Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
ON Invest Bauelemente UG (haftungsbeschränkt)
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
UG (haftungsbeschränkt)
Bundesland
Hessen
Adresse
Daniel-Müller-Straße 2, 64347 Griesheim
Handelsregister
Amtsgericht Darmstadt HRB 100697
EUID
DEM1103.HRB100697
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Darmstadt
Aktenzeichen
9 IN 720/24
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Mirko Lehnert
Adresse
Julius-Reiber-Straße 15, 64293 Darmstadt
Telefon
06151-396820
E-Mail
Termine & Fristen
Eröffnung
27.02.2025 , 11:00 Uhr
Forderungsanmeldefrist
01.04.2025
Prüfungstermin
13.05.2025
Gegenstand des Unternehmens
der Einbau von genormten Bau- und Fertigteilen
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der ON Invest Bauelemente UG (haftungsbeschränkt) mit Sitz in Griesheim ist am 27.02.2025 um 11:00 Uhr eröffnet worden. Die Gläubiger sind aufgefordert, Insolvenzforderungen bis zum 01.04.2025 anzumelden. Der Stichtag, der dem Prüfungstermin entspricht, ist der 13.0_5.2025. Ursprünglich wurde Rechtsanwalt Christian Jess als Insolvenzverwalter geführt, er ist jedoch aus wichtigem Grund gemäß § 59 InsO von Amts wegen aus seinem Amt entlassen worden. Zum neuen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Mirko Lehnert bestellt worden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Geschäfts-Nr.: 9 IN 720/24: In dem Insolvenzverfahren des ON Invest Bauelemente UG (haftungsbeschränkt), Daniel-Müller-Straße 2, 64347 Griesheim (AG Darmstadt, HRB 100697), vertr. d.: Scherscha Ghiasi, Frankfurter Straße 58 d, 64331 Weiterstadt, (Geschäftsführer), wird Christian Jess, Gartenstraße 9, 60594 Frankfurt am…
Geschäfts-Nr.: 9 IN 720/24: In dem Insolvenzverfahren des ON Invest Bauelemente UG (haftungsbeschränkt), Daniel-Müller-Straße 2, 64347 Griesheim (AG Darmstadt, HRB 100697), vertr. d.: Scherscha Ghiasi, Frankfurter Straße 58 d, 64331 Weiterstadt, (Geschäftsführer), wird Christian Jess, Gartenstraße 9, 60594 Frankfurt am Main, Tel.: 069/8700 857-0, Fax: 069/8700 857-99 aus wichtigem Grund gem. § 59 InsO von Amts wegen aus seinem Amt als Insolvenzverwalter entlassen.
Zum neuen Insolvenzverwalter wird
Rechtsanwalt Mirko Lehnert, Julius-Reiber-Straße 15, 64293 Darmstadt
Tel.: 06151-396820; Fax: 06151-3968220; E-Mail: darmstadt@schiebe.de
ernannt.
Der vollständige Beschluss einschließlich der Rechtsmittelbelehrung kann von den Beteiligten auf der zuständigen Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Darmstadt, 23.09.2025.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
9 IN 720/24: Über das Vermögen des ON Invest Bauelemente UG (haftungsbeschränkt), Daniel-Müller-Straße 2, 64347 Griesheim (AG Darmstadt, HRB 100697), vertr. d.: Scherscha Ghiasi, Frankfurter Straße 58 d, 64331 Weiterstadt, (Geschäftsführer), ist am 27.02.2025 um 11:00 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet worden.
Insolve…
9 IN 720/24: Über das Vermögen des ON Invest Bauelemente UG (haftungsbeschränkt), Daniel-Müller-Straße 2, 64347 Griesheim (AG Darmstadt, HRB 100697), vertr. d.: Scherscha Ghiasi, Frankfurter Straße 58 d, 64331 Weiterstadt, (Geschäftsführer), ist am 27.02.2025 um 11:00 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet worden.
Insolvenzverwalter ist: Rechtsanwalt Christian Jess, Gartenstraße 9, 60594 Frankfurt am Main, Tel.: 069/8700 857-0, Fax: 069/8700 857-99.
Die internationale Zuständigkeit des Amtsgerichts Darmstadt ergibt sich aus Art.3 Abs.1 der Verordnung (EU) 2015/848, da der Schuldner den Mittelpunkt seine hauptsächlichen Interessen in der Bundesrepublik Deutschland hat.
Die Gläubiger werden aufgefordert:
a) Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei dem Insolvenzverwalter unter Beachtung des § 174 InsO bis zum 01.04.2025 anzumelden;
b) dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten des Schuldners in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a ZPO) empfangen können, werden darauf hingewiesen, dass sie elektronischen Zustellungen unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs zustimmen können.
Personen, die Verpflichtungen gegenüber dem Schuldner haben, werden aufgefordert, nicht mehr an den Schuldner, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).
Das Verfahren wird schriftlich durchgeführt (§ 5 Abs. 2 S. 1 InsO).
Stichtag, der dem Prüfungstermin entspricht, ist der 13.05.2025.
Bis zu diesem Datum müssen schriftlich bei Gericht eingegangen sein:
> Widersprüche, mit denen Forderungen bestritten werden,
> Anträge über:
* die Person des Insolvenzverwalters (§ 57 InsO),
sowie gegebenenfalls über:
* die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger
Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO),
* Zwischenrechnungslegungen gegenüber der Gläubigerversammlung
(§ 66 Abs. 3 InsO),
* eine Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
* den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO); z. B. Unternehmensstilllegung, vorläufige Fortführung, Insolvenzplan,
* die Verwertung der Insolvenzmasse (§ 159 InsO),
Die Insolvenztabelle und die Anmeldungsunterlagen werden innerhalb des ersten Drittels des Zeitraums, der zwischen dem Ablauf der Anmeldefrist (01.04.2025) und dem vorstehend genannten Stichtag, zu dem die Forderungen schriftlich geprüft werden (13.05.2025), liegt, in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht für die Beteiligten niedergelegt.
Hinweise:
* Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, werden nicht benachrichtigt.
* Auf die Internetseite www.insolvenzbekanntmachungen.de wird hingewiesen.
Löschungsfristen:
Die Löschung von Veröffentlichungen in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgt nach § 3 InsoBekV. Die Löschungsfristen sind folgende:
> Veröffentlichungen, die im Antrags- oder Insolvenzverfahren erfolgt sind, werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahmen.
> Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Rechtsmittelbelehrung
Die Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann von dem Schuldner, dem Pensionssicherungsverein, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht sowie bei juristischen Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit von jedem Mitglied des Vertretungsorgans bzw. jedem persönlich haftenden Gesellschafter mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Darmstadt, Mathildenplatz 15, 64283 Darmstadt einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Darmstadt, 27.02.2025
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