Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Oliver Koring GmbH Bedachungen
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Adresse
Kriegerheide 2b, 32107 Bad Salzuflen
Handelsregister
Amtsgericht Lemgo HRB 2057
EUID
DER2307.HRB2057
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Detmold
Aktenzeichen
10 IN 55/22
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Marco Kuhlmann
Adresse
Bahnhofstr. 24, 32312 Lübbecke
Termine & Fristen
Antragstellung
05.04.2022
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
05.04.2022
Eröffnung
01.07.2022
Prüfungstermin
29.04.2025
Beschluss Vergütungsfestsetzung
04.11.2025
Gegenstand des Unternehmens
Die Ausführung von Dachdecker- und Dachisolierungsarbeiten aller Art.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Oliver Koring GmbH Bedachungen ist eröffnet. Das Verfahren wurde auf Antrag des Schuldners vom 05.04.2022 eingeleitet. Am selben Tag ordnete das Amtsgericht Detmold die vorläufige Verwaltung an und bestellte Rechtsanwalt Marco Kuhlmann zum vorläufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt. Das Unternehmen wurde im vorläufigen Verfahren fortgeführt. Auf Empfehlung des Verwalters wurde das Hauptverfahren am 01.07.2022 eröffnet. Im Verlauf des Verfahrens beantragte der Verwalter die Festsetzung seiner Vergütung für die Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter, welche durch Beschluss vom 04.11.2025 festgesetzt wurde. Zudem wurden nachträglich angemeldete Forderungen im schriftlichen Verfahren geprüft; der Prüfungsstichtag war der 29.04.2025.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Detmold, Aktenzeichen: 10 IN 55/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Lemgo unter HRB 2057 eingetragenen Oliver Koring GmbH Bedachungen, Kriegerheide 2 b, 32107 Bad Salzuflen, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herr Oliver Koring
Geschäftszweig: D…
Amtsgericht Detmold, Aktenzeichen: 10 IN 55/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Lemgo unter HRB 2057 eingetragenen Oliver Koring GmbH Bedachungen, Kriegerheide 2 b, 32107 Bad Salzuflen, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herr Oliver Koring
Geschäftszweig: Die Ausführung von Dachdecker- und Dachisolierungsarbeiten aller Art
Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Marco Kuhlmann, Bahnhofstr. 24, 32312 Lübbecke
hat der Insolvenzverwalter die Festsetzung der Vergütung für seine Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter im Eröffnungsverfahren beantragt.
Der vollständige Antrag kann auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Detmold, Heinrich-Drake-Str. 3, 32756 Detmold, Zimmer Nr. 211, eingesehen werden.
Den Insolvenzgläubigern wird Gelegenheit zur Stellungnahme binnen einer Frist von 2 Wochen ab öffentlicher Bekanntmachung gegeben.
10 IN 55/22
Amtsgericht Detmold, 26.05.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Detmold, Aktenzeichen: 10 IN 55/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Lemgo unter HRB 2057 eingetragenen Oliver Koring GmbH Bedachungen, Kriegerheide 2 b, 32107 Bad Salzuflen, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herr Oliver Koring
Geschäftszweig: D…
Amtsgericht Detmold, Aktenzeichen: 10 IN 55/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Lemgo unter HRB 2057 eingetragenen Oliver Koring GmbH Bedachungen, Kriegerheide 2 b, 32107 Bad Salzuflen, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herr Oliver Koring
Geschäftszweig: Die Ausführung von Dachdecker- und Dachisolierungsarbeiten aller Art
werden die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Marco Kuhlmann, Bahnhofstr. 24, 32312 Lübbecke, wie folgt festgesetzt:
Vergütung ... €
Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen ... €
Zwischensumme ... €
zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von ... € ... €
Endbetrag ... €
[...]
Gründe:
Der vorläufige Insolvenzverwalter hat sein Amt vom 05.04.2022 bis zum 30.06.2022 ausgeübt. Er hat Anspruch auf gesonderte Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen (§§ 21, 63 InsO).
A.
Vorbemerkungen
Die Schuldnerin mit Sitz in Bad Salzuflen wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 11.03.1993 gegründet und ist im Handelsregister des AG Lemgo unter HRB 2057 eingetragen.
Gegenstand des Unternehmens war die Ausführung von Dachdecker- und Dachisolierungsarbeiten aller Art.
Schwerpunktmäßig war das Unternehmen im Bereich von Industriebedachungen, Flach-, Gefälle- und Gründächern von der Planung über die Konstruktion bis hin zur Ausführung und Instandhaltung/Wartung tätig.
Bei der Unternehmung der Schuldnerin handelt es sich um eine kleine Kapitalgesellschaft.
Ausweislich der Gewinn-und Verlustrechnung für das Geschäftsjahr 2021 wurden Umsatzerlöse i.H.v. 4.556.137,52 € erzielt. Zum Zeitpunkt der Antragstellung waren ohne Berücksichtigung des geschäftsführenden Gesellschafters 9 Arbeitnehmer/innen bei der Schuldnerin beschäftigt.
Die Schuldnerin war in angemieteten Geschäftsräumlichkeiten tätig. Die Schuldnerin wurde steuerlich beraten.
Die Schuldnerin stellte mit Schreiben vom 05.04.2022 Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Am gleichen Tag ordnete das Gericht die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Schuldnerin an und bestellte den Antragsteller zum vorläufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt. Ihm wurde aufgetragen, durch Überwachung der Schuldnerin deren Vermögen zu sichern und zu erhalten. Des Weiteren wurde ihm das Recht zur Ausübung der Arbeitgeberbefugnisse einschließlich der Ermächtigung, Kündigungen auszusprechen, übertragen. Schließlich wurde der vorläufige Verwalter ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen, eingehende Gelder entgegenzunehmen und zu verwalten. Zudem beauftragte das Gericht den Antragsteller, als Sachverständiger zu prüfen, ob ein nach der Rechtsform der Schuldnerin maßgeblicher Eröffnungsgrund vorliegt und welche Aussichten für die Fortführung des Unternehmens der Schuldnerin bestehen. Ferner sollte er prüfen, ob das schuldnerische Vermögen die Verfahrenskosten decken wird.
Nachdem der vorläufige Insolvenzverwalter das im Auftrag des Insolvenzgerichts gegebene Gutachten erstattet hatte, wurde auf seine Empfehlung am 01.07.2022 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet.
Mit Schriftsatz vom 06.02.2025 beantragte der Insolvenzverwalter die Festsetzung der Vergütung für seine Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter.
Das Insolvenzgericht hat die Verfahrensbevollmächtigte der Schuldnerin schriftlich zu dem Vergütungsantrag gehört und die Insolvenzgläubiger im Wege der öffentlichen Bekanntmachung über den vorliegenden Vergütungsantrag informiert und Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Einwendungen wurden nicht vorgetragen.
Da dieses Insolvenzverfahren aufgrund eines Antrages vom 05.04.2022 eingeleitet wurde, sind die Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters nach den Regelungen der InsVV in der Fassung dieses Tages zu bestimmen.
Die Vergütung kann nicht in vollem Umfang wie beantragt zugesprochen werden. Die Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters sind wie tenoriert festzusetzen.
B.
Berechnungsmasse
Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist gem. § 63 Abs. 3 Satz 2 InsO und § 11 Abs. 1 Satz 1 InsVV das Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahren erstreckt hat. Nach § 11 Abs. 1 Satz 2 InsVV werden Vermögensgegenstände, an denen bei Verfahrenseröffnung Aus- oder Absonderungsrechte bestehen, in die Berechnungsgrundlage einbezogen, sofern sich der vorläufige Insolvenzverwalter in erheblichem Umfang mit ihnen befasst hat. Sie bleiben jedoch gemäß § 11 Abs. 1 S. 3 InsVV unberücksichtigt, sofern der Schuldner die Gegenstände lediglich aufgrund eines Besitzüberlassungsvertrages im Besitz hat.
Der Antragsteller hat die tatsächlich im vorläufigen und im eröffneten Insolvenzverfahren realisierten Beträge bei der Berechnungsgrundlage in Ansatz gebracht. Die mit Drittrechten belastete Vermögensgegenstände wurden mit dem Verwertungsüberschuss bzw. den erzielten Massebeteiligungen berücksichtigt. Das Vorliegen einer etwaigen erheblichen Befassung ist daher nicht zu prüfen (vgl. Gutachten des Sachverständigen Seite 19).
Nach Auswertung der vom Antragsteller vorgelegten Rechnungslegung ist die Berechnungsmasse für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters i.H.v. 333.990,78 € festzustellen.
Diese Berechnungsgrundlage beinhaltet das Ergebnis aus der Betriebsfortführung im vorläufigen Verfahren i.H.v. 64.056,44 €.
[...]
C.
Regelvergütung gemäß § 63 Abs. 3 S. 2 InsO i.V.m. § 2 Abs. 1 InsVV
Die Vergütung beträgt in der Regel 25 vom Hundert der Staffelvergütung des § 2 Abs. 1 InsVV (§ 63 Abs. 3 S. 2 InsVV).
Auf Basis der Berechnungsgrundlage von 333.990,78 € beträgt die
Staffelvergütung des § 2 Abs. 1 InsVV demnach ... €
Davon stehen dem vorläufigen Insolvenzverwalter als Regelvergütung 25 % in Höhe von ... € zu.
D.
Externe Dienstleister; Verträge nach § 4 Abs. 1 S. 3 InsVV
Im Antragsverfahren wurden Hilfskräfte im Sinne von § 4 Abs. 1 S. 3 InsVV zulasten der künftigen Masse beschäftigt.
Folgende insolvenzspezifische Dienst- oder Werkverträge wurden abgeschlossen
Dienstleister Art der Fremdleistungen
Rechnungsbeträge netto
... Unternehmensprospekt
542,50 €
... Liquiditätsplanung
2.362,50 €
... Liquiditäts- und Auftragsplanung
1.610,00 €
... Liquiditäts- und Auftragsplanung
2.677,50 €
... Beratung zur Vertragsänderung
225,00 €
.... Vertretung im Prozess der Schuldnerin gegen die [...]
3.647,80 €
... Vertretung im Prozess der Schuldnerin gegen die [...]
770,00 €
... Lohnabrechnungen für den Zeitraum April 2022, SV Meldungen etc.
210,30 €
... Insolvenzgeld,
Nachberechnung von Neueinstellungen, Eingabe von Personalstammdaten
577,50 €
.... Lohnabrechnungen für Zeitraum Juni 2022; SV Meldungen etc.
244,00 €
... Lohnabrechnungen für Zeitraum Mai 2022; SV Meldungen etc.
299,00 €
... Buchführung einschließlich des Kontierens der Belege
2.299,50 €
Inventarisierung und Bewertung des Anlage-
und Umlaufvermögens
1.665,50 €
Angemessen ist die Übertragung einer Tätigkeit auf einen Dritten, wenn ein sonst vernünftig Handelnder, der über keine berufsspezifischen Spezialkenntnisse verfügt, die Tätigkeit einem Dritten übertragen hätte (BGH, Beschluss vom 11.11.2004 - IX ZB 48/04; BGH, Beschluss vom 04.12.2014 - IX ZB 60/13).
Im Einzelnen:
Die [...] war mit der Erstellung eines Unternehmensprospekts sowie der Liquiditäts- und Auftragsplanung für eine Vielzahl von laufenden Bauprojekten befasst, um hier einen stets aktuellen und fortlaufenden Überblick über die wirtschaftliche Situation sowohl der einzelnen Bauaufträge selbst als auch des Gesamtunternehmens zu haben. Dieses Controlling war im Unternehmen nicht vorhanden (vgl. Stellungnahme des Verwalters vom 15.08.2025).
Die Delegation war sachgerecht, da Art und Umfang des Betriebs prozesstechnische Kenntnisse erfordern, die vom Regelumfang der (vorläufigen) Verwaltertätigkeit nicht mehr umfasst sind.
[...] war in verschiedenen gerichtlichen Rechtsstreitigkeiten anwaltlich tätig. Prozessvertretungen sind stets Sonderaufgaben.
Auch die außergerichtliche Rechtsberatung im Zusammenhang von Verhandlungen, die komplizierte und umfassende baurechtliche Ansprüche zum Gegenstand hatten, ist als Sonderaufgabe zu qualifizieren.
Die [...] wurde zur Sicherstellung und Empfangnahme der Arbeitsunterlagen einschließlich der Lohnunterlagen beauftragt. Ferner erfolgte eine Beauftragung hinsichtlich der Lohnabrechnungen, die An- und Abmeldung bei den Krankenkassen, einschließlich der Erstellung von Verdienstbescheinigungen sowie der Differenzlohnabrechnung und aller weiteren damit zusammenhängenden notwendigen Aufgaben, die für eine ordnungsgemäße Abrechnung der Arbeitnehmerverhältnisse erforderlich waren (vgl. Vortrag des Antragstellers im Schriftsatz vom 13.06.2025).
Die laufende Lohnbuchführung ist nicht vom Verwalter selbst zu erstellen. Der Einsatz dieser Hilfskraft ist daher nicht zu beanstanden.
Die [...] war mit der Erstellung und Fertigung sämtlicher erforderlicher Umsatzsteuererklärungen und der handelsrechtlichen Buchführung beauftragt. Diese Tätigkeiten erforderten ebenfalls eine besondere Sachkunde im Sinne von § 5 InsVV.
Die [...] inventarisierte und bewertete das bewegliche Anlage- und Umlaufvermögen der Schuldnerin.
Hierfür waren besondere Fachkenntnisse erforderlich, die eine Einordnung der Delegation als Sonderaufgabe rechtfertigen.
An beauftragte Hilfskräfte wurden im vorläufigen Insolvenzverfahren für delegierte Tätigkeiten somit Honorare in Höhe von netto 17.131,10 € gezahlt.
Eine Delegation von Regelaufgaben des vorläufigen Insolvenzverwalters wurde nicht festgestellt.
E.
Zu- und Abschläge
Nach § 11 Abs. 3 InsVV sind Art, Dauer und der Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters bei der Festsetzung der Vergütung zu berücksichtigen. Über § 10 InsVV ist auf die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters § 3 Abs. 1 und 2 InsVV entsprechend anwendbar. Folglich sind die in § 3 InsVV genannten sowie weitere mögliche Zu- und Abschläge entsprechend zu beachten. Diese haben die Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens und die Tätigkeiten des vorläufigen Insolvenzverwalters zu würdigen. Bei der Beurteilung, ob und welche Zuschläge zugunsten des vorläufigen Insolvenzverwalters zu berücksichtigen sind, ist zu beachten, dass sich die Aufgaben und Tätigkeiten des vorläufigen Verwalters erheblich von denen eines Insolvenzverwalters im eröffneten Insolvenzverfahren unterscheiden. Die Möglichkeiten und insbesondere die Höhe der Zu- und Abschlagssätze eines Insolvenzverwalters können nicht unverändert auf einen vorläufigen Insolvenzverwalter übertragen werden. Entspricht eine Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters jedoch in vollem Umfang der entsprechenden Tätigkeit eines endgültigen Verwalters, insbesondere mit Blick auf Aufgaben, Befugnisse, Umfang und Dauer der Tätigkeit sowie dem Haftungsrisiko, ist der Zuschlag grundsätzlich wie beim endgültigen Insolvenzverwalter zu bemessen (BGH, Beschluss vom 08.07.2004 - IX ZB 589/02; BGH, Beschluss vom 04.11.2004 - IX ZB 52/04). Zu- und Abschläge sind folglich nicht auf die Regelbruchteilsvergütung (25 %) zu ermitteln, sondern auf die "fiktive" Regelvergütung des § 2 Abs. 1 InsVV. Grund für diese Auffassung ist, dass eben nur die Regelaufgaben des vorläufigen Insolvenzverwalters zu eine Regelbruchteilsvergütung i.H.v. 25 % führen sollen. Erbringt der vorläufige Insolvenzverwalter dagegen Sonderaufgaben, müssen diese genauso vergütet werden wie beim Insolvenzverwalter, also nicht nur mit einem Bruchteil (BGH, Beschluss vom 27.09.2012 - IX ZB 243/11 Rn. 13).
Hierbei ist aber zu beachten, dass dem vorläufigen Verwalter Zuschläge nur für dessen Tätigkeiten im Rahmen seiner ihm übertragenen oder gesetzlich zukommenden Aufgaben gewährt werden dürfen; überobligatorische Tätigkeiten sind weder zu vergüten noch zuschlagsfähig (BGH ZinsO 2016, 1637, 1641).
Die in den Abs. 1 und 2 von § 3 InsVV genannten Erhöhungs- und Kürzungstatbestände sind lediglich beispielhaft. Nach dem Willen des Verordnungsgebers sind auch andere Fälle denkbar, die zu einem Abweichen von der Regelvergütung führen können.
Hat das zu vergütende Verfahren für den (vorläufigen) Verwalter im Vergleich zum Normalverfahren keinen nennenswerten Mehr- oder Minderaufwand verursacht, so bleibt es bei der Regelvergütung.
Nach der Rechtsprechung des BGH darf eine Erhöhung der Vergütung nicht schematisch erfolgen, sondern es ist stets auf die tatsächliche Arbeitsleistung des Insolvenzverwalters in Bezug auf den jeweiligen Erhöhungstatbestand abzustellen (BGH, ZInsO 2012,753; BGH, ZinsO 2006,642, 645; BGH, ZinsO 2003,790).
Somit ist der Verwalter verpflichtet, den tatsächlich erhöhten Arbeitsaufwand konkret darzulegen und hierzu einen umfassenden Sachvortrag anzubieten (BGH, ZIP 2003, 1757-1759).
Darüber hinaus sind Zu- und Abschläge auf die Vergütung erst dann vorzunehmen, wenn die Abweichung vom Normalfall eine Erhöhung oder Herabsetzung der Regelvergütung von mindestens 5 % rechtfertigt (BeckOK Insolvenzrecht, Fridgen/Geiwitz/Göpfert, 31. Edition, § 3 Rz. 8).
Ferner hat der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 29.04.2021 - IX ZB 58/19 - im Zusammenhang mit der Prüfung von Zuschlägen festgestellt, in einem größeren Insolvenzverfahren sei der regelmäßig anfallende Mehraufwand des Insolvenzverwalters im Grundsatz bereits dadurch abgegolten, dass die größere Berechnungsmasse zu einer höheren Regelvergütung führt. Die Literatur (bspw. Stephan/Riedel, Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung 2. Aufl. 2021 § 3 Rn. 24) und der BGH (Beschluss vom 08.11.2012 - IX ZB 139/10) gehen übereinstimmend davon aus, dass eine große Masse dann vorliegt, wenn diese mehr als 250.000,00 € bzw. nach der Neufassung des § 2 Abs. 1 InsVV nunmehr 350.000,00 € beträgt (vgl. Haarmeyer/Mock, Vergütung in Krise, Sanierung und Insolvenz, 7. Aufl. 2024, § 3 InsVV Rn. 289).
Auch dürfen Faktoren, die bereits zu einer Erhöhung der Berechnungsgrundlage geführt haben, nicht nochmals durch Gewährung von Zuschlägen nach § 3 Abs. 1 InsVV berücksichtigt werden (BGH, Beschluss vom 08.03.2012 - IX ZB 162/11 - juris Rn. 13).
Werden verwalterseits mehrere Zuschläge für berechnungsmasseerhöhende Tätigkeiten in einem Vergütungsantrag beantragt, so ist für jeden einzelnen Zuschlagstatbestand eine Vergleichsrechnung erforderlich (BGH, Beschluss vom 11.05.2011 - IX ZB 143/08).
Außerdem sind Faustregeltabellen der Literatur sowohl zur Begründung als auch zur Bemessung eines Zuschlages ungeeignet. Insolvenzgerichte und Beschwerdegerichte sind an solche Faustregeltabellen nicht gebunden (BGH, Beschluss vom 22.03.2007 - IX ZB 201/05). Sie sind allenfalls Indizien, die Anlass zur Prüfung eines Erhöhungstatbestandes geben können. Ansonsten ist die Bemessung von Zu- und Abschlägen nach den jeweiligen Umständen des konkreten Einzelfalls Aufgabe des Tatrichters (Berliner Kommentar Insolvenzrecht, § 3 InsVV Rn. 3d).
Darüber hinaus bedarf es bei der Geltendmachung und Festsetzung des Gesamtzuschlags bzw. -abschlags einer Gesamtbetrachtung, um eine doppelte Berücksichtigung von Umständen zu vermeiden und aus Einzelzuschlägen ergebenden Überschneidungen Rechnung tragen zu können (BGH NZI 2021, 838).
I.
Zuschläge
Der Verwalter macht in seinem Vergütungsantrag vom 06.02.2025 folgende Erhöhungstatbestände geltend:
- Betriebsfortführung,
- Prüfung Werthaltigkeit Forderungsbestand,
- Sanierungsbemühungen.
Im Wege einer Gesamtbetrachtung hält der Antragsteller einen Gesamtzuschlag von 85 % für angemessen.
Im Einzelnen ist hierzu auszuführen:
1.
Begleitung Betriebsfortführung
Um die Möglichkeit einer übertragenden Sanierung auf einen Investor aufrechtzuerhalten, wurde das Unternehmen der Schuldnerin im Antragsverfahren vollumfänglich fortgeführt.
Zwar führt ein "schwacher" vorläufiger Insolvenzverwalter den schuldnerischen Geschäftsbetrieb nicht in persona fort. Doch ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung- wie hier - die Begleitung einer Unternehmensfortführung durch einen vorläufigen Insolvenzverwalter ohne Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis, aber mit Zustimmungsvorbehalt, in gleicher Weise vergütungszuschlagswürdig wie eine Unternehmensfortführung durch den Verwalter selbst. Wird das schuldnerische Unternehmen in der Eröffnungsphase fortgeführt, fallen für den mit einem Zustimmungsvorbehalt ausgestatteten vorläufigen Verwalter regelmäßig Organisations-, Planungs-, Überwachungs- und Sicherungstätigkeiten an. Dem Antragsteller ist somit ein vergleichbarer überdurchschnittlicher Arbeitsaufwand entstanden, der ähnlich aufwändig ist, wie wenn er die Betriebsfortführung selbst übernommen hätte (BGH, Beschluss vom 13.04.2006 - IX ZB 158/05 Rn. 7; BGH, Beschluss vom 22.02.2007 - IX B 120/06; BGH, Beschluss vom 11.03.2010 - IX ZB 122/08).
Vor diesem Hintergrund erscheint es angemessen, auch im hiesigen Verfahren einen entsprechenden Zuschlag zur Regelvergütung zu gewähren.
Für die Bemessung der Belastung des vorläufigen Verwalters und damit für die Bewertung des Zuschlags geben die Dauer der Betriebsfortführung, die Größe des Unternehmens und die Anzahl der Mitarbeiter Anhaltspunkte. Dabei bieten die Kennzahlen des § 267 HGB eine Hilfsgröße.
Wie bereits oben erwähnt, handelt es sich vorliegend bei der Schuldnerin um eine kleine Kapitalgesellschaft, die bei Antragstellung 9 Arbeitnehmer/innen beschäftigte.
In der Tabelle von Keller, Vergütung und Kosten im Insolvenzverfahren, 3. Aufl., Rn. 335, sind die in wesentlichen Literaturquellen vorgeschlagenen Zuschläge zusammengefasst. Demnach wird bei Unternehmensfortführung eines wie vorliegend kleinen Unternehmens mit einer Dauer von bis zu drei Monaten ein Zuschlagsfaktor von 25 % vorgeschlagen (so auch Prasser/¿Stoffler in: Prütting/¿Bork/¿Jacoby (Hrsg.), KPB - Kommentar zur Insolvenzordnung, 99. Lieferung 03.2024, § 3 InsVV, Rn. 128).
Auch für die vorläufige Verwaltung ist durch eine Vergleichsrechnung zu ermitteln, ob durch die Einbeziehung des Ergebnisses der Betriebsfortführung in die Berechnungsgrundlage nicht bereits der zusätzliche Arbeitsaufwand des vorläufigen Verwalters abgegolten ist (BGH, Beschluss v. 19.12.2019 - IX ZB 72/18).
Aus der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ergibt sich nach Prüfung durch das Insolvenzgericht ein Fortführungsüberschuss von 64.056,44 € (vgl. Abschnitt B.).
Unter Annahme eines abstrakten Zuschlages von 25 % stellt sich die notwendige Vergleichsrechnung wie folgt dar (vgl. Keller, DZWIR 2009, 231 ff):
[...]
Auf Basis dieser Vergleichsrechnung ist der abstrakt angemessene Zuschlag von 25 % auf 19 % zu korrigieren.
Allerdings bleibt abschließend zu prüfen, ob Tätigkeiten, die für die Zuschlagsbegründung herangezogen wurden, bereits aufgrund einer Delegation an Dienstleister zulasten des schuldnerischen Vermögens entlohnt worden sind (Zimmer, InsVV, 2. Aufl. 2021, § 3 Rz. 88 ff.).
Die Schuldnerin hat von der [...] gegen Honorare i.H.v. (netto) 6.650,00 € zulasten der (künftigen) Masse in Anspruch genommen. Ferner wurde die Lohnbuchhaltung von der [...] übernommen und i.H.v. (netto) 1.330,80 € aus dem schuldnerischen Vermögen vergütet.
Mit diesen Delegationen war auch eine Entlastung des vorläufigen Insolvenzverwalters von seinen Aufgaben im Rahmen der Betriebsfortführung verbunden. Mit Blick auf die Zuarbeiten Dritter und zwecks Vermeidung einer Doppelvergütung ist der verwalterbezogene Zuschlag zu kürzen. Allerdings ist eine Kürzung des Zuschlags nominal um die Honorare der Dienstleister nicht angezeigt, weil die Honorare als fortführungsbedingte Ausgaben gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 4 S. 2 lit. b InsVV erfasst wurden und den Fortführungsüberschuss und die Berechnungsgrundlage für die Vergütung gemindert haben (vgl. Zimmer, InsVV, 2. Aufl. 2021, § 3 Rn. 91).
Für die begleitende und überwachende Betriebsfortführung erscheint daher ein Zuschlag von 14 % als angemessen.
Dieser Zuschlag führt zu einer Erhöhung der Regelvergütung um nominal ... €.
2.
Prüfung Werthaltigkeit Forderungsbestand
Angabegemäß bestand ein wesentlicher Teil der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters in der Ermittlung der Werthaltigkeit des Forderungsbestandes. In diesem Zusammenhang wurde der umfangreiche Datenbestand der Schuldnerin gesichert und aufgearbeitet.
Das unzureichende Rechnungswesen im schuldnerischen Unternehmen kann einen Zuschlag rechtfertigen (BGH, Beschluss vom 23.09.2004 - IX ZB 215/03 Rn. 9). Für die Aufarbeitung der Buchhaltung des Antragstellers mit eigenen Mitarbeitern hält das Gericht einen Zuschlag von 10 % für ausreichend und angemessen. Die Regelvergütung erhöht sich damit um ... €.
3.
Sanierungsbemühungen
Durch Beschluss des Insolvenzgerichts vom 05.04.2022 wurde der Schuldnerin kein allgemeines Verfügungsverbot, sondern "lediglich" ein allgemeiner Zustimmungsvorbehalt auferlegt. Mit dieser Entscheidung hat das Gericht auch die Rechtsstellung des mitbestimmenden vorläufigen Insolvenzverwalters festgelegt und seine Pflichten konkretisiert (vgl. § 22 Abs. 2 S. 1 InsO). Die Prüfung von Sanierungsmöglichkeiten wurde nicht angeordnet.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs beschränken sich die Aufgaben für den vorläufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt nur auf die ihm von Gericht eingeräumten Tätigkeiten. Sanierungsbemühungen gehören nicht zum Aufgabenfeld der Betriebsfortführung. Diese Aufgabe muss gesondert vom Gericht an den vorläufigen Insolvenzverwalter übertragen werden. Auch haben die Gläubiger dem Antragsteller im Eröffnungsverfahren keine entsprechende Ermächtigung erteilt (BGH, Beschluss vom 12.01.2006 - IX ZB 127/04; BGH, Beschluss vom 11.03.2010 - IX ZB 122/08; BGH, Beschluss vom 12.09.2019 - IX ZB 65/18 Rn. 14 und 15, sowie BGH, Beschluss vom 10.06.2021 - IX ZB 51/19 Rn. 41 ff.).
Nur wenn der vorläufige Insolvenzverwalter Tätigkeiten übernimmt, die ihm vom Gesetz, dem Insolvenzgericht oder den Gläubigern in gesetzlicher Weise übertragen worden sind, steht ihm hierfür eine Vergütung zu (Haarmeyer/Mock, Vergütung in Krise, Sanierung und Insolvenz, 7. Aufl. 2024, § 11 InsVV Rn. 57 und 206).
Mangels entsprechende Ermächtigung war der Antragsteller nicht berechtigt, Sanierungsverhandlungen zu führen (vgl. auch LG Potsdam, Beschluss vom 05.09.2013 - 2 T 36/13). Überobligatorische Tätigkeiten sind weder zu vergüten noch zuschlagsfähig (BGH, ZinsO 2016, 1637, 1641). Der beantragte Zuschlag für die Suche nach potentiellen Investoren ist folglich zu versagen.
II.
Abschläge
Anhaltspunkte für vorzunehmende Abschläge (kurze Dauer, keine verwaltende oder sichernde Tätigkeit, vorzeitige Beendigung ohne Eröffnung, keine Rechte Dritter - vergleiche Haarmeyer/Wutzke/Förster, InsVV, 4. Aufl., § 11 Rn. 73) haben sich nicht ergeben.
Insbesondere rechtfertigt die Delegation der Inventarisierung und Bewertung des Schuldnervermögens (vgl. Abschnitt D) keinen Abschlag. Die hierfür aus dem Schuldnervermögen gezahlte Vergütung i.H.v. (netto) ... € überschreitet nicht die Erheblichkeitsschwelle von 5 % der Regelvergütung.
F.
Gesamtwürdigung/Gesamtvergütungssatz
Zusammenfassend hält das Insolvenzgericht bei isolierter Betrachtung der Erhöhungstatbestände folgende Zuschläge für angemessen:
Begleitung Betriebsfortführung 14 %
Unzureichenden Buchhaltung 10 %
Gesamtzuschlag 24 %
Es ergibt sich somit ein kumulierter Erhöhungswert von 24 %.
Allerdings umfasst der Vergütungsanspruch des (vorläufigen) Insolvenzverwalters nach Ansicht des BGH (vgl. Beschluss vom 20.05.2010 - IX ZB 11/07) keine Aneinanderreihung von Erhöhungs- bzw. Kürzungstatbeständen, sondern stellt ein Produkt aus der Berechnungsgrundlage und dem durch Zu- und Abschläge erhöhten oder verminderten Regelsatz dar.
Das Gericht hat dieser wertenden Gesamtschau bereits bei der Bemessung der einzelnen Zuschlagsfaktoren Rechnung getragen.
Auch ist zu berücksichtigen, dass der Vergütungssatz mit Blick auf die hohe Berechnungsgrundlage niedriger anzusetzen ist.
Je höher die Insolvenzmasse ist, hier: 333.990,78 €, desto eher ist der damit einhergehende Mehraufwand durch die Staffelvergütung bereits berücksichtigt (LG Münster, Beschluss vom 19.08.2022 - 5 T 58/19).
Auch der Bundesgerichtshof (Beschluss vom 29.04.2021 - IX ZB 58/19) stellt auf den sogenannten "dynamischen" Normalfall ab. Danach sollen sich die Regelaufgaben des Insolvenzverwalters aus dem jeweiligen Verfahrenszuschnitt ergeben unter Zugrundelegung der Überlegung, dass bei einem größeren Verfahren die Regelvergütung höher ist und dadurch die dort typischerweise anfallenden Tätigkeiten bereits damit abgegolten wären (vgl. auch BGH 07.10.2021 IX ZB 4/20 Rn. 14).
Ferner ist das Insolvenzgericht bei der Bewertung einzelner Tatbestände nicht an den Vergütungsantrag gebunden, soweit nicht die Höhe der beantragten Vergütung überschritten wird (vergleiche auch BGH, Beschluss vom 16.09.2010, IX ZB 154/09 Rn. 5).
Ein Gesamtvergütungssatz von 49 % erscheint für den festgestellten Aufwand insgesamt angemessen und gerechtfertigt.
Es ergibt sich somit eine Gesamtvergütung von ... €.
G.
Auslagen
Anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen kann der vorläufige Insolvenzverwalter nach §§ 10, 8 Abs. 3 InsVV einen vergütungsabhängigen Pauschsatz fordern. Der Pauschsatz beträgt im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch 350,00 EUR je angefangenen Monat der Tätigkeit. Er darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.
Die veranschlagten Auslagen ergeben sich aus dem Pauschalsatz des § 8 Abs. 3 i.V.m. § 10 InsVV mit 350,00 € je angefangenem Kalendermonat der Tätigkeit. Dies sind vorliegend drei Monate, mithin insgesamt ... € netto.
H.
Umsatzsteuer/Vorsteuererstattung.
Zusätzlich zur Vergütung und zur Erstattung der Auslagen ist ein Betrag in Höhe der vom vorläufigen Insolvenzverwalters zu zahlenden Umsatzsteuer festzusetzen; § 7 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Detmold statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 200,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Detmold eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Detmold, Heinrich-Drake-Str. 3, 32756 Detmold einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Detmold eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung):
Die Veröffentlichung der zugrundeliegenden Entscheidung erfolgt auszugsweise.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Detmold, Heinrich-Drake-Str. 3, 32756 Detmold, Zimmer Nr. 211, eingesehen werden.
10 IN 55/22
Amtsgericht Detmold, 04.11.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Detmold, Aktenzeichen: 10 IN 55/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Lemgo unter HRB 2057 eingetragenen Oliver Koring GmbH Bedachungen, Kriegerheide 2 b, 32107 Bad Salzuflen, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herr Oliver Koring, Kriegerheide 2 b…
Amtsgericht Detmold, Aktenzeichen: 10 IN 55/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Lemgo unter HRB 2057 eingetragenen Oliver Koring GmbH Bedachungen, Kriegerheide 2 b, 32107 Bad Salzuflen, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herr Oliver Koring, Kriegerheide 2 b, 32107 Bad Salzuflen
Geschäftszweig: Die Ausführung von Dachdecker- und Dachisolierungsarbeiten aller Art
wird angeordnet:
Die nachträglich angemeldeten und noch nicht geprüften Forderungen einschließlich der Änderungen früherer Anmeldungen werden im schriftlichen Verfahren geprüft (§ 177 Abs. 1 InsO).
Der Prüfungsstichtag, der dem besonderen Prüfungstermin (§ 177 Abs. 1 InsO) entspricht, ist der 29.04.2025. Spätestens an diesem Tag muss der schriftliche Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine zu prüfende Forderung bestreitet, bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird.
Die Tabelle mit den zu prüfenden Forderungen und die zugehörigen Urkunden sind zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Detmold, Heinrich-Drake-Str. 3, 32756 Detmold, Zimmer Nr. 211 niedergelegt.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt worden sind, erhalten keinen Auszug aus der Tabelle bzw. keine Benachrichtigung (§ 179 Abs. 3 S. 3 InsO).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Detmold, Heinrich-Drake-Str. 3, 32756 Detmold einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.
Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Detmold eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgericht abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist ist der frühere Zeitpunkt.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
10 IN 55/22
Amtsgericht Detmold, 01.04.2025
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