2021 beantragt worden ist, sind die bis zum 31.12.2020 geltenden Vorschriften der insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung anzuwenden, § 19 Abs. 5 InsVV.
Ermittlung der verwalteten Masse, § 63 Abs. 3 InsO, § 11 Abs. 1 InsVV:
Bei der Berechnung der Vergütung wird von einer Masse in Höhe von EUR 85.497,44 ausgegangen.
Die Festsetzung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters ist in § 63 Abs. 3 InsO und in § 11 InsVV geregelt.
Nach § 63 Abs. 3 S. 2 InsO i. V. m. § 11 Abs. 1 S. 2 InsVV ist als Berechnungsgrundlage das Vermögen anzunehmen, auf das sich die Tätigkeit des vorläufigen Verwalters während der vorläufigen Verwaltung erstreckt. Maßgebender Zeitpunkt der Wertermittlung ist nach § 63 Abs. 3 S. 3 InsO regelmäßig der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung.
Nach § 11 Abs. 1 S. 2 InsVV werden Gegenstände, die mit Aus- oder Absonderungsrechten belastet sind, nur dann dem Vermögen hinzugerechnet, wenn sich der vorläufige Verwalter in erheblichem Umfang mit ihnen befasst. Eine bloß nennenswerte Befassung mit den Drittrechten reicht nicht aus. Dies ergibt sich auch aus dem Beschluss des BGH vom 18.12.2008, ZinsO 2009, Seite 495.
Bei der Bewertung der verwalteten Masse sind die allgemein gültigen Bewertungsgrundsätze, wie zum Beispiel gemäß §§ 252 HGB anzuwenden.
Dieser Wert ergibt sich teilweise aus dem Gutachten vom 01.04.2019 . Hierbei handelt es sich um die sogenannte "freie Masse".
Der vorläufige Verwalter hat in seine Berechnungsgrundlage Tantiemenzahlungen in Höhe von 106.762,05 € einbezogen. Hierbei handelt es sich um die bis zur Antragstellung tatsächlich eingezogenen Zahlungen, die aufgrund einiger Lieder, die der Schuldner in der Vergangenheit geschrieben hat, in die Masse fließen. Der vorläufige Verwalter vertritt die Auffassung, dass Tantiemenzahlungen vollständig in die Masse gehören und auch vollständig in die Berechnungsgrundlage einzubeziehen seien, da auch künftige Ansprüche Teil der Berechnungsgrundlage sein können. Dem kann in der vorliegenden Konstellation nicht gefolgt werden. Nach dem Beschluss des BGH vom 12.12.2003 unterfallen Tantiemenzahlungen dem Pfändungsschutz nach § 850i ZPO. Alternativ wäre auch eine Zurechnung zu § 850 ZPO möglich. Wie der vorläufige Verwalter in seiner abschließenden Stellungnahme vom 30.07.2024 ausführt, hat der Schuldner die Lieder, die Grundlage der Zahlungen sind, bereits vor vielen Jahren geschrieben. Die Tantiemen sind daher nicht die Haupteinnahmequelle des Schuldners, vielmehr ist er seitdem diversen Beschäftigungen nachgegangen, um seinen Lebensunterhalt zu verdienen. Dies spricht dafür, dass die Tantiemenzahlungen im vorliegenden Fall nicht § 850 ZPO unterfallen, sondern der Vorschrift des § 850i ZPO. Da kein Antrag des Schuldners auf Festsetzung eines pfändungsfreien Betrags aus den Tantiemenzahlungen vorlag, fallen diese vollständig in die Masse. Allerdings kann für die Berechnung der vorläufigen Verwaltervergütung nicht der volle Zeitraum der Zahlungen auch nach Eröffnung des Verfahrens angenommen werden. Für die Berechnungsgrundlage wird hier der Zeitraum von Antragstellung bis zur Eröffnung (rund 6 Monate) als gerechtfertigt angesehen, da sich nur auf diesen Zeitraum die Tätigkeit des vorläufigen Verwalters beziehen kann. Auch pfändbare Beträge würden nur für die Zeit bis zur Eröffnung in die Berechnungsgrundlage fallen, dies ist hier entsprechend anzuwenden. In seinem Antrag vom 27.02.2024 hat der Verwalter mitgeteilt, dass durchschnittlich jährliche Tantiemenzahlungen von 21.352,41 € erzielt wurden. Entsprechend sind für den Zeitraum von 6 Monaten 10.676,21 € anzunehmen. Dieser Betrag fließt in die Berechnungsgrundlage ein.
Entsprechend der Rechtsprechung des BGH kann die Vorsteuer aus der Vergütungsfestsetzung als sicher zur erwartender Anspruch in die Berechnungsgrundlage einbezogen werden. Da sich die Berechnungsgrundlage ohne Einbeziehung der Vorsteuer reduziert hat, war zunächst eine Vergütungsberechnung aus der Berechnungsgrundlage von 82.027,88 € vorzunehmen. Aus dieser ergab sich dann eine zu erwartende Vorsteuer von 3.469,56 €.
Die Berechnungsgrundlage wurde entsprechend den obigen Ausführungen ermittelt.
Die Berechnungsgrundlage setzt sich aus folgenden Einzelwerten zusammen:
1.
Betriebs- und Geschäftsausstattung
24.505,00 EUR
2.
Umlaufvermögen
33.725,28 EUR
3.
Tantiemen
10.676,21 EUR
4.
Bankguthaben
4.074,95 EUR
5.
Kasse
9.046,44 EUR
6.
Vorsteuer aus dieser Festsetzung
3.469,56 EUR
GESAMT:
85.497,44 EUR
Regelsatz nach § 10, 2 InsVV:
Gemäß § 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für den endgültigen Insolvenzverwalter in Höhe von EUR xxx.
Bruchteil, § 11 InsVV:
Der vorläufige Verwalter erhält nach § 63 Abs. 3 S. 2 InsO in der Regel 25 % der Vergütung nach § 2 InsVV.
Erhöhungen / Herabsetzungen des Bruchteils nach § 11 InsVV:
Nach § 11 Abs. 3 InsVV ist Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Verwalters bei der Vergütungsfestsetzung zu berücksichtigen. Der Regelsatz von 25 % kann daher im Einzelfall erhöht oder gemindert werden.
Der vorläufige Verwalter macht insgesamt Erhöhungen von 70% geltend. Zuschläge werden beantragt für die Ausübung des Zustimmungsvorbehalts, Forderungseinzug und Kassenführung, Betriebsfortführung und Insolvenzgeldvorfinanzierung. Da diese Bereiche alle miteinander in Zusammenhang stehen, soll eine Gesamtbetrachtung erfolgen. Der Verwalter hat in seinem Antrag, auf den Bezug genommen wird, ausführlich erläutert, welche Erschwernisse im Antragsverfahren bestanden. Insbesondere die Betriebsfortführung brachte erhebliche Herausforderungen mit sich, ohne dass sich die Berechnungsgrundlage erhöht hat. Der Schuldner führte zwei Geschäftsbetriebe parallel, die beide vollumfänglich durch den vorläufigen Verwalter fortgeführt wurden. Der Arbeitnehmerbereich gestaltete sich extrem aufwändig, insgesamt waren bis zu 22 Mitarbeiter insgesamt beschäftigt.
In der Gesamtschau des Verfahrens wird der vom vorläufigen Verwalter beantragte Zuschlag von 70% als angemessen aber auch ausreichend erachtet.
Es werden 25 % der Vergütung für den endgültigen Verwalter zuzüglich einer Erhöhung von 70 % angesetzt. Dem vorläufigen Verwalter steht demnach eine Vergütung in Höhe des Bruchteils von 95% der nach § 2 InsVV ermittelten Regelvergütung zu.
95% aus EUR xxx ergeben xxx EUR.
Auslagen, §§ 10, 8 InsVV
Die Auslagen sind gesondert festzusetzen. Es wurde die Pauschale nach § 8 Abs. 3 InsVV beantragt, die 15% der Regelvergütung, höchstens jedoch 250,00 EUR je begonnenen Monat beträgt.
15% der Regelvergütung ergeben xxx EUR.
Da sich die Pauschale nach der Höhe der festgesetzten Vergütung richtet und diese nicht in vollem Umfang festgesetzt wurde, verringert sich zwangsläufig die Höhe der Auslagenpauschale.
Umsatzsteuer, §§ 10, 7 InsVV:
Nach § 7 InsVV sind auf die Vergütung und die Auslagen die Umsatzsteuer festzusetzen.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Gießen, Gutfleischstraße 1, 35390 Gießen einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Gießen, Gutfleischstraße 1, 35390 Gießen einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Hinweise:
Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Die Veröffentlichung erfolgt aufgrund § 64 Abs. 2 InsO und dem Beschluss des BGH vom 14.12.2017 (Az. IX ZB 65/16). Demnach ist der komplette Beschluss einschließlich Angabe der Berechnungsgrundlage öffentlich bekannt zu machen. Lediglich die festgesetzten Beträge dürfen nicht bekannt gemacht werden.
Amtsgericht Gießen, 30.08.2024.
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