Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Olbert & Dersch Verwaltungs-GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Hessen
Handelsregister
Amtsgericht Marburg HRB 3085
EUID
DEM1809.HRB3085
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Marburg
Aktenzeichen
IN 40/25 (27)
Phase
Aufhebung des Verfahrens
Insolvenzverwalter
Name
Geschäftsführer Stephan Vogler
Adresse
Feldstraße 20, 35232 Dautphetal
Termine & Fristen
Abweisung mangels Masse
24.04.2025
Zusammenfassung des Verfahrens
In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Olbert & Dersch Verwaltungs-GmbH, Neue Landstraße 18, 35232 Dautphetal (AG Marburg, HRB 3085), vertreten durch Geschäftsführer Stephan Vogler, ist der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 24.04.2025 mangels Masse abgewiesen worden gemäß § 26 Abs. 1 InsO. Gegen diese Entscheidung kann die Antragstellerin innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen ab Zustellung oder Verkündung mit der sofortigen Beschwerde beim Amtsgericht Marburg vorgehen. Die Frist beginnt bei öffentlicher Bekanntmachung zwei Tage nach Veröffentlichung.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
22 IN 40/25 (27): In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Olbert & Dersch Verwaltungs-GmbH, Neue Landstraße 18, 35232 Dautphetal (AG Marburg , HRB 3085), vertr. d.: Stephan Vogler, Feldstraße 20, 35232 Dautphetal, (Geschäftsführer), ist der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 24.04.2025 mange…
22 IN 40/25 (27): In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Olbert & Dersch Verwaltungs-GmbH, Neue Landstraße 18, 35232 Dautphetal (AG Marburg , HRB 3085), vertr. d.: Stephan Vogler, Feldstraße 20, 35232 Dautphetal, (Geschäftsführer), ist der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 24.04.2025 mangels Masse abgewiesen worden, § 26 Abs. 1 InsO.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann von und der Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Marburg, Universitätsstraße 48, 35037 Marburg einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Beschwerdeberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Gegen die Festsetzung des Gegenstandswertes kann binnen einer Frist von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, in der o. g. Form Beschwerde bei dem Amtsgericht Marburg eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,- EUR übersteigt. Für die Einhaltung der Frist kommt es auf den Eingang bei dem Amtsgericht Marburg an.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Marburg, 24.04.2025
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