Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Omega Wirtschaftsgesellschaft mbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Bayern
Adresse
Nothaftstraße 6 c, 93053 Regensburg
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Regensburg HRB 13913
EUID
DED3410V.HRB13913
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Regensburg
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Ralf-Michael Dörr
Adresse
Karlstraße 9, 91522 Ansbach
Termine & Fristen
Eröffnung
13.06.2016
Gegenstand des Unternehmens
Makler-, Bauträger- und Baubetreuungstätigkeit entsprechend des § 34 c der Gewerbeordnung
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Regelinsolvenzverfahren über das Vermögen der Omega Wirtschaftsgesellschaft mbH ist am 13.06.2016 eröffnet worden. Der bisherige Insolvenzverwalter, Rechtsanwalt Jochen König, hat mit Schreiben vom 19.11.2025 beantragt, vorzeitig aus seinem Amt entlassen zu werden, da er seine berufliche Tätigkeit als Insolvenzverwalter beendet. Mit Beschluss des Amtsgerichts Regensburg vom 21.11.2025 ist der bisherige Insolvenzverwalter Jochen König aus dem Verfahren ausgeschieden und Rechtsanwalt Ralf-Michael Dörr zum neuen Insolvenzverwalter bestellt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
54 IN 41/16
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Omega Wirtschaftsgesellschaft mbH, vertreten durch d. Geschäftsführer, Nothaftstraße 6 c, 93053 Regensburg
Registergericht: Amtsgericht Regensburg Register-Nr.: HRB 13913
- Schuldnerin -
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Beschluss:
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1. Der bisherige Insolvenzverwalter, Rechtsanwalt Jochen …
54 IN 41/16
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Omega Wirtschaftsgesellschaft mbH, vertreten durch d. Geschäftsführer, Nothaftstraße 6 c, 93053 Regensburg
Registergericht: Amtsgericht Regensburg Register-Nr.: HRB 13913
- Schuldnerin -
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Beschluss:
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1. Der bisherige Insolvenzverwalter, Rechtsanwalt Jochen König, wird gemäß § 59 Abs. 1 Satz 1 und 2 InsO auf seinen eigenen Antrag hin vorzeitig aus seinem Amt entlassen und Rechtsanwalt Ralf-Michael Dörr, Karlstraße 9, 91522 Ansbach, wird zum neuen Insolvenzverwalter bestellt.
2. Mit der Rechtskraft dieses Beschlusses scheidet der entlassene bisherige Insolvenzverwalter, Rechtsanwalt Jochen König, aus dem eröffneten Insolvenzverfahren aus.
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Gründe:
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I.
Über das Vermögen der Schuldnerin wurde mit Beschluss vom 13.06.2016 das Regelinsolvenzverfahren eröffnet und Rechtsanwalt Jochen König zum Insolvenzverwalter bestellt.
Der Insolvenzverwalter hat mit Schreiben vom 19.11.2025 beantragt, ihn auf seinen eigenen Antrag hin vorzeitig aus seinem Amt zu entlassen und angeregt, seinen Kollegen, Herrn Rechtsanwalt Ralf-Michael Dörr, zum neuen Insolvenzverwalter zu bestellen. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass die Bearbeitung des eröffneten Insolvenzverfahrens noch einige Zeit in Anspruch nehmen werde. Er selbst möchte jedoch von seinem Amt als Insolvenzverwalter aus persönlichen Gründen entbunden werden. Er werde seine berufliche Tätigkeit als Insolvenzverwalter vollumfänglich beenden. Er rege an - um einen reibungslosen Übergang der Verfahrensdaten- und Informationen sowie die Kontinuität in der Verfahrensbearbeitung zu gewährleisten - seinen Kollegen, Herrn Rechtsanwalt Ralf-Michael Dörr, zum neuen Insolvenzverwalter zu bestellen. Dieser verfüge sowohl über die zur Bearbeitung des vorliegenden Verfahrens erforderliche Qualifikation als auch über die notwendige Erfahrung und sei zur Übernahme des Amtes auch bereit.
Herr Rechtsanwalt Ralf-Michael Dörr könne auf die bisherigen Verfahrens- und Tabellensachbearbeiter sowie den gleichen Kanzleiapparat, insbesondere die zur Verfahrensbearbeitung verwendete Software, zurückgreifen. Ein aufwändiger Wissens- oder Datentransfer sei nicht erforderlich.
Der Insolvenzverwalter sicherte zu, dass er im Rahmen der Geltendmachung der Vergütung für seine bisherige Tätigkeit sicherstellen werde, dass die Vergütung für ihn sowie für seinen Kollegen, Herrn Rechtsanwalt Ralf-Michael Dörr, für seine künftige Tätigkeit in der Summe die Vergütung nicht überschreiten werde, die er bei einer Abwicklung des Verfahrens bis zu dessen Ende zu beanspruchen gehabt hätte.
Herr Rechtsanwalt Ralf-Michael Dörr hat mit Schreiben vom 19.11.2025 erklärt, dass er zur Übernahme des Amts als Insolvenzverwalter bereit sei.
II.
Das Insolvenzgericht kann den Insolvenzverwalter gemäß § 59 Abs. 1 Satz 1 InsO aus wichtigem Grund vorzeitig aus seinem Amt entlassen. Die Entlassung kann auf Antrag des Insolvenzverwalters oder von Amts wegen erfolgen (§ 59 Abs. 1 Satz 2 InsO).
Voraussetzung für die Entlassung des Insolvenzverwalters ist, dass ein wichtiger Grund vorliegt. Ein solcher wichtiger Grund besteht vorliegend darin, dass der Insolvenzverwalter seine berufliche Tätigkeit als Insolvenzverwalter beendet und es auch keinen Sinn macht, einen amtsunwilligen Insolvenzverwalter in seinem Amt zu halten.
Gegen seine Entlassung steht dem Insolvenzverwalter die sofortige Beschwerde zu (§ 59 Abs. 2 Satz 1 InsO).
Mit der Rechtskraft dieses Beschlusses scheidet der entlassene Insolvenzverwalter aus dem eröffneten Insolvenzverfahren aus (BGH NZI 2008, 114 Rn 6).
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Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Regensburg
Augustenstr. 3
93049 Regensburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Regensburg - Insolvenzgericht - 21.11.2025
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