Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Omega AG
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Aktuell
Vorläufige Maßnahmen
3Offen
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
AG
Bundesland
Bayern
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht München HRB 228958
EUID
DED2601V.HRB228958
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht München
Aktenzeichen
1504 IN 3790/23
Phase
Vorläufige Maßnahmen
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Dr. jur. Matthias Hofmann
Kanzlei
Pohlmann Hofmann
Adresse
Uterer Anger 3, 80331 München
Telefon
+49(89)5480330
E-Mail
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
09.01.2024 , 08:30 Uhr
Auferlegung Verfügungsverbot Vorstand
18.01.2024 , 12:00 Uhr
Klärung Verfügungsverbot
19.01.2024
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Omega AG, Ottostraße 5, 80333 München, wurde auf Antrag der J&T Banka a.s. und der TRINITY BANK a.s. eingeleitet. Am 09.01.2024 ordnete das Amtsgericht München vorläufige Insolvenzverwaltung an und bestellte Rechtsanwalt Dr. jur. Matthias Hofmann zum vorläufigen Insolvenzverwalter. Es wurde ein Verfügungsverbot über Gesellschaftsanteile und Unternehmensbeteiligungen der Schuldnerin erlassen, wobei die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis auf den vorläufigen Verwalter überging. Am 18.01.2024 wurde dem Vorstand Peer Grahle ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt. Am 19.01.2024 wurde das Verfügungsverbot für die Schuldnerin insgesamt klargestellt und auf Gegenstände des Vermögens ausgeweitet, einschließlich der Einziehung von Außenständen. Drittschuldnern wurde die Leistung an die Schuldnerin untersagt. Das Verfahren befindet sich derzeit in der Phase der vorläufigen Maßnahmen zur Sicherung des Vermögens.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
In Sachen
Omega AG
wg. Unternehmensinsolvenz
|
1. In der Internetveröffentlichung zum Beschluss vom 09.01.2024 noch folgendes ergänzend veröffentlichen:
In dem Verfahren über den Antrag
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen d.
Omega AG, Ottostraße 5, 80333 München, vertreten durch den Geschäftsführer …
In Sachen
Omega AG
wg. Unternehmensinsolvenz
|
1. In der Internetveröffentlichung zum Beschluss vom 09.01.2024 noch folgendes ergänzend veröffentlichen:
In dem Verfahren über den Antrag
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen d.
Omega AG, Ottostraße 5, 80333 München, vertreten durch den Geschäftsführer Grahle Peer
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 228958
- Schuldnerin -
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Beschluss:
Zur Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Veränderungen (§ 21 Abs. 1 und 2 InsO)
wird der Schuldnerin gemäß § 21 Abs.1 InsO verboten, über die von ihr an Gesellschaften gehaltenen Geschäftsanteile oder Unternehmensbeteiligungen zu verfügen und sämtliche Rechte aus dem Gesellschaftsverhältnis geltend zu machen, einschließlich des Rechts, die Einberufung einer Gesellschafterversammlung zu verlangen, eine Gesellschafterversammlung durchzuführen und das Stimmrecht in der Gesellschafterversammlung auszuüben. In diesem Umfang geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis, einschließlich des Rechts, sämtliche Gesellschafterrechte einschließlich der Rechte im Zusammenhang mit Gesellschafterversammlungen geltend zu machen, auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über. Das vorgenannte Verfügungsverbot gilt für sämtliche Unternehmensbeteiligungen der Schuldnerin, insbesondere, aber nicht abschließend für die Beteiligungen der Schuldnerin an folgenden Gesellschaften:
- Omega Buy & Hold GmbH (Amtsgericht München, HRB 250125),
- Omega Projects GmbH (Amtsgericht München, HRB 245255),
- Omega Projekt Paul-Heyse-Str. 12 GmbH (Amtsgericht München, HRB 231802),
- Omega Projekt Haderner Stern GmbH (Amtsgericht München, HRB 233228),
- Omega DAH Mühlbachviertel GmbH (Amtsgericht München, HRB 233889),
- Objekt Augsburger Straße 7 GmbH (Amtsgericht München, HRB 244794),
- Amalienstraße 18 GmbH (Amtsgericht München, HRB 239479),
- DBR GmbH (Amtsgericht München, HRB 256519) und
- Loxias XIII S.á r.l. (Luxemburg, Registernummer B251859).
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Az.: 1504 IN 3790/23
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In dem Verfahren über den Antrag
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen d.
Omega AG, Ottostraße 5, 80333 München, vertreten durch den Geschäftsführer Grahle Peer
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 228958
- Schuldnerin -
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Beschluss:
Zur Sicheru…
Az.: 1504 IN 3790/23
|
In dem Verfahren über den Antrag
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen d.
Omega AG, Ottostraße 5, 80333 München, vertreten durch den Geschäftsführer Grahle Peer
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 228958
- Schuldnerin -
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Beschluss:
Zur Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Veränderungen (§ 21 Abs. 1 und 2 InsO)
wird am 09.01.2024 um 08:30 Uhr vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet, § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 InsO.
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird bestellt: Rechtsanwalt Dr. jur. Matthias Hofmann, Unterer Anger 3, 80331 München, Telefon: +49(89)5480330, Telefax: +49(89)548033111, Email: mail@pohlmannhofmann.de.
wird gemäß § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO angeordnet, dass Verfügungen der Schuldnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind.
Unter diese Anordnung fällt auch die Einziehung von Außenständen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 09.01.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Az.: 1504 IN 3790/23
|
In dem Verfahren über den Antrag
1) der J&T Banka a.s., Sokolovska 700/113a, 186 00 Prague 8 - Karlin, Tschechien
- antragstellende Gläubigerin zu 1 -
2) der TRINITY BANK a.s., Senovazne namesti 1375/19, 110 00 Prag 1, Tschechien
- antragstellende Gläubigerin zu 2 -
Verfahrensbevollmächtigte zu 1…
Az.: 1504 IN 3790/23
|
In dem Verfahren über den Antrag
1) der J&T Banka a.s., Sokolovska 700/113a, 186 00 Prague 8 - Karlin, Tschechien
- antragstellende Gläubigerin zu 1 -
2) der TRINITY BANK a.s., Senovazne namesti 1375/19, 110 00 Prag 1, Tschechien
- antragstellende Gläubigerin zu 2 -
Verfahrensbevollmächtigte zu 1 und 2:
Rechtsanwälte Clifford Chance Partnerschaft mbB, Junghofstraße 14, 60311 Frankfurt
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen d.
Omega AG, firmierend als Amina AG, Ottostraße 5, 80333 München, vertreten durch den Geschäftsführer Grahle Peer
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 228958
- Schuldnerin -
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erlässt das Amtsgericht München am 19.01.2024 folgenden
Beschluss
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Der Beschluss des Amtsgerichts München vom 18.01.2024 wird klarstellend dahingehend ergänzt, dass das gemäß §§ 21 Abs.1 und 2 InsO, 21 Abs.2 S.1 Nr.2 Alt.1 InsO zur Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Veränderungen auferlegte allgemeine Verfügungsverbot für die Schuldnerin insgesamt gilt. Der Schuldnerin wird somit allgemein verboten, über Gegenstände ihres Vermögens zu verfügen. Unter dieses Verbot fällt auch die Einziehung von Außenständen. Drittschuldnern wird verboten, an die Schuldnerin zu leisten.
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Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Az.: 1504 IN 3790/23
|
In dem Verfahren über den Antrag
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen d.
Omega AG, firmierend als Amina AG, Ottostraße 5, 80333 München, vertreten durch den Geschäftsführer Grahle Peer
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 228958
- Schuldnerin -…
Az.: 1504 IN 3790/23
|
In dem Verfahren über den Antrag
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen d.
Omega AG, firmierend als Amina AG, Ottostraße 5, 80333 München, vertreten durch den Geschäftsführer Grahle Peer
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 228958
- Schuldnerin -
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Beschluss:
Zur Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Veränderungen (§ 21 Abs. 1 und 2 InsO)
wird Peer Grahle, Arnoldstraße 7, 85402 Kranzberg als Vorstand der Schuldnerin am 18.01.2024 um 12:00 Uhr ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt, § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Alt. 1 InsO. Damit wird ihm allgemein verboten, über Gegenstände des Vermögens zu verfügen. Unter dieses Verbot fällt auch die Einziehung von Außenständen.
Den Drittschuldnern wird verboten an die Schuldnerin zu leisten.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
|
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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