Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
OFS 238 Immobilien GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Bayern
Adresse
Haupstraße 19, 85120 Hepberg
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Ingolstadt HRB 10183
EUID
DED5701V.HRB10183
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Ingolstadt - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
IN 253/23
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwältin Susanne Fichna
Rolle
vorläufige Insolvenzverwalterin
Adresse
Hallstraße 9, 90762 Fürth
Termine & Fristen
Gläubigerversammlung
23.02.2026 , 11:30 Uhr
Prüfungstermin
30.03.2026
Gegenstand des Unternehmens
Erwerb und Verkauf von Immobilien aller Art einschließlich Projektentwicklung und Errichtung von Gebäuden sowie Erwerb, Halten, Verwalten und Veräußerung von Beteiligungen jeglicher Art im eigenem Namen, soweit eine gesonderte Genehmigung hierfür nicht erforderlich ist
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der OFS 238 Immobilien GmbH ist eröffnet. Die Schuldnerin ist im Handelsregister des Amtsgerichts Ingolstadt unter der Nummer HRB 10183 eingetragen. Im Rahmen des laufenden Verfahrens ist eine Gläubigerversammlung für den 23.02.2026 anberaumt, um über die Zustimmung zur Führung von Rechtsstreitigkeiten oder zum Abschluss von Vergleichen, insbesondere gegen den Geschäftsführer Stephan Kallmünzer, sowie zur Beauftragung eines Rechtsanwalts zur Geltendmachung von Ansprüchen zu beschließen. Die Zustimmung gilt gemäß § 160 Abs. 1 Satz 3 InsO als erteilt, wenn die Versammlung beschlussunfähig ist. Zudem erfolgt im schriftlichen Verfahren die Prüfung der bis zum 02.02.2026 nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (Tabellenblattnummer 4). Beteiligte haben die Möglichkeit, bis zum 30.03.2026 schriftlich bei dem Insolvenzgericht gegen die Forderungsanmeldung zu widersprechen. Forderungen, gegen die kein Widerspruch erhoben wird, gelten nach Ablauf dieser Frist als festgestellt. Die Forderungstabelle und Anmeldeunterlagen liegen zur Einsicht auf der Geschäftsstelle des Gerichts aus.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der OFS 238 Immobilien GmbH ist anhängig. Im Rahmen des Verfahrens wurde die Vergütung und die Auslagen der Rechtsanwältin Susanne Fichna als vorläufige Insolvenzverwalterin festgesetzt. Die Bemessungsgrundlage für die Vergütung bildete ein Vermögenswert von XXX EUR, wobei eine …
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der OFS 238 Immobilien GmbH ist anhängig. Im Rahmen des Verfahrens wurde die Vergütung und die Auslagen der Rechtsanwältin Susanne Fichna als vorläufige Insolvenzverwalterin festgesetzt. Die Bemessungsgrundlage für die Vergütung bildete ein Vermögenswert von XXX EUR, wobei eine Regelvergütung in Höhe von XXX EUR sowie ein Gesamtzuschlag von XXX % aufgrund besonderer Schwierigkeiten gewährt wurden. Auslagen wurden pauschal festgesetzt. Zudem wurde im schriftlichen Verfahren die Prüfung der bis zum 02.02.2026 nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (Tabellenblattnummer 4) durchgeführt. Beteiligte hatten Gelegenheit, bis zum 30.03.2026 der Forderungsanmeldung schriftlich zu widersprechen; Forderungen ohne Widerspruch gelten als festgestellt. Für die Gläubigerversammlung wurde ein Termin zur Beschlussfassung über die Zustimmung zur Führung von Rechtsstreiten oder zum Abschluss von Vergleichen, insbesondere gegen den Geschäftsführer Stephan Kallmünzer, sowie zur Ermächtigung der Insolvenzverwalterin zur Geltendmachung dieser Ansprüche bestimmt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 253/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
OFS 238 Immobilien GmbH, Hauptstraße 19, 85120 Hepberg, vertreten durch den Geschäftsführer Kallmünzer Stephan Johann
Registergericht: Amtsgericht Ingolstadt Registergericht Register-Nr.: HRB 10183
- Schuldnerin -
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Terminsbestimmung:
Termin zur Beschlussfassun…
IN 253/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
OFS 238 Immobilien GmbH, Hauptstraße 19, 85120 Hepberg, vertreten durch den Geschäftsführer Kallmünzer Stephan Johann
Registergericht: Amtsgericht Ingolstadt Registergericht Register-Nr.: HRB 10183
- Schuldnerin -
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Terminsbestimmung:
Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über die Zustimmung, Rechtsstreite zu führen oder aufzunehmen bzw. Vergleiche im Sinne des § 160 Abs. 2 Nr. 3 InsO zu schließen, insbesondere zur Durchsetzung bzw. vergleichsweisen Erledigung denkbarer Ansprüche gegen den Geschäftsführer der Schuldnerin, Herrn Stephan Kallmünzer.
Sowie zur Ermächtigung der Insolvenzverwalterin, einen Rechtsanwalt / eine Rechtsanwaltskanzlei zu beauftragen, die in Ziffer 1 genannten Ansprüche ganz oder teilweise gerichtlich
geltend zu machen, gerichtliche oder außergerichtliche Vergleichsvereinbarungen
abzuschließen
wird bestimmt auf
Montag, 23.02.2026, 11:30 Uhr
Sitzungssaal 28, Schrannenstr. 3, 85049 Ingolstadt
Hinweise:
Die Zustimmung gem. § 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist, § 160 Abs. 1 Satz 3 InsO.
Amtsgericht Ingolstadt - Insolvenzgericht - 02.02.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 253/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
OFS 238 Immobilien GmbH, Hauptstraße 19, 85120 Hepberg, vertreten durch den Geschäftsführer Kallmünzer Stephan Johann
Registergericht: Amtsgericht Ingolstadt Registergericht Register-Nr.: HRB 10183
- Schuldnerin -
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1. Die Prüfung der bis 02.02.2026 nachträglic…
IN 253/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
OFS 238 Immobilien GmbH, Hauptstraße 19, 85120 Hepberg, vertreten durch den Geschäftsführer Kallmünzer Stephan Johann
Registergericht: Amtsgericht Ingolstadt Registergericht Register-Nr.: HRB 10183
- Schuldnerin -
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1. Die Prüfung der bis 02.02.2026 nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderung (§ 38 InsO) Tabellenblattnummer 4 erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 30.03.2026 der Forderungsanmeldung schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
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Amtsgericht Ingolstadt - Insolvenzgericht - 02.02.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Hinweis:
Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
IN 253/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
OFS 238 Immobilien GmbH, Hauptstraße 19, 8512…
Hinweis:
Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
IN 253/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
OFS 238 Immobilien GmbH, Hauptstraße 19, 85120 Hepberg, vertreten durch den Geschäftsführer Kallmünzer Stephan Johann
Registergericht: Amtsgericht Ingolstadt Registergericht Register-Nr.: HRB 10183
- Schuldnerin -
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Es folgt eine auszugsweise Veröffentlichung von Tenor (ohne Festsetzungsbeträge) und Beschlussbegründung:
Die Vergütung und die Auslagen der Rechtsanwältin Susanne Fichna, Hallstraße 9, 90762 Fürth, für die Tätigkeit als vorläufige Insolvenzverwalterin werden wie folgt festgesetzt:
Die Entnahme der Vergütung und der Auslagen aus der Insolvenzmasse wird gestattet.
Gründe
Die Festsetzung der Vergütung sowie der Auslagen erfolgt gemäß dem Antrag der Insolvenzverwalterin vom 18.12.2024.
Bemessungsgrundlage für die Vergütung der vorläufigen Insolvenzverwalterin ist gemäß § 63 Abs. 3 InsO und § 11 Abs. 1 InsVV der Wert des insgesamt gesicherten und verwalteten materiellen wie immateriellen Vermögens (Aktivvermögen), das ihrer Tätigkeit während der vorläufigen Verwaltung zugrunde lag, ohne hierbei einen Abzug für Aus- und Absonderungsrechte an der Insolvenzmasse vorzunehmen, soweit sie sich damit in erheblichem Umfang befasst hat.
Ausgehend von einem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert von XXX EUR beträgt die Vergütung gem. § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) XXX EUR (Regelvergütung).
Die vorläufige Insolvenzverwalterin erhält hiervon in der Regel XXX %, § 63 Abs. 3 InsVV.
Nach §§ 10, 11, 3 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) ist die Regelvergütung zu erhöhen, wenn Besonderheiten der Geschäftsführung der vorläufigen Insolvenzverwalterin es erfordern. Dieser Fall ist hier gegeben.
Die vorläufige Insolvenzverwalterin beantragt einen Gesamtzuschlag von XXX % für die Schwierigkeiten im Verfahren im Zusammenhang mit der laufenden Vermietungstätigkeit sowie für die getätigten Sanierungsbemühungen sowie Vorbereitungsmaßnahmen der Immobilienveräußerung.
Auf die ausführliche Begründung in ihrem Antrag wird Bezug genommen.
Die erforderliche Vergleichsberechnung aufgrund Massemehrung ist erfolgt.
An Auslagen wurde die Pauschale von 15 % der Vergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV -unter Beachtung der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV- festgesetzt.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Ingolstadt
Neubaustr. 8
85049 Ingolstadt
oder bei dem
Landgericht Ingolstadt
Auf der Schanz 37
85049 Ingolstadt
einzulegen.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Ingolstadt
Neubaustr. 8
85049 Ingolstadt
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde beziehungsweise die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eines der genannten Gerichte. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei einem der oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerdeschrift beziehungsweise die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde beziehungsweise Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Ingolstadt - Insolvenzgericht - 15.01.2025
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