Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
One Seven of Germany GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Brandenburg
Handelsregister
Amtsgericht Potsdam HRB 19402
EUID
DEG1312.HRB19402
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Potsdam
Aktenzeichen
35 IN 168/18
Phase
Schlusstermin
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Rolf Rattunde
Rolle
Insolvenzverwalter
Adresse
Bürgermeisterstraße 8, 16321 Bernau bei Berlin
Termine & Fristen
Prüfungstermin
01.09.2025
Schlusstermin
10.03.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der One Seven of Germany GmbH ist die Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen im schriftlichen Verfahren angeordnet. Der Prüfungsstichtag für Widersprüche ist der 01.09.2025. Die Masse ist auf zuletzt 1.574.203,60 EUR gestiegen. Das Verzeichnis der zu berücksichtigenden Forderungen gemäß § 38 InsO beläuft sich auf 829.624,56 EUR, während die Summe der Forderungen nach § 39 Abs. 1 Nr. 1-5 InsO 0,00 EUR beträgt. Ein verfügbarer Betrag in Höhe von 991.896,41 EUR steht zur Verteilung an die Gläubiger zur Verfügung. Der Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Rolf Rattunde hat Anträge auf Festsetzung der Regelvergütung sowie einer ergänzten Vergütung gestellt. Ein Schlusstermin wurde für den 10.03.2026 bestimmt, um die Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen, die Erörterung der Schlussrechnung sowie die Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis zu behandeln.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
- Auszugsweise öffentliche Bekanntmachung -
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
One Seven of Germany GmbH (Registergericht: Amtsgericht Potsdam HRB 19402), Am Honigberg 31, 14943 Luckenwalde, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Mario Vetter, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Andreas Mielecke
w…
- Auszugsweise öffentliche Bekanntmachung -
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
One Seven of Germany GmbH (Registergericht: Amtsgericht Potsdam HRB 19402), Am Honigberg 31, 14943 Luckenwalde, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Mario Vetter, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Andreas Mielecke
wurde die Vergütung der Verwalter Rechtsanwalt Rolf Rattunde und Jan Patrick Röcker, Bürgermeisterstraße 8, 16321 Bernau bei Berlin festgesetzt.
Gründe: Gem. § 63 InsO hat der Verwalter einen Anspruch auf Vergütung für seine Tätigkeit und auf Erstattung angemessener Auslagen, der sich nach der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) richtet. Die Insolvenzmasse beträgt im Verfahren 1.578.506,01 EUR.
Es wurde die Regelvergütung nebst Zuschlägen in Höhe von 130 % für die Prüfung, Geltendmachung und Durchsetzung der Geschäftsführerhaftung, das Bürgschaftsmanagement und die Konzernstruktur mit Auslandsbezug festgesetzt, §§ 2, 3 InsVV a.F. Abschläge wurden in Höhe von 15 % für die vorherige Tätigkeit eines Sachwalters vorgenommen. An von der Insolvenzverwalterin beauftragte Dritte wurde aus der Masse eine Vergütung gezahlt.
Weiterhin wurde die Auslagenpauschale in Höhe von 30% der Vergütung gem. § 8 Abs. 3 InsVV sowie die Umsatzsteuer für Vergütung und Auslagen gem. § 7 InsVV festgesetzt.
Der vollständige Beschluss kann auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde eingelegt werden. Die sofortige Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Potsdam, Jägerallee 10-12, 14469 Potsdam einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich. Die sofortige Beschwerde ist schriftlich einzulegen (auch per Telefax) oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde. Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Rechtsmittel bzw. Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf auf einem sicheren Übermittlungsweg oder an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts übermittelt werden. Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
35 IN 168/18, Amtsgericht Potsdam, 24. März 2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
- Auszugsweise öffentliche Bekanntmachung -
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
One Seven of Germany GmbH (Registergericht: Amtsgericht Potsdam HRB 19402), Am Honigberg 31, 14943 Luckenwalde, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Mario Vetter, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Andreas Mielecke
w…
- Auszugsweise öffentliche Bekanntmachung -
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
One Seven of Germany GmbH (Registergericht: Amtsgericht Potsdam HRB 19402), Am Honigberg 31, 14943 Luckenwalde, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Mario Vetter, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Andreas Mielecke
wurde eine weitere Vergütung des Sachwalters Rechtsanwalt Rolf Rattunde festgesetzt.
Gründe: Die Vergütung des Sachwalters einschließlich der Vergütung des vorläufigen Sachwalters wurde bereits durch Beschluss vom 19.05.2023 in Höhe von insgesamt XXXX EUR festgesetzt. Die maßgebliche Masse betrug damals XXXX Nach der Einreichung der Schlussrechnung wurde darauf verwiesen, dass in analoger Anwendung von § 11 Abs. 2 S. 1 InsVV die Wertdifferenz der Masse der vorläufigen Verwaltung rund XX beträgt. Die Masse ist auf 1.574.203,60 EUR gestiegen. In analoger Anwendung von § 11 Abs. 2 S. 2 InsVV kann dann das Gericht den ursprünglichen Vergütungsantrag ändern. Dem folgend wurde der Erhöhungsbetrag nunmehr festgesetzt. Der Regelvergütungssatz gemäß § 2 InsVV beträgt aus der neuen Masse XXXX EUR, so dass die Vergütung mit den gewährten Zuschlägen XXXX EUR beträgt. Die ergänzte Vergütung war wie beantragt festzusetzen. Weiterhin wurde die ergänzte Umsatzsteuer für die Vergütung gem. § 7 InsVV geltend gemacht. Die Umsatzsteuer wurde wie beantragt festgesetzt.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Antrag vom 23.02.2026 verwiesen.
Der vollständige Beschluss kann auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde eingelegt werden. Die sofortige Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Potsdam, Jägerallee 10-12, 14469 Potsdam einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich. Die sofortige Beschwerde ist schriftlich einzulegen (auch per Telefax) oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde. Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Rechtsmittel bzw. Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf auf einem sicheren Übermittlungsweg oder an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts übermittelt werden. Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Potsdam, 25. März 2026, 35 IN 168/18
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
One Seven of Germany GmbH (Registergericht: Amtsgericht Potsdam HRB 19402), Am Honigberg 31, 14943 Luckenwalde, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Mario Vetter, vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Mario Vetter und Herrn Andreas Mielecke wurde der Schlusstermi…
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
One Seven of Germany GmbH (Registergericht: Amtsgericht Potsdam HRB 19402), Am Honigberg 31, 14943 Luckenwalde, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Mario Vetter, vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Mario Vetter und Herrn Andreas Mielecke wurde der Schlusstermin zur:
ggf. Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen
Erörterung der Schlussrechnung des Verwalters
Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis
Anhörung zum Vergütungsantrag des Verwalters
bestimmt auf den 10.03.2026. Die Tagesordnung betreffende Schriftsätze der Verfahrensbeteiligten müssen bis zu diesem Stichtag bei Gericht eingehen. Die Entscheidungen des Gerichts ergehen nach Ablauf dieser Frist.
Die Schlussrechnung und das Schlussverzeichnis können auf der Geschäftsstelle Insolvenz des Amtsgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Potsdam, 27. Januar 2026, 35 IN 168/18
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
One Seven of Germany GmbH (Registergericht: Amtsgericht Potsdam HRB 19402), Am Honigberg 31, 14943 Luckenwalde, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Mario Vetter hat der Verwalter am 04.08.2025 einen Antrag auf Festsetzung der Regelvergütung mit Zuschlägen gestellt. …
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
One Seven of Germany GmbH (Registergericht: Amtsgericht Potsdam HRB 19402), Am Honigberg 31, 14943 Luckenwalde, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Mario Vetter hat der Verwalter am 04.08.2025 einen Antrag auf Festsetzung der Regelvergütung mit Zuschlägen gestellt. Weiterhin hat der Sachwalter am 04.08.2025 einen ergänzten Antrag auf Festsetzung der Vergütung als Sachwalter gestellt. Die Anträge können auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Potsdam, Jägerallee 10-12, 14469 Potsdam eingesehen werden. Die Insolvenzgläubiger erhalten Gelegenheit, binnen einer Frist von einem Monat ab Veröffentlichung zum Antrag Stellung zu nehmen.
Amtsgericht Potsdam, 26. Januar 2026, 35 IN 168/18
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
One Seven of Germany GmbH (Registergericht: Amtsgericht Potsdam HRB 19402), Am Honigberg 31, 14943 Luckenwalde, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Mario Vetter, vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Mario Vetter und Herrn Andreas Mielecke
liegt das Verzeichnis …
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
One Seven of Germany GmbH (Registergericht: Amtsgericht Potsdam HRB 19402), Am Honigberg 31, 14943 Luckenwalde, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Mario Vetter, vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Mario Vetter und Herrn Andreas Mielecke
liegt das Verzeichnis der bei der Schlussverteilung zu berücksichtigenden Forderungen auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Potsdam, Jägerallee 10-12, 14469 Potsdam, Az: 35 IN 168/18, zur Einsichtnahme der Beteiligten aus.
Die Summe der zu berücksichtigenden Forderungen gemäß § 38 InsO beträgt 829.624,56 €.
Die Summe der zu berücksichtigenden Forderungen gemäß § 39 Abs. 1 Nr. 1-5 InsO beträgt 0,00 €.
Der verfügbare Massebestand beträgt 1.152.190,00 €, wovon noch die restlichen Massekosten und - verbindlichkeiten in Abzug kommen. Zur Verteilung an die Insolvenzgläubiger gemäß § 38 InsO und an die nachrangigen Insolvenzgläubiger gemäß § 39 InsO steht ein Betrag in Höhe von 991.896, 41 € zur Verfügung.
Die Gläubiger bestrittener oder für den Ausfall festgestellter Forderungen werden auf die Ausschlussfristen der §§ 189, 190 InsO hingewiesen.
Amtsgericht Potsdam, 27. Januar 2026, 35 IN 168/18
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
One Seven of Germany GmbH (Registergericht: Amtsgericht Potsdam HRB 19402), Am Honigberg 31, 14943 Luckenwalde, vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Mario Vetter und Herrn Andreas Mielecke
wurde gemäß § 177 Abs. 1 Satz 2 InsO die Prüfung der nachträglich angemeldeten…
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
One Seven of Germany GmbH (Registergericht: Amtsgericht Potsdam HRB 19402), Am Honigberg 31, 14943 Luckenwalde, vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Mario Vetter und Herrn Andreas Mielecke
wurde gemäß § 177 Abs. 1 Satz 2 InsO die Prüfung der nachträglich angemeldeten Forderungen im schriftlichen Verfahren angeordnet.
Die Tabelle mit den zu prüfenden Forderungen liegt zur Einsichtnahme der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Potsdam, Justizzentrum, Jägerallee 10-12, 14469 Potsdam aus. Der schriftliche Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine zu prüfende Forderung bestreitet, muss bis zum 01.09.2025 (Prüfungsstichtag) bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Rang oder ihrem Betrag bestritten wird. Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, werden über das Prüfungsergebnis nicht benachrichtigt.
Amtsgericht Potsdam, 8. Juli 2025, 35 IN 168/18
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
- Auszugsweise öffentliche Bekanntmachung -
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
One Seven of Germany GmbH (Registergericht: Amtsgericht Potsdam HRB 19402), Am Honigberg 31, 14943 Luckenwalde, vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Mario Vetter und Herrn Andreas Mielecke
wurde eine weitere Vergütung des V…
- Auszugsweise öffentliche Bekanntmachung -
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
One Seven of Germany GmbH (Registergericht: Amtsgericht Potsdam HRB 19402), Am Honigberg 31, 14943 Luckenwalde, vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Mario Vetter und Herrn Andreas Mielecke
wurde eine weitere Vergütung des Verwalters Rechtsanwalt Jan Patrick Röcker, Bürgermeisterstraße 8, 16321 Bernau bei Berlin festgesetzt.
Gründe: Mit Beschluss vom 24.03.2026 wurde die Vergütung festgesetzt. Auf Grund der Erhöhung der Insolvenzmasse auf 1.600.182,06 EUR wurde ein Antrag auf weitere Vergütungsfestsetzung gestellt. Es wurde die ergänzte Regelvergütung festgesetzt, § 2 InsVV. Zusätzlich erfolgte die Festsetzung der ergänzten Auslagenpauschale und der ergänzten Umsatzsteuer, §§ 7, 8 InsVV. Der vollständige Beschluss kann auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde eingelegt werden. Die sofortige Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Potsdam, Jägerallee 10-12, 14469 Potsdam einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich. Die sofortige Beschwerde ist schriftlich einzulegen (auch per Telefax) oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde. Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Rechtsmittel bzw. Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf auf einem sicheren Übermittlungsweg oder an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts übermittelt werden. Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Potsdam, 23. Juli 2026, 35 IN 168/18
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