Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der OEF Real Estate GmbH & Co. KG ist Gegenstand dieser Bekanntmachung. Am 29.06.2026 hat das Amtsgericht Friedberg (Hessen) die Anordnung der vorläufigen Verwaltung des Vermögens der Antragsgegnerin getroffen. Mit Wirkung ab diesem Zeitpunkt sind Verfügungen der Schuldnerin nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Götz Lautenbach von der BBL Brockdorff Rechtsanwaltsgesellschaft mbH bestellt worden. Die Schuldner der Antragsgegnerin werden aufgefordert, Leistungen nur unter Beachtung des Beschlusses zu erbringen. Gegen die Entscheidung kann die Antragsgegnerin sowie gegebenenfalls Gläubiger innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen ab Zustellung oder Verkündung sofortige Beschwerde beim Amtsgericht Friedberg einlegen.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
60 IN 91/26 : In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der OEF Real Estate GmbH & Co. KG, Kugelherrenstraße 4, 35510 Butzbach (AG Friedberg (Hessen), HRA 4816), vertr. d.: 1. OEF Verwaltungs-GmbH, Homburger Straße 53, 61231 Bad Nauheim, vertr. d.: 1.1. Vitali Olesin, Bergweg 9, 35428 Langgöns, (Geschäftsführe…
60 IN 91/26 : In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der OEF Real Estate GmbH & Co. KG, Kugelherrenstraße 4, 35510 Butzbach (AG Friedberg (Hessen), HRA 4816), vertr. d.: 1. OEF Verwaltungs-GmbH, Homburger Straße 53, 61231 Bad Nauheim, vertr. d.: 1.1. Vitali Olesin, Bergweg 9, 35428 Langgöns, (Geschäftsführer), 1.2. Kai-Uwe Fischer, Kugelherrenstraße 4, 35510 Butzbach, (Geschäftsführer), ist am 29.06.2026 um 10:30 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragsgegnerin angeordnet worden. Verfügungen der Antragsgegnerin sind nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Götz Lautenbach, BBL Brockdorff Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Eschersheimer Landstraße 50-54, 60322 Frankfurt am Main, Tel.: 069-963761130, Fax: 069-963761145, E-Mail: frankfurt@bbl-law.com, Internet: www.bbl-law.com bestellt worden.
Die Schuldner der Antragsgegnerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung des Beschlusses zu leisten (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO).
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann durch die Antragsgegnerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Friedberg, Homburger Straße 18, 61169 Friedberg (Hessen) einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Friedberg (Hessen), 29.06.2026
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