Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Olchinger Braumanufaktur GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Bayern
Adresse
Gut Graßlfing 1, 82140 Olching
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht München HRB 230676
EUID
DED2601V.HRB230676
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht München - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
1060/25
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Hanns Pöllmann
Kanzlei
rae-poellmann.com
Adresse
Wurzerstraße 17, 80539 München
Telefon
+49(89)23020020
E-Mail
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
31.03.2025
Eröffnung
02.06.2025
Forderungsanmeldefrist
22.07.2025
Widerspruchsfrist
02.09.2025
Gegenstand des Unternehmens
Herstellen und Herstellen lassen von Bieren und Getränken, Handel mit Bieren, Getränken und mit sonstigen mit dem Braugewerbe im Zusammenhang stehenden Erzeugnissen sowie Aufbau und Pflege von entsprechenden Marken. Hinzu kommen Aufbau und Betreuung von Vertriebskanälen bis hin zum Endkunden inklusive Betreiben von gastronomischen Einrichtungen.
Zusammenfassung des Verfahrens
Im Verfahren über das Vermögen der Olchinger Braumanufaktur GmbH ist am 31.03.2025 die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet worden, um das Schuldnervermögen zu sichern. In diesem Zusammenhang wurde Rechtsanwalt Hanns Pöllmann zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt und Verfügungen der Schuldnerin wurden nur noch mit dessen Zustimmung zulässig gemacht. Das Insolvenzverfahren ist am 02.01.2025 um 09:00 Uhr wegen Zahlungsunfähigkeit eröffnet worden. Die Insolvenzgläubiger sind aufgefordert, ihre Forderungen bis zum 22.07.2025 beim Insolvenzverwalter schriftlich anzumelden. Ein Widerspruch gegen die Forderungsanmeldungen ist bis zum 02.09.2025 möglich. Die Vergütung und die Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters wurden im Rahmen eines Beschlusses vom 12.11.2025 festgesetzt, wobei Anträge auf Zuschläge für Betriebsfortführung und Sanierungsbemühungen aufgrund mangelnder Substantiierung abgelehnt wurden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1500 IN 1060/25
|
In dem Verfahren über den Antrag d.
Olchinger Braumanufaktur GmbH, Gut Graßlfing 1, 82140 Olching, vertreten durch die Geschäftsführer Dr. Amendt Guido und Langosch Julius
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 230676
- Schuldnerin -
auf Eröffnung des Insolvenzverfahren…
1500 IN 1060/25
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In dem Verfahren über den Antrag d.
Olchinger Braumanufaktur GmbH, Gut Graßlfing 1, 82140 Olching, vertreten durch die Geschäftsführer Dr. Amendt Guido und Langosch Julius
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 230676
- Schuldnerin -
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
|
1. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wird wegen Zahlungsunfähigkeit am 02.06.2025 um 09.00 Uhr eröffnet.
2. Zum Insolvenzverwalter wird bestellt:
Rechtsanwalt Hanns Pöllmann
Wurzerstraße 17, 80539 München
Telefon: +49(89)23020020
Telefax: +49(89)230200299
Email: muc@rae-poellmann.com
3. Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bis zum 22.07.2025 bei dem Insolvenzverwalter schriftlich anzumelden.
Die Anmeldung kann durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments erfolgen; der Insolvenzverwalter kann einen gängigen elektronischen Übermittlungsweg sowie ein gängiges Dateiformat vorgeben. Der Insolvenzverwalter muss daneben einen sicheren Übermittlungsweg im Sinne des § 130a der Zivilprozessordnung für die Übermittlung anbieten.
Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a ZPO) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären. Die Zustimmung gegenüber dem Insolvenzgericht gilt mit der Einreichung eines elektronischen Dokuments auf einem sicheren Übermittlungsweg in diesem Verfahren als erteilt.
Bei der Anmeldung sind Grund und Betrag der Forderung anzugeben. Der Anmeldung sollen die Urkunden, aus denen sich die Forderung ergibt, in Abdruck beigefügt werden. Sofern die Anmeldung mittels eines elektronischen Dokuments erfolgt, kann auch eine elektronische Rechnung übermittelt werden. Auf Verlangen des Insolvenzverwalters oder des Insolvenzgerichts sind Ausdrucke, Abschriften oder Originale von Urkunden einzureichen.
4. Das Insolvenzverfahren wird bis auf Weiteres schriftlich durchgeführt, § 5 Abs. 2 InsO.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 02.09.2025 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Sollten Beschlussfassungen über die eventuelle Wahl eines anderen Insolvenzverwalters, über die Einsetzung eines Gläubigerausschusses sowie über die in den §§ 35 Abs. 2 (Entscheidung über die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger Tätigkeit), 66 (Rechnungslegung Insolvenzverwalter), 100 f. (Unterhaltszahlungen aus der Insolvenzmasse), 149 (Anlage von Wertgegenständen), 157 (Stilllegung bzw. Fortführung des Unternehmens), 160 (Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters, insbesondere, wenn das Unternehmen oder ein Betrieb, das Warenlager im Ganzen, ein unbeweglicher Gegenstand aus freier Hand, die Beteiligung des Schuldners an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, oder das Recht auf den Bezug wiederkehrender Einkünfte veräußert werden soll; wenn ein Darlehen aufgenommen werden soll, das die Insolvenzmasse erheblich belasten würde oder wenn ein Rechtsstreit mit erheblichem Streitwert anhängig gemacht oder aufgenommen, die Aufnahme eines solchen Rechtsstreits abgelehnt oder zur Beilegung oder zur Vermeidung eines solchen Rechtsstreits ein Vergleich oder ein Schiedsvertrag geschlossen werden soll), 162 (Betriebsveräußerung an besonders Interessierte), 163 (Betriebsveräußerung unter Wert), 233 (Zustimmung Fortsetzung Verwertung und Verteilung bei Insolvenzplan) und 271 (Beantragung einer Eigenverwaltung) InsO bezeichneten Angelegenheiten erforderlich sein, bedarf es der Antragstellung bis 02.09.2025, damit die Anordnung des schriftlichen Verfahrens widerrufen werden kann.
Die Forderungsanmeldungen und die Insolvenztabelle können durch die Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft; Forderungen, gegen die bis dahin kein Widerspruch erhoben wurde, gelten als festgestellt.
Hinweise:
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
5. Sicherungsrechte an beweglichen Gegenständen oder an Rechten sind dem Insolvenzverwalter unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO).
Der Gegenstand an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
6. Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an diese, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).
7. Der Insolvenzverwalter wird gem. § 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die in dem Verfahren vorzunehmenden Zustellungen, beginnend mit der Zustellung des Eröffnungsbeschlusses nach § 30 InsO, durchzuführen. Die Zustellung kann auch elektronisch nach Maßgabe des § 173 ZPO erfolgen.
Ausgenommen ist die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an die Schuldnerin; diese erfolgt durch das Insolvenzgericht.
Die öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem Insolvenzgericht.
8. Hinweis:
Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung von Daten aus einem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens 6 Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht, § 3 Abs. 1 Satz 1 InsOBekV.
Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Auszug aus den Gründen:
Der Antrag ist am 25.03.2025 beim Insolvenzgericht München eingegangen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Ebenso können der Schuldner oder die Gläubiger des Schuldners (im Folgenden: Beschwerdeführer) gegen die Entscheidung die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) einlegen, soweit damit das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/848 gerügt werden soll (Artikel 102c - § 4 EGInsO).
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 02.06.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1500 IN 1060/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Olchinger Braumanufaktur GmbH, Gut Graßlfing 1, 82140 Olching, vertreten durch die Geschäftsführer Dr. Amendt Guido und Langosch Julius
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 230676
- Schuldnerin -
Die Vergütung und die zu er…
1500 IN 1060/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Olchinger Braumanufaktur GmbH, Gut Graßlfing 1, 82140 Olching, vertreten durch die Geschäftsführer Dr. Amendt Guido und Langosch Julius
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 230676
- Schuldnerin -
Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Hanns Pöllmann, Wurzerstraße 17, 80539 München, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Mit Schriftsatz vom 24.09.2025 beantragte der vorläufige Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung gem. § 63 Abs. 3 InsO zuzüglich Auslagen für den Zeitraum vom 31.03.2025 bis 02.06.2025 in Höhe von 25.105,91 EUR brutto. Der Antragsteller wurde mit Schreiben vom 29.09.2025 und 29.10.2025 im Sinne von § 139 ZPO auf verschiedene Unklarheiten hingewiesen und zur Nachbesserung seines Antrags aufgefordert, wobei in Teilen mit Schreiben vom 08.10.2025 und 30.10.2025 Erledigung erfolgte bzw. die Gegenstandslosigkeit der Monierungen festgestellt werden konnte. Die Schuldnerpartei wurde mit Schreiben vom 03.11.2025 zu dem Antrag angehört. Eine Stellungnahme ist binnen der gesetzten Frist nicht eingegangen.
Der vorläufige Insolvenzverwalter hat gem. § 63 Abs. 3 Satz 1 InsO einen gesonderten Anspruch auf Vergütung seiner Tätigkeit und Ersatz der ihm entstandenen Auslagen. Bei der Festsetzung war von dem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von BETRAG EUR auszugehen. Die Bemessungsgrundlage für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters ist gemäß § 63 Abs. 3 InsO und § 11 Abs. 1 InsVV der Wert des insgesamt gesicherten und verwalteten materiellen wie immateriellen Vermögens (Aktivvermögen), das seiner Tätigkeit während der vorläufigen Verwaltung zugrunde lag, ohne hierbei einen Abzug für Aus- und Absonderungsrechte an der Insolvenzmasse vorzunehmen, soweit er sich damit in erheblichem Umfang befasst hat. Die Befassung als solche muss dabei zunächst vom gerichtlichen Auftrag an den vorläufigen Insolvenzverwalter gedeckt sein - was hier der Fall ist, da Auftragsgegenstand im Sinne von § 21 Abs. 1 und 2 InsO allgemein die Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Veränderungen war, vgl. MüKoInsO/Stephan, 5. Aufl. 2025, InsVV § 11 Rn. 53. Die Befassung durch den vorläufigen Insolvenzverwalter wird als erheblich angesehen, wenn er über das gewöhnliche Maß hinaus in Anspruch genommen worden ist. Entscheidend ist der real gestiegene Arbeitsaufwand, vgl. MüKoInsO/Stephan, 5. Aufl. 2025, InsVV § 11 Rn. 54. Trotz vorliegend nur knapper Ausführungen im Vergütungsantrag erkennt das Gericht insbesondere anhand der nachfolgenden Tätigkeiten eine erhebliche Befassung im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 2 InsVV an:Sichtung und Sicherstellung des beweglichen Anlagevermögens sowie Korrespondenz mit den betroffenen Sicherungsgläubigern und Prüfung der rechtlichen VertragsgrundlagenKorrespondenz mit dem Vermieter bezüglich dessen Vermieterpfandrechts Prüfung von Sicherungsrechten im Zusammenhang mit den offenen aber auch bereits vereinnahmten NeuforderungenÜberwachung des Forderungseinzugs mittels Einrichtung eines TreuhandkontosKonkret waren damit folgende Vermögenswerte in die Berechnungsgrundlage einzubeziehen:Technische Anlagen und Maschinen zu BETRAG EURBetriebs- und Geschäftsausstattung zu BETRAG EURRoh-, Hilfs- und Betriebsstoffe zu BETRAG EURForderungen aus Lieferungen und Leistungen zu BETRAG EURKontoguthaben zu BETRAG EUR (nachgewiesen zum 20.05.2025) sowie Kassenguthaben zu BETRAG EURDie Werte können dem Gutachten bzw. der beigefügten sachverständigen Verkehrswertermittlung entnommen werden. Gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 4 lit. b) InsVV sind die auf der Betriebsfortführung beruhenden Ausgaben in Abzug zu bringen. Der Insolvenzverwalter wurde mit Schreiben vom 29.09.2025 und 29.10.2025 um Klarstellung gebeten, ob in der angesetzten Berechnungsmasse lediglich der Fortführungsüberschuss enthalten ist. In Reaktion wurde auf die vorgelegte Schlussrechnung für den Zeitraum 31.03.2025 bis 01.06.2025 verwiesen, welche Einnahmen von BETRAG EUR und Ausgaben von BETRAG EUR, somit einen Überschuss von BETRAG EUR ausweist. Da dieser Betrag dem Verfahrenskontoguthaben zum Stichtag der Verfahrenseröffnung entspricht, wird gerichtlicherseits davon ausgegangen, dass ein weiterer Abzug nicht mehr erfolgen muss.Aus der Berechnungsgrundlage i.H.v. BETRAG EUR folgt nach § 2 InsVV eine Regelvergütung von BETRAG EUR. Die regelmäßige Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters beträgt nach § 63 Abs. 3 Satz 1 InsO 25 % hieraus, also BETRAG EUR.Der vorläufige Insolvenzverwalter beantragt Zuschlagsgewährung i.H.v. insgesamt 50 %. Nach § 11 Abs. 3 InsVV sind Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Verwalters bei der Festsetzung der Vergütung zu berücksichtigen, sodass grundsätzlich auch die Gewährung von Zuschlägen entsprechend § 3 Abs. 1 InsVV infrage kommen kann (Haarmeyer / Lissner, Die Prüfung von Vergütungsanträgen im Insolvenzverfahren, 2. Auflage 2024, Kapitel 10: Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters, Rn. 39). Maßgeblich für die Bewertung ist grundsätzlich der real gestiegene oder gefallene Arbeitsaufwand des Verwalters sowie die sich dadurch ergebende Abweichung zum Normalfall, wobei eine Gesamtbetrachtung der Tätigkeit notwendig ist; vgl. BGH, Beschluss v. 08.03.2012 - IX ZB 162/11 sowie Beschluss v. 11.10.2007 - IX ZB 15/07. Zu- und Abschläge auf die Vergütung sind dabei erst dann vorzunehmen, wenn die Abweichung vom Normalfall erheblich ist; sie muss eine Erhöhung oder Herabsetzung der Regelvergütung von mindestens fünf Prozent rechtfertigen, vgl. BGH, Beschluss v. 22.04.2010 - IX ZB 199/07. Die Zu-/Abschlagssätze sind dabei als Prozentsätze aus der Regelvergütung i.H.v. 26.790,35 EUR zu bestimmen, vgl. BGH, Beschluss v. 27.09.2012 - IX ZB 243/11.Konkret beantragt der vorläufige Insolvenzverwalter Zuschläge für folgende Erschwernisse im Antragsverfahren:Betriebsfortführung: Der Geschäftsbetrieb wurde während des vorläufigen Insolvenzverfahrens fortgeführt. Dies habe regelmäßige Korrespondenz (mittels Besprechungsterminen, E-Mail und Telefon) erfordert, um die Voraussetzungen für eine Zustimmung zur Fortführung des Betriebs zu schaffen und zu überwachen. Gemäß ergänzender Mitteilung des Antragstellers vom 08.10.2025 sei in diesem Kontext besonders auf die Abgrenzung von Rechtsgeschäften und Verfügungen der Schuldnerin von deren Tochtergesellschaft zu achten gewesen. Exemplarisch sei es erst nach Eröffnung gelungen, ein Kraftfahrzeug korrekt der Tochtergesellschaft zuzuordnen. Es wird ein Zuschlag von 25 % angesetzt.Sanierungsbemühungen: Im vorläufigen Insolvenzverfahren sei zudem aktiv nach Investoren gesucht und zu diesem Zwecke intensiv mit vier potenziellen Erwerbern korrespondiert und verhandelt worden. Trotz zeitaufwendiger Bemühungen konnte die Übernahme nicht realisiert werden. Es wird ein weiterer Zuschlag von 25 % geltend gemacht.Die Zuschlagsgewährung war im vorliegenden Fall vollumfänglich abzulehnen. Dies begründet sich wie folgt:1. Anforderungen an einen ordnungsgemäßen Vergütungsantrag:Ein Insolvenzverwalter, der einen Zuschlag beantragt, hat dessen Voraussetzungen und die erforderlichen gewordenen Tätigkeiten nach gängiger Rechtsprechung konkret und substantiiert darzulegen (BGH, Beschluss v. 06.05.2010 - IX ZB 123/09, ZInsO 2010, 1504; BGH, Beschluss v. 11.05.2006 - IX ZB 249/04, NZI 2006, 464 = ZInsO 2006, 642; BGH, Beschluss v. 16.06.2005 - IX ZB 285/03, NZI 2005, 559 = ZInsO 2005, 806). Anhand von belegbaren Tatsachen muss also dargelegt werden, welche konkreten Erschwernisse oder Erleichterungen bei welchen Tätigkeiten und in welchem Kontext aufgetreten sind und weshalb Zu- oder Abschläge aus Antragstellersicht zwingend zu berücksichtigen sind, um ein Missverhältnis zwischen Vergütung und erbrachter Leistung zu verhindern (BGH, Beschluss v. 07.12.2006 - IX ZB 1/04 Rn. 11 ff. = NZI 2007, 241 (242 f.) = ZInsO 2007, 259). Die Darlegung muss darüber hinaus so detailliert erfolgen, dass dem Gericht und den übrigen Verfahrensbeteiligten eine Prüfung der Berechnung schon aufgrund des Antrags möglich ist (BGH, Beschluss v. 06.05.2010 - IX ZB 123/09 = ZInsO 2010, 1504; BGH, Beschluss v. 07.12.2006 - IX ZB 1/04 Rn. 11 ff. = NZI 2007, 241 (242 f.) = ZInsO 2007, 259).Im Rahmen einer Betriebsfortführung ist die Darlegungs- und Feststellungslast notwendigerweise verbunden mit Informationen betreffend den zeitlich konkretisierten und personalisierten Einsatz sachkundiger Mitarbeiter im Unternehmen, der zeitlichen und räumlichen Präsenz des Verwalters, der Hinzuziehung von fachkundigen Dritten ebenso wie die aus dem Unternehmen heraus gewonnenen Informationen sowie deren nachfolgende Verarbeitung und operative Umsetzung (vgl. Haarmeyer / Lissner, Die Prüfung von Vergütungsanträgen im Insolvenzverfahren, 2. Auflage 2024, Kapitel 3: Die Prüfung und Festsetzung im Einzelfall, Rn. 54). Die Zuschlagsbegründung des Antragstellers erstreckt sich im konkreten Fall trotz zweimaligen Hinweises des Gerichts im Sinne des § 139 ZPO auf lediglich wenige, pauschal gehaltene Angaben ("Korrespondenz mit Geschäftsführer" sowie "Abgrenzung von Rechtshandlungen der Tochtergesellschaft"). Dass im Rahmen einer Betriebsfortführung Gespräche mit dem Geschäftsführer stattfinden, dürfte als Grundlage einer jeden Betriebsfortführung als vorläufiger Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt als selbstverständlich vorauszusetzen sein, ebenso wie die Abgrenzung von Rechtshandlungen der Schuldnerin von solchen der Tochtergesellschaft. Zur Gewährung eines Zuschlags für eine Betriebsfortführung ist im Übrigen anzumerken, dass eine solche im vorläufigen Verfahren grundsätzlich vergütungserhöhend zu bewerten ist, soweit die Tätigkeit des vorläufigen Verwalters hierdurch erschwert worden ist, und die Erhöhung der Berechnungsgrundlage nicht bereits zu einer entsprechenden Mehrung der Vergütung geführt hat (BGH, Beschluss v. 13.04.2006 - IX ZB 158/05). Auf Nachfrage hin stellt der vorläufige Insolvenzverwalter klar, dass bei der Betriebsfortführung ein Betrag von 10.690,22 EUR erwirtschaftet worden sei. Dieser Betrag kann der vorgelegten Schlussrechnung für den Zeitraum 31.03.2025 bis 01.06.2025 entnommen werden. Grundsätzlich ist bei der Fortführung des schuldnerischen Unternehmens die Vorlage einer Vergleichsrechnung tatbestandliche Voraussetzung für einen begründeten Zuschlagsantrag und mithin vom Antragsteller zu erfüllen. Eine solche Vergleichsberechnung ist dabei stets vorzunehmen, selbst dann, wenn eine Betriebsfortführung keinen Überschuss erwirtschaftet, allein schon aus Prüfungsgesichtspunkten heraus (Haarmeyer / Lissner, Die Prüfung von Vergütungsanträgen im Insolvenzverfahren, 2. Auflage 2024, Kapitel 10: Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters, Rn. 31). Vorliegend ist festzustellen, dass eine solche Vergleichsrechnung nicht vorliegt, obgleich der Fortführungsüberschuss zumindest im angesetzten Kontoguthaben enthalten sein dürfte. Der Zuschlag ist damit bereits aus diesem Grund abzuerkennen (zur Notwendigkeit der Vergleichsberechnung siehe auch BGH, Beschluss v. 22.07.2021 - IX ZB 85/19, NZI 2021, 1036 = ZInsO 2021, 2046; BGH, Beschluss v. 21.09.2017 - IX ZB 28/14 Rn. 24, NZI 2017, 988 = ZInsO 2017, 2309; BGH, Beschluss v. 04.11.2004 - IX ZB 52/04, ZInsO 2004, 1350; Haarmeyer/Mock, 7. Aufl. 2024, InsVV § 3 Rn. 102). Abschließend sei zur Würdigung der Zuschlagshöhe auch anzuführen, dass die Schuldnerin nach Aktenlage nur einen einzigen Mitarbeiter beschäftigt hat und auch der Umfang der vorgelegten Rechnungslegung mit 16 (teilweise unsortiert gelisteten) Buchungen bis zur Verfahrenseröffnung nur einen überschaubaren Aufwand indiziert.Auch hinsichtlich des Zuschlags für die Sanierungsbemühungen mangelt es an einer ausreichend substantiierten Begründung. Zusätzliche Belastungen des vorläufigen Insolvenzverwalters in diesem Zusammenhang können grundsätzlich einen Zuschlag rechtfertigen (so auch BGH, Beschluss v. 11.03.2010 - IX ZP 122/08; Zimmer, InsVV, 2. Aufl. 2021, § 3, Rn. 175 ff.; Haameyer/Mock, in: Vergütung in Krise, Sanierung und Insolvenz, 7. Aufl. 2024, InsVV § 3 Rn. 248). Die schlichte Aussage, man habe Investoren gesucht und mit vier Interessenten näher korrespondiert, lässt jedoch keine ausreichenden Rückschlüsse auf den tatsächlichen Aufwand zu und inwiefern dieser einen Zuschlag in der angesetzten Höhe begründe. Insofern sind die vom BGH postulierten Anforderungen an einen schlüssigen Vergütungsantrag auch in dieser Hinsicht nicht erfüllt. Der Aufforderung zur Nachbesserung ist der vorläufige Insolvenzverwalter nicht nachgekommen.Beide geltend gemachten Zuschläge sind daher bereits aufgrund mangelhafter Antragstellung zumindest in Frage zu stellen, da sich aus dem Vortrag nicht ausreichend ergibt, welche tatsächlichen und personellen Belastungen mit den konkreten Umständen und Tätigkeiten verbunden waren, welche Qualifikationen gefordert wurden oder welcher Zeitaufwand damit einherging (vgl. auch Graeber: Vergütung in Insolvenzverfahren nach der InsVV, Edition v. 2022, S. 181), bzw. inwiefern sich die Tätigkeit bereits auf eine Erhöhung der Berechnungsmasse ausgewirkt hat.2. Gesamtschau:Das Gericht kann zwar im Rahmen der Festsetzung einzelne Zu- und Abschläge als angemessen benennen, anschließend muss es jedoch in einer Gesamtschau unter Berücksichtigung von Überschneidungen und einer auf das Ganze bezogenen Angemessenheitsbetrachtung den jeweils maßgebenden Gesamtzuschlag oder Gesamtabschlag festlegen (Ständige Rspr. seit BGH, Beschluss v. 11.05.2006 - IX ZB 249/04, NZI 2006, 464 (467) = ZInsO 2006, 642 Rn. 12). Insofern ist das Insolvenzgericht zwar gehalten, sich mit jedem von einem Antragsteller geltend gemachten Zu- oder Abschlagstatbestand auseinander zu setzen, jedoch nicht verpflichtet, für jeden in Betracht kommenden Zu- oder Abschlagstatbestand isolierte Feststellungen dazu zu treffen, in welcher Höhe dieser eine Erhöhung oder Ermäßigung rechtfertigt, dies kann vielmehr im Rahmen der Gesamtwürdigung auch pauschaliert erfolgen (BGH, Beschluss v. 12.05.2011 - IX ZB 125/08, ZInsO 2011, 1128). Nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung (unter Verweis auf die BT-Drucks. 17/13535, S. 31) hat das Insolvenzgericht bei der Festsetzung der Vergütung für das vorläufige Insolvenzverfahren dabei regelmäßig zu prüfen, ob die Erhöhung der Vergütung, die sich aus der Einbeziehung des mit einem Absonderungsrecht belasteten Guthabens in die Berechnungsgrundlage ergibt, der Korrektur durch einen Abschlag nach §§ 10, 3 Abs. 2 InsVV bedarf (vgl. BGH, Beschluss v. 14.7.2016 - IX ZB 46/14, ZInsO 2016, 1653 Rn. 30; BGH, Beschluss v. 12.09.2019 - IX ZB 28/18, ZInsO 2019, 2180, 2183). Auch generell ist in einem größeren Insolvenzverfahren der regelmäßig anfallende Mehraufwand des Insolvenzverwalters im Grundsatz bereits dadurch abgegolten, dass die größere Vermögensmasse zu einer höheren Vergütung führt (BGH, Beschluss v. 29.04.2021 - IX ZB 58/19, ZInsO 2021, S. 1304). In einem kleineren (vorläufigen) Insolvenzverfahren dürfte dies im Fall einer im Verhältnis relativ großen Berechnungsmasse umso mehr gelten. Vorliegend ist die Berechnungsgrundlage von BETRAG EUR primär durch im Betrieb vorgefundene Vermögenswerte geprägt, welche lediglich aufgrund der als erheblich zu klassifizierenden Befassung des vorläufigen Insolvenzverwalters berücksichtigt werden können und voraussichtlich keinen oder nur in geringem Umfang einen Teil der endgültigen Insolvenzmasse darstellen. Dies betrifft insbesondere die mit Absonderungsrechten belasteten technischen Anlagen der Schuldnerin, welche mit BETRAG EUR bewertet wurden und bislang noch keiner Verwertung zugeführt werden konnten. Da die Berechnungsgrundlage für den vorläufigen Verwalter nach § 63 Abs. 3 InsO aufgrund ihres Gesamtvermögensbezuges regelmäßig deutlich höher ausfällt als die nach § 63 Abs. 1 Satz 2 InsO zum Maßstab der Vergütung des endgültigen Insolvenzverwalters heranzuziehende verteilungsfähige Insolvenzmasse, soll nach der Begründung zur Neuregelung zu § 63 Abs. 3 InsO die regelmäßige Höhe eines Vergütungssatzes von 25 % bereits dann deutlich unterschritten werden, wenn die Vermögensmasse besonders groß gewesen ist (BGH, Beschluss v. 12.09.2019 - IX ZB 28/18, ZInsO 2019, 2180 Rn. 22; vgl. auch Haarmeyer / Lissner, Die Prüfung von Vergütungsanträgen im Insolvenzverfahren, 2. Auflage 2024, Kapitel 10: Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters, Rn. 9). Hier lässt sich somit konstatieren, dass bereits die Tatsache, dass der vorläufige Insolvenzverwalter die mit Absonderungsrechten belasteten technischen Anlagen und Maschinen, die Betriebs- und Geschäftsausstattung, die weiteren Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe sowie den Forderungsbestand im Unternehmen vorgefunden hat, zu einer ausreichend hohen Vergütung für die zweimonatige Tätigkeit bis zur Verfahrenseröffnung geführt hat, sodass die Festsetzung von Zuschlägen in der Gesamtschau abgelehnt wird.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 350,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 12.11.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1500 IN 1060/25
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In dem Verfahren über den Antrag d.
Olchinger Braumanufaktur GmbH, Gut Graßlfing 1, 82140 Olching, vertreten durch die Geschäftsführer Dr. Amendt Guido und Langosch Julius
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 230676
- Schuldnerin -
auf Eröffnung des Insolvenzverfahren…
1500 IN 1060/25
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In dem Verfahren über den Antrag d.
Olchinger Braumanufaktur GmbH, Gut Graßlfing 1, 82140 Olching, vertreten durch die Geschäftsführer Dr. Amendt Guido und Langosch Julius
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 230676
- Schuldnerin -
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
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Beschluss:
Zur Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Veränderungen (§ 21 Abs. 1 und 2 InsO)
wird am 31.03.2025 vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet, § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 InsO.
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird bestellt: Rechtsanwalt Hanns Pöllmann, Wurzerstraße 17, 80539 München, Telefon: +49(89)23020020, Telefax: +49(89)230200299, Email: muc@rae-poellmann.com.
wird gemäß § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO angeordnet, dass Verfügungen der Schuldnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind.
Unter diese Anordnung fällt auch die Einziehung von Außenständen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 31.03.2025
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