Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der OEGD GmbH & Co. KG ist am 31.05.2024 eröffnet worden. Zuvor war Prof. Dr. Lucas F. Flöther bereits zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt worden und hatte allgemeine Verfügungsbeschränkungen angeordnet. Der Schuldner hat dem Gericht am 09.07.2024 die Masseunzulänglichkeit angezeigt. Die Frist zur Anmeldung von Insolvenzforderungen endete am 16.07.2024. Ein Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung wurde für den 06.08.2024 anberaumt, auf dessen Tagesordnung die Ermächtigung des Insolvenzverwalters zur Veräußerung des Anlage- und Umlaufvermögens im Wege einer übertragenden Sanierung an die FLAMe Games GmbH steht. Die Frist für Anträge und Stellungnahmen zum Fortgang des Verfahrens endet am 27.08.2024.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 532 IN 504/24
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der OEGD GmbH & Co. KG, Münzgasse 2, 01067 Dresden, Amtsgericht Dresden , HRA 11029
vertreten durch die Komplementärin Secrets World GmbH; d. vertreten durch den Geschäftsführer Markus Bracklow
- wur…
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 532 IN 504/24
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der OEGD GmbH & Co. KG, Münzgasse 2, 01067 Dresden, Amtsgericht Dresden , HRA 11029
vertreten durch die Komplementärin Secrets World GmbH; d. vertreten durch den Geschäftsführer Markus Bracklow
- wurde am 28.03.2024 um 12:08 Uhr Prof. Dr. Lucas F. Flöther, An der Herzogin Garten 1, 01067 Dresden, Telefon geschäftlich 0351 204769 60, Website www.sanierungskultur.de, Telefax 0351 204769 69, Email geschäftlich dresden@floether-wissing.de zu dem vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt.
Der vorläufige Insolvenzverwalter ist ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Gelder entgegenzunehmen.
- wurde angeordnet, dass Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände der Insolvenzmasse nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind (allgemeiner Zustimmungsvorbehalt § 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative InsO ). Die Drittschuldner dürfen nur an den vorläufigen Insolvenzverwalter leisten, es sei denn, der vorläufige Insolvenzverwalter stimmt der Leistung an die Schuldnerin zu.
Der Beschluss liegt in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.
Rechtsbehelfsbelehrung:
|
Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) statt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Dresden
Olbrichtplatz 1
01099 Dresden
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.
Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen.
Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post gilt diese drei Tage nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden.
Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde kann zur Niederschrift eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Die Beschwerde muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein.
Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss
1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder
2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.
Informationen hierzu können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 532/544 IN 504/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der OEGD GmbH & Co. KG, Münzgasse 2, 01067 Dresden, Amtsgericht Dresden , HRA 11029
vertreten durch die Komplementärin Secrets World GmbH; d. vertreten durch den Geschäftsführer Markus Bracklow
- wurde am …
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 532/544 IN 504/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der OEGD GmbH & Co. KG, Münzgasse 2, 01067 Dresden, Amtsgericht Dresden , HRA 11029
vertreten durch die Komplementärin Secrets World GmbH; d. vertreten durch den Geschäftsführer Markus Bracklow
- wurde am 31.05.2024 um 10:20 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet.
Insolvenzverwalter ist:
Rechtsanwalt Prof. Dr. Lucas F. Flöther, An der Herzogin Garten 1, 01067 Dresden, Telefon geschäftlich: 0351 204769 60 Telefax: 0351 204769 69 Email geschäftlich: dresden@floether-wissing.de
Die Insolvenzforderungen im Rang des § 38 InsO sind schriftlich bis zum 16.07.2024 bei dem Insolvenzverwalter anzumelden.
Sicherungsrechte an beweglichen Sachen und Rechten sind dem Insolvenzverwalter unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO).
Leistungen an die Schuldnerin haben zu unterbleiben (§ 28 Abs. 3 InsO).
Anträge und Stellungnahmen zur Beschlussfassung über
|die Beibehaltung des mit hiesigem Beschluss bestellten Insolvenzverwalters
|die Wahl eines neuen Insolvenzverwalters
|die Bestätigung des Gläubigerausschusses bzw. die Wahl eines Gläubigerausschusses oder die Wahl eines neuen Gläubigerausschusses (§ 68 InsO), den Fortgang des Verfahrens (§ 157 Satz 1 InsO)
|Rechtshandlungen von besonderer Bedeutung gemäß § 160 InsO
|Anordnungen der Gläubiger zur Rechnungslegung (§ 66 Abs. 3 InsO)
|Anordnungen der Gläubiger zur Verwahrung von Wertgegenständen (§ 149 Abs. 2 InsO)
|Beauftragung eines Insolvenzplans (§§ 157 Satz 2, 218 Abs. 2 InsO)
sowie Widersprüche gegen die Feststellung der angemeldeten Forderungen sind durch den Insolvenzverwalter, die Schuldnerin und die Gläubiger bis zum 27.08.2024 beim Amtsgericht Dresden, 01099 Dresden, Olbrichtplatz 1 schriftlich einzureichen.
Nach Ablauf der gesetzten Frist trägt das Insolvenzgericht das Ergebnis in die Tabelle ein bzw. wird über die Einwendungen gegen die Anordnung des schriftlichen Verfahrens entschieden.
Die Gläubiger werden über das Prüfungsergebnis festgestellter und für den Ausfall festgestellter Forderungen nicht benachrichtigt.
Der Beschluss liegt in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.
Die in dem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem (www.insolvenzbekanntmachungen.de) vom Gericht veranlasste Veröffentlichung von personenbezogenen Daten aus dem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht.
Alle übrigen vom Gericht veranlassten Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 544 IN 504/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der OEGD GmbH & Co. KG, Münzgasse 2, 01067 Dresden, Amtsgericht Dresden , HRA 11029
vertreten durch die Komplementärin Secrets World GmbH; d. vertreten durch den Geschäftsführer Markus Bracklow
- hat der Insol…
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 544 IN 504/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der OEGD GmbH & Co. KG, Münzgasse 2, 01067 Dresden, Amtsgericht Dresden , HRA 11029
vertreten durch die Komplementärin Secrets World GmbH; d. vertreten durch den Geschäftsführer Markus Bracklow
- hat der Insolvenzverwalter dem Gericht am 09.07.2024 die Masseunzulänglichkeit angezeigt, § 208 InsO.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 544 IN 504/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der OEGD GmbH & Co. KG, Münzgasse 2, 01067 Dresden, Amtsgericht Dresden , Registergericht, Register-Nr.: HRA 11029
vertreten durch die Komplementärin Secrets World GmbH; d. vertreten durch den Geschäftsführer …
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 544 IN 504/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der OEGD GmbH & Co. KG, Münzgasse 2, 01067 Dresden, Amtsgericht Dresden , Registergericht, Register-Nr.: HRA 11029
vertreten durch die Komplementärin Secrets World GmbH; d. vertreten durch den Geschäftsführer Markus Bracklow
- wurde Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung beim Amtsgericht Dresden anberaumt auf: Dienstag, 06.08.2024, 09:00 Uhr, Sitzungssaal D 131, Außenstelle 01099 Dresden, Olbrichtplatz 1 bestimmt.
Tagesordnung:
Der Insolvenzverwalter wird ermächtigt, das Anlage- und Umlaufvermögen der Schuldnerin in seiner Sachgesamtheit im Wege einer übertragenden Sanierung an die FLAMe Games GmbH zu einem Kaufpreis in Höhe von 22.500,00 EUR zu veräußern. Insoweit wird dem Unternehmenskaufvertrag vom 11. Juni 2024 (Übertragung Geschäftsbetrieb) zugestimmt. Amtsgericht Dresden
Es wird darauf hingewiesen, dass die Zustimmung zu Rechtshandlungen von besonderer Bedeutung gemäß § 160 InsO auch dann als erteilt gilt, wenn die Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist.
Der Beschluss liegt in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.
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