der Handel, Import und Export von Waren, insbesondere in Bezug auf erneuerbare Energien sowie andere damit zusammenhängende Geschäfts.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren gegen die OMNIS POWER GmbH ist im Antrags- bzw. Vorverfahrensstatus. Das Land Hessen, vertreten durch das Finanzamt Frankfurt am Main, hat Insolvenzantrag gestellt. Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat am 11.03.2026 eine Postsperre angeordnet. Diese Maßnahme erfolgt auf Antrag der partiell vorläufigen Insolvenzverwalterin/Sachverständigen, um für die Gläubiger nachteilige Rechtshandlungen aufzuklären oder zu verhindern. Die Antragsgegnerin kommt ihrer Auskunftspflicht schuldhaft nicht nach und ignoriert Aufforderungen des Gerichts und der Sachverständigen. Die Gesellschaft ist an ihrer Geschäftsanschrift nicht mehr erreichbar; eine Anschrift des in China lebenden Geschäftsführers Liang Wang ist nicht bekannt. Es liegen keine Erkenntnisse zu den Vermögensverhältnissen vor. Das obstruktive Verhalten und die Unerreichbarkeit begründen den Verdacht auf Vermögensverschiebungen zum Nachteil der Gläubiger. Das Gericht hat von einer nochmaligen Anhörung abgesehen, da dies den Zweck der Maßnahme gefährden könnte. Bereits im Beschluss vom 26.01.2026 wurde auf drohende Zwangsmaßnahmen hingewiesen. Rechtsmittel können innerhalb von zwei Wochen eingelegt werden.
Originalbekanntmachung · Einstellung des Verfahrens
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der OMNIS POWER GmbH wurde vom Amtsgericht Frankfurt am Main eingeleitet. Der Antragsteller war das Land Hessen, vertreten durch das Finanzamt Frankfurt am Main. Im Vorfeld der Hauptentscheidung ordnete das Gericht am 11.03.2026 eine Postsperre an, da die Antragsgegnerin ihre Au…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der OMNIS POWER GmbH wurde vom Amtsgericht Frankfurt am Main eingeleitet. Der Antragsteller war das Land Hessen, vertreten durch das Finanzamt Frankfurt am Main. Im Vorfeld der Hauptentscheidung ordnete das Gericht am 11.03.2026 eine Postsperre an, da die Antragsgegnerin ihre Auskunftspflichten schuldhaft nicht nachkam und unerreichbar war. Die Sachverständige Rechtsanwältin Christiane Patricia Herweg wurde mit der Prüfung beauftragt. Am 07.07.2026 wies das Gericht den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels einer die Kosten deckenden Masse ab, da nach dem Gutachten der Sachverständigen keine Masse vorhanden war. Das Verfahren ist damit beendet. Die Antragsgegnerin wird in das Schuldnerverzeichnis eingetragen. Der Gegenstandswert wurde auf 500,00 EUR festgesetzt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Frankfurt am Main
11.03.2026
- Insolvenzgericht -
810 IN 1925/25 O-82-
B e s c h l u s s
In dem Insolvenzantragsverfahren
Land Hessen, vertr.d.d. Finanzamt Frankfurt am Main, Gutleutstraße 118-124, 60327 Frankfurt am Main,
- Antragsteller -
g e g e n
OMNIS POWER GmbH, Schumannstraße 27, 60325 Frankfurt am M…
Amtsgericht Frankfurt am Main
11.03.2026
- Insolvenzgericht -
810 IN 1925/25 O-82-
B e s c h l u s s
In dem Insolvenzantragsverfahren
Land Hessen, vertr.d.d. Finanzamt Frankfurt am Main, Gutleutstraße 118-124, 60327 Frankfurt am Main,
- Antragsteller -
g e g e n
OMNIS POWER GmbH, Schumannstraße 27, 60325 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRB 123765),
vertreten durch:
Liang Wang, China, (Geschäftsführer),
- Antragsgegnerin -
wird für die obige Anschrift die Postsperre angeordnet.
Sämtliche an die Antragsgegnerin gerichtete Postsendungen
sind nur noch an die Sachverständige Rechtsanwältin Christiane Patricia Herweg, c/o BBL Brockdorff Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Eschersheimer Landstraße 50-54, 60322 Frankfurt am Main, Tel.: 069/ 96 37 61 130, Fax: 069/ 96 37 61 145, E-Mail: frankfurt@bbl-law.com, Internet: www.bbl-law.com auszuhändigen.
Von der Postsperre bleiben Sendungen des Insolvenzgerichts, der Staatsanwaltschaft, der Sachverständigen sowie die mit einem entsprechenden Vermerk versehenen Sendungen der Gerichte und Behörden ausgenommen.
G r ü n d e :
Die Anordnung der Postsperre erfolgt nach §§ 21 Abs. 2 Nr. 4, 99 InsO auf Antrag der partiell vorläufigen Insolvenzverwalterin/Sachverständigen, um für die Gläubiger nachteilige Rechtshandlungen der Antragsgegnerin aufzuklären oder zu verhindern. Diese kommt bislang ihrer Auskunftspflicht nach den §§ 20 Abs. 1, 97 InsO schuldhaft nicht nach, indem sie die ihr zugegangenen Aufforderungen des Gerichts und der gerichtlich bestellten Sachverständigen ignoriert. Offenbar ist die Antragsgegnerin nicht bereit, ihren Auskunfts- und Mitwirkungspflichten im Verfahren freiwillig nachzukommen; sie verzögert damit die gebotene zeitnahe Feststellung der maßgeblichen Umstände. Zwischenzeitlich ist die Antragsgegnerin an ihrer Geschäftsanschrift nicht mehr erreichbar; eine Anschrift des Geschäftsführers in China ist nicht bekannt.
Zu den Vermögensverhältnissen der Antragsgegnerin liegen keine Erkenntnisse vor. Das obstruktive Verhalten und die zwischenzeitliche Unerreichbarkeit begründen den Verdacht, dass Vermögensverschiebungen zum Nachteil der Gläubiger und damit eine konkrete Gefährdung der künftigen Insolvenzmasse zu befürchten ist. Eine solche Gefährdung ist immer dann anzunehmen, wenn die Arbeit des Sachverständigen bzw. vorläufigen Insolvenzverwalters behindert wird und unzureichende bzw. keine Angaben über die Vermögensverhältnisse gemacht werden (vgl. BGH, Beschluss vom 12.10.2006, IX ZB 34/05).
Das Gericht hat vor Erlass der Postsperre gemäß § 99 Abs. 1 S. 2 InsO von einer nochmaligen Anhörung der Antragsgegnerin abgesehen, weil diese den Zweck der Maßnahme gefährden könnte. Bereits im Beschluss vom 26.01.2026 wurde die Antragsgegnerin darauf hingewiesen, dass im Falle der Behinderung des Sachverständigen Zwangsmaßnahmen, insbesondere auch die Anordnung einer Postsperre, drohen.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann durch die Antragsgegnerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht, Gerichtsstraße 2, 60313 Frankfurt am Main einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
AG FFM 11.03.26
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Frankfurt am Main
07.07.2026
- Insolvenzgericht -
810 IN 1925/25 O-82-
B e s c h l u s s
In dem Insolvenzantragsverfahren
Land Hessen, vertr.d.d. Finanzamt Frankfurt am Main, Gutleutstraße 118-124, 60327 Frankfurt am Main,
- Antragsteller -
g e g e n
OMNIS POWER GmbH, Schumannstraße 27, 60325 Frankfurt am M…
Amtsgericht Frankfurt am Main
07.07.2026
- Insolvenzgericht -
810 IN 1925/25 O-82-
B e s c h l u s s
In dem Insolvenzantragsverfahren
Land Hessen, vertr.d.d. Finanzamt Frankfurt am Main, Gutleutstraße 118-124, 60327 Frankfurt am Main,
- Antragsteller -
g e g e n
OMNIS POWER GmbH, Schumannstraße 27, 60325 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRB 123765),
vertreten durch:
Liang Wang, (Geschäftsführer),
- Antragsgegnerin -
wird der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens - mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse - a b g e w i e s e n .
Es wird die Eintragung der Antragsgegnerin in das Schuldnerverzeichnis angeordnet.
Die gemäß § 21 Abs. 2 Ziff. 4 InsO angeordnete Postsperre vom 11.03.2026 wird aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.
Der Gegenstandswert wird auf 500,00 EUR festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Ablehnung des Eröffnungsantrages beruht auf § 26 Abs. 1 InsO. Die durchgeführten Ermittlungen haben ergeben, dass zwar ein Eröffnungsgrund vorliegt, aber keine Masse vorhanden ist, die die Verfahrenskosten decken würde. Dies ergibt sich aus dem Gutachten der Sachverständigen Rechtsanwältin Christiane Patricia Herweg vom 05.06.2026.
Der Maßnahmen nach §§ 21, 22 InsO bedarf es danach nicht mehr.
Die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis hat gemäß § 26 Abs. 2 InsO i. V. m. § 882b ZPO zu erfolgen.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 4 InsO, 91 ZPO.
Der Gegenstandswert wird gemäß §§ 4 InsO, 58 GKG nach dem Mindestwert festgesetzt.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann von dem Antragsteller und der Antragsgegnerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht, Gerichtsstraße 2, 60313 Frankfurt am Main einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Beschwerdeberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Gegen die Festsetzung des Gegenstandswertes kann binnen einer Frist von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, in der o. g. Form Beschwerde bei dem Amtsgericht Frankfurt am Main eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,- EUR übersteigt. Für die Einhaltung der Frist kommt es auf den Eingang bei dem Amtsgericht Frankfurt am Main an.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Mickerts
Richterin am Amtsgericht
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
810 IN 1925/25 O-82-: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der OMNIS POWER GmbH, Schumannstraße 27, 60325 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRB 123765), vertr. d.: Liang Wang, (Geschäftsführer), ist der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 07.07.2026 mangels Masse abgewiesen worden, § 26…
810 IN 1925/25 O-82-: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der OMNIS POWER GmbH, Schumannstraße 27, 60325 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRB 123765), vertr. d.: Liang Wang, (Geschäftsführer), ist der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 07.07.2026 mangels Masse abgewiesen worden, § 26 Abs. 1 InsO.
Amtsgericht Frankfurt am Main, 07.07.2026
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