Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
OFS GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Aktuell
Vorläufige Maßnahmen
3Offen
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Niedersachsen
Adresse
Regus, Bahnhofstraße 8, 30159 Hannover
Handelsregister
Amtsgericht Hannover HRB 219199
EUID
DEP2305.HRB219199
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Hannover
Aktenzeichen
IN 534/20
Phase
Vorläufiges Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Beratender Betriebswirt (VWA) Andreas Mittendorff
Termine & Fristen
Aufhebung mündliches Verfahren
06.02.2024
Festsetzung Vergütung
28.03.2024
Gegenstand des Unternehmens
Übernahme von Management-Funktionen, der Vermittlung von Aufträgen und Dienstleistungen im Bereich Unternehmensberatung, insbesondere in den Bereichen Kostenoptimierung, Verwaltung, Personal, Organisation, Controlling, Einkauf, Logistik, Interimsmanagement und Beteiligungserwerb und -verkauf.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der OFS GmbH in Langenhagen ist anhängig. Im vorläufigen Insolvenzverfahren ist der vorläufige Insolvenzverwalter, Andreas Mittendorff, bestellt. Das Amtsgericht Hannover hat am 06.02.2024 die Anordnung des mündlichen Verfahrens aufgehoben. Am 28.03.2024 hat das Gericht die Vergütung und die Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters festgesetzt. Als Berechnungsmasse wurden 223.983,28 EUR zugrunde gelegt. Der Verwalter erhielt einen Bruchteil von 25 % der regulären Vergütung sowie Zuschläge in Höhe von insgesamt 45 % für Anfechtungsansprüche, Insolvenzgeldvorfinanzierung und Sanierungsbemühungen. Der Zuschlag für den Erhalt von Arbeitsplätzen wurde abgelehnt. Die festgesetzten Beträge sind gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO nicht zu veröffentlichen. Der Verwalter darf den Betrag der Insolvenzmasse entnehmen.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
903 IN 534/20 - 0 -: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der OFS GmbH, Bayernstraße 21, 30855 Langenhagen (AG Hannover, HRB 219199), vertr. d.: 1. Jan-Philipp Turbato, Feuersteinweg 5, 30455 Hannover, (Geschäftsführer), 2. Rainer Bruno Hans Griese, Bayernstr. 21, 30855 Langenhagen, (Geschäftsführer), wurde besc…
903 IN 534/20 - 0 -: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der OFS GmbH, Bayernstraße 21, 30855 Langenhagen (AG Hannover, HRB 219199), vertr. d.: 1. Jan-Philipp Turbato, Feuersteinweg 5, 30455 Hannover, (Geschäftsführer), 2. Rainer Bruno Hans Griese, Bayernstr. 21, 30855 Langenhagen, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
Die Anordnung des mündlichen Verfahrens wird aufgehoben (§ 5 Abs. 2 InsO).
Der Schuldnerin und den Insolvenzgläubigern wird vor der Entscheidung des Insolvenzgerichts über den Vergütungsantrag des vorläufigen Insolvenzverwalters Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Wirksamwerden der Bekanntmachung dieses Beschlusses (§ 9 Abs. 1 S. 3 InsO) gegeben.
Der vollständige Antrag liegt auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsichtnahme aus.
Amtsgericht Hannover, 06.02.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
903 IN 534/20 - 0 -: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der OFS GmbH, Bayernstraße 21, 30855 Langenhagen (AG Hannover, HRB 219199), vertr. d.: 1. Jan-Philipp Turbato, Feuersteinweg 5, 30455 Hannover, (Geschäftsführer), 2. Rainer Bruno Hans Griese, Bayernstr. 21, 30855 Langenhagen, (Geschäftsführer), sind Vergü…
903 IN 534/20 - 0 -: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der OFS GmbH, Bayernstraße 21, 30855 Langenhagen (AG Hannover, HRB 219199), vertr. d.: 1. Jan-Philipp Turbato, Feuersteinweg 5, 30455 Hannover, (Geschäftsführer), 2. Rainer Bruno Hans Griese, Bayernstr. 21, 30855 Langenhagen, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Beratender Betriebswirt (VWA) Andreas Mittendorff festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Hannover eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Bruchteilsvergütung gemäß § 63 Abs. 3 InsO
EUR
um 45 % erhöht zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 30.11.2023 beantragte der vorläufige Insolvenzverwalter die Festsetzung seine Vergütung und Auslagen.
I.
Bei der Berechnung der Vergütung wird eine Berechnungsmasse in Höhe von 223.983,28 EUR zugrunde gelegt. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Insolvenzverwalter in Höhe von EUR. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter steht nach § 63 Abs. 3 InsO daraus ein Bruchteil zu, der auf 25 % festgesetzt wird. Die Bruchteilsvergütung beträgt danach EUR.
II.
Die beantragten Zuschläge für die Ermittlung von Anfechtungsansprüchen (10%), die Insolvenzgeldvorfinanzierung (25%) und die Sanierungsbemühungen (10%) werden bewilligt. Der vorläufige Insolvenzverwalter ist in der Zeit des Antragsverfahren bereits umfangreich in die genannten Tätigkeiten eingestiegen und hat eigenständige Ermittlungen - ohne die Hinzuziehung Dritter- vorgenommen.
Die Ermittlungen von Anfechtungsrechten oder Maßnahmen zur Vorbereitung der Sicherung einer Durchsetzung künftiger Anfechtungsansprüche können einen Zuschlag rechtfertigen (Graeber/Graeber, § 11 Rnr. 134). Bei der Ermittlung und Beurteilung insolvenzspezifischer Ansprüche ergab sich für den vorläufigen Insolvenzverwalter ein Mehraufwand durch das COVInsAG. Die umfangreiche Stellungnahme zu den Anfechtungsansprüchen hat er ferner nicht als Sachverständiger vorgenommen.
Die Insolvenzgeldvorfinanzierung wurde innerhalb kürzester Zeit für über 40 Mitarbeitern vom vorläufigen Insolvenzverwalter in die Wege geleitet. Die Belastungen des vorläufigen Insolvenzverwalters bei einer überdurchschnittlichen Anzahl an Mitarbeitern (über 20 Arbeitnehmer) in einem zeitlich eng begrenzten Rahmen begründen den beantragten Zuschlag.
Sanierungsbemühungen können einen Zuschlag rechtfertigen und gehören nicht zu den Regelaufgaben des vorläufigen Insolvenzverwalters (Graeber/Graeber, § 11 Rnr. 191). Im Antragsverfahren führte der vorläufige Verwalter bereits Gespräche mit potentiellen Interessenten, erstellte eine Grundsatzvereinbarung zur Vorbereitung einer übertragenden Sanierung. Das Gericht erkennt den Mehraufwand an und bewilligt den beantragten Zuschlag in voller Höhe.
Abzusetzen war hingegen der gewünschte Zuschlag in Höhe von 10 % für den Erhalt von Arbeitsplätzen. Die Verwaltervergütung ist erfolgsunabhängig (Graeber/Graeber, § 11 Rnr. 161). Der Erfolg stellt kein messbares Kriterium dar. Ein Zuschlag kann nicht damit begründet werden, dass die vorbereitenden Tätigkeiten zum Erhalt der Arbeitsplätze geführt haben, zumal diese auch den Sanierungsbemühungen und der übertragenden Sanierung zuzuordnen sind.
Abschließend wird festgehalten, dass bei der Gesamtbetrachtung des vorläufigen Insolvenzverfahrens der gewährte Gesamtzuschlag von 45 % der Höhe nach als angemessen betrachtet werden.
III.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Hannover - Insolvenzabteilung -, Dienstgebäude: Hamburger Allee 26, 30161 Hannover, Postanschrift: Volgersweg 1, 30175 Hannover; Postfach 2 27, 30002 Hannover, Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1166698277712-000010167 einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Hannover - Insolvenzabteilung -, Dienstgebäude: Hamburger Allee 26, 30161 Hannover, Postanschrift: Volgersweg 1, 30175 Hannover; Postfach 2 27, 30002 Hannover, Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1166698277712-000010167 einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Hannover, 28.03.2024
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