Berichts- und PrüfungsterminMecklenburg-VorpommernHRB 12321
Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Oil Trading Rostock GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Mecklenburg-Vorpommern
Adresse
Oewerwischenweg 1, 18146 Rostock
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Rostock HRB 12321
EUID
DEN1206V.HRB12321
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Rostock - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
60 IN 345/14
Phase
Berichts- und Prüfungstermin
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwältin Ines Niehusen
Adresse
Paulstraße 44, 18055 Rostock
Telefon
0381/2520093
Termine & Fristen
Prüfungstermin
03.06.2026
Gegenstand des Unternehmens
Handel mit Mineralölprodukten sowie alle damit in Zusammenhang stehenden Tätigkeiten
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Oil Trading Rostock GmbH ist eröffnet. Das Registergericht ist das Amtsgericht Rostock. Im Verfahren ist die Rechtsanwältin Ines Niehusen als neue Insolvenzverwalterin bestellt worden. Der vorherige Insolvenzverwalter, Rechtsanwalt Reiner Linck, ist auf seinen Antrag hin aus dem Amt entlassen worden. Für die Prüfung der bis zum 22.04.2026 nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen ist ein schriftliches Verfahren vorgesehen. Der Prüfungsstichtag, der dem besonderen Prüfungstermin entspricht, ist der 03.06.2026. Bis zu diesem Datum muss ein schriftlicher Widerspruch gegen Forderungen bei Gericht eingehen, andernfalls gelten diese als festgestellt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
60 IN 345/14
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Oil Trading Rostock GmbH, Oewerwischenweg 1, 18146 Rostock, vertreten durch den Geschäftsführer Jacek Georg Legowik
Registergericht: Amtsgericht Rostock Register-Nr.: HRB 12321
- Schuldnerin -
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1. Die Prüfung der bis 22.04.2026 nachträglich angemeldeten gew…
60 IN 345/14
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Oil Trading Rostock GmbH, Oewerwischenweg 1, 18146 Rostock, vertreten durch den Geschäftsführer Jacek Georg Legowik
Registergericht: Amtsgericht Rostock Register-Nr.: HRB 12321
- Schuldnerin -
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1. Die Prüfung der bis 22.04.2026 nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) Tabellenblattnummer 15, 16 erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Prüfungsstichtag, der dem besonderen Prüfungstermin entspricht, ist der 03.06.2026.
Spätestens an diesem Tag muss der schriftliche Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine Forderung bestreitet, bei Gericht eingehen.
Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder Ihrem Rang bestritten wird.
Ein solcher Widerspruch kann mit einfacher E-Mail nicht wirksam abgegeben werden. Er kann formwirksam durch ein unterschriebenes Schreiben zu dem oben angegebenen Aktenzeichen oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle abgeben werden.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
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Amtsgericht Rostock - Insolvenzgericht - 22.04.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
60 IN 345/14
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Oil Trading Rostock GmbH, Oewerwischenweg 1, 18146 Rostock, vertreten durch den Geschäftsführer Jacek Georg Legowik
Registergericht: Amtsgericht Rostock - Registergericht - Register-Nr.: HRB 12321
- Schuldnerin -
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Beschluss:
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1. Der mit Beschluss des Amtsg…
60 IN 345/14
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Oil Trading Rostock GmbH, Oewerwischenweg 1, 18146 Rostock, vertreten durch den Geschäftsführer Jacek Georg Legowik
Registergericht: Amtsgericht Rostock - Registergericht - Register-Nr.: HRB 12321
- Schuldnerin -
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Beschluss:
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1. Der mit Beschluss des Amtsgerichts Rostock vom 13.04.2015 bestellte Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Reiner Linck, Paulstraße 44, 18055 Rostock, wird auf seinen Antrag aus dem Amt entlassen, § 59 InsO.
2. Zur neuen Insolvenzverwalterin wird bestellt:
Rechtsanwältin Ines Niehusen
Paulstraße 44, 18055 Rostock
Telefon: 0381/2520093
Telefax: 0381/2520099
3. Die Insolvenzverwalterin wird gem. § 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die in dem Verfahren vorzunehmenden Zustellungen durchzuführen.
Die öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem Insolvenzgericht.
4. Hinweis:
Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung von Daten aus einem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens 6 Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht, § 3 Abs. 1 Satz 1 InsOBekV.
Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
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Gründe:
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Mit Beschluss des Amtsgerichts Rostock vom 13.04.2015 wurde Rechtsanwalt Reiner Linck, Paulstraße 44, 18055 Rostock, zum Insolvenzverwalter bestellt.
Das Insolvenzgericht kann den Insolvenzverwalter auf seinen Antrag aus wichtigem Grund aus dem Amt entlassen, § 59 InsO.
Mit Schreiben vom 19.12.2023 beantragte der Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Reiner Linck seine Entlassung aus dem Amt, da er aus persönlichen Gründen das Amt nicht mehr ausüben kann.
Nach Prüfung der Sach- und Rechtslage war dem Antrag stattzugeben.
Als neue Insolvenzverwalterin wird Rechtsanwältin Ines Niehusen bestellt. Auf sie gehen die Aufgaben des Insolvenzverwalters über. Das Entstehen von Mehrkosten aus dem Verwalterwechsel ist ausgeschlossen.
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Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Rostock
Zochstraße 13
18057 Rostock
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Gegen diesen Beschluss findet die Erinnerung statt (§ 11 Abs. 2 RPflG).
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von 2 Wochen bei dem
Amtsgericht Rostock
Zochstraße 13
18057 Rostock
einzulegen.
Die Frist beginnt jeweils mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses an die Beteiligten. Erfolgt die schriftliche Bekanntgabe durch Zustellung nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung, ist das Datum der Zustellung maßgebend. Erfolgt die schriftliche Bekanntgabe durch Aufgabe zur Post und soll die Bekanntgabe im Inland bewirkt werden, gilt das Schriftstück 3 Tage nach Aufgabe zur Post als bekanntgegeben, wenn nicht der Beteiligte glaubhaft macht, dass ihm das Schriftstück nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Kann die schriftliche Bekanntgabe an einen Beteiligten nicht bewirkt werden, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von 5 Monaten nach Erlass (§ 38 Abs. 3 FamFG) des Beschlusses. Fällt das Fristende auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
Die Erinnerung wird durch Einreichung einer Erinnerungsschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Die Mitwirkung eines Rechtsanwalts ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Erinnerung soll begründet werden.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Rostock - Insolvenzgericht - 02.01.2024
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