Einstellung des VerfahrensSchleswig-HolsteinHRB 20437
Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
OHANA GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Schleswig-Holstein
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Lübeck HRB 20437
EUID
DEX1721R.HRB20437
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Lübeck - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
IN 9/25
Phase
Einstellung des Verfahrens
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Marcus Janca
Adresse
Hafenstraße 1a, 23568 Lübeck
Telefon
0451 407750
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
16.09.2025 , 13:45 Uhr
Aufhebung der Sicherungsmaßnahmen
18.02.2026
Einstellung des Verfahrens
19.03.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der OHANA GmbH in Lübeck ist im Aktenzeichen IN 9/25 vor dem Amtsgericht Lübeck anhängig. Zunächst wurden am 16.09.2025 vorläufige Maßnahmen gemäß § 21 InsO angeordnet, wobei Rechtsanwalt Marcus Janca zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt wurde und ein Verfügungsverbot sowie die Untersagung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen verfügt wurden. Am 18.02.2026 wurden diese angeordneten Sicherungsmaßnahmen aufgehoben. Das Verfahren ist schließlich am 19.03.2026 mangels Masse abgewiesen worden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
53b IN 9/25
In dem Verfahren über den Antrag
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen d.
OHANA GmbH, An der Untertrave 64, 23552 Lübeck, vertreten durch den Geschäftsführer Holger Schulz
Registergericht: Amtsgericht Lübeck Register-Nr.: HRB 20437 HL
- Schuldnerin -
Beschluss:
Der Antrag der antragstellen…
53b IN 9/25
In dem Verfahren über den Antrag
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen d.
OHANA GmbH, An der Untertrave 64, 23552 Lübeck, vertreten durch den Geschäftsführer Holger Schulz
Registergericht: Amtsgericht Lübeck Register-Nr.: HRB 20437 HL
- Schuldnerin -
Beschluss:
Der Antrag der antragstellenden Gläubigerin auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin wird mangels Masse abgewiesen.
Amtsgericht Lübeck - Insolvenzgericht - 19.03.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
53b IN 9/25
In dem Verfahren über den Antrag
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen d.
OHANA GmbH, An der Untertrave 64, 23552 Lübeck,
vertreten durch den Geschäftsführer Holger Schulz
Registergericht: Amtsgericht Lübeck Register-Nr.: HRB 20437 HL
- Schuldnerin -
Die angeordneten Sicherungsmaßnahmen ge…
53b IN 9/25
In dem Verfahren über den Antrag
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen d.
OHANA GmbH, An der Untertrave 64, 23552 Lübeck,
vertreten durch den Geschäftsführer Holger Schulz
Registergericht: Amtsgericht Lübeck Register-Nr.: HRB 20437 HL
- Schuldnerin -
Die angeordneten Sicherungsmaßnahmen gem. § 21 InsO werden aufgehoben.
Amtsgericht Lübeck - Insolvenzgericht - 18.02.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
53b IN 9/25
In dem Verfahren über den Antrag
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen d.
OHANA GmbH, An der Untertrave 64, 23552 Lübeck,
vertreten durch den Geschäftsführer Holger Schulz
Registergericht: Amtsgericht Lübeck Register-Nr.: HRB 20437 HL
- Schuldnerin -
Beschluss:
Zur Sicherung des Schuldnerv…
53b IN 9/25
In dem Verfahren über den Antrag
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen d.
OHANA GmbH, An der Untertrave 64, 23552 Lübeck,
vertreten durch den Geschäftsführer Holger Schulz
Registergericht: Amtsgericht Lübeck Register-Nr.: HRB 20437 HL
- Schuldnerin -
Beschluss:
Zur Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Veränderungen (§ 21 Abs. 1 und 2 InsO)
wird am 16.09.2025 um 13:45 Uhr vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet, § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 InsO.
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird bestellt: Rechtsanwalt Marcus Janca, Hafenstraße 1a, 23568 Lübeck, Telefon: 0451 407750, Telefax: 0451 4077520.
Gemäß § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO wird angeordnet, dass Verfügungen der Schuldnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind.
Unter diese Anordnung fällt auch die Einziehung von Bankguthaben und Außenständen sowie die Eröffnung und Führung eines Insolvenzsonderkontos durch den vorläufigen Insolvenzverwalter.
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen die Schuldnerin werden gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind, untersagt und einstweilen eingestellt; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt. Dies gilt nicht für bevorrechtigte Gläubiger nach §§ 850 d Abs. I, 850 f Abs. II ZPO, soweit diese von ihrem Vorrecht Gebrauch machen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Lübeck
Am Burgfeld 7
23568 Lübeck
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Lübeck - Insolvenzgericht - 16.09.2025
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