Aufhebung des VerfahrensNordrhein-WestfalenHRB 18376
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OneButtonVerwaltungs GmbH
Verfahrensfortschritt
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1Erfasst
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2Erfasst
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3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Adresse
Pützchens Chaussee 60, 53227 Bonn
Handelsregister
Amtsgericht Bonn HRB 18376
EUID
DER3201.HRB18376
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Bonn
Aktenzeichen
99 IN 68/17
Phase
Aufhebung des Verfahrens
Termine & Fristen
Amtsantritt Verwalter
06.06.2017
Vergütungsfestsetzung
29.07.2026
Aufhebung des Verfahrens
31.08.2026
Gegenstand des Unternehmens
ist der Erwerb und die Verwaltung von Beteiligungen sowie die Übernahme der persönlichen Haftung und der Geschäftsführung bei Handelsgesellschaften, insbesondere die Beteiligung als persönlich haftende geschäftsführende Gesellschafterin an der "OneButton GmbH & Co. KG" die die Vermarktung von Produkten und Dienstleistungen aus den Segmenten Unterhaltungselektronik, Informationstechnologie und Telekommunikation zum Gegenstand hat.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der OneButtonVerwaltungs GmbH ist anhängig. Der Insolvenzverwalter, Rechtsanwalt Dirk Obermüller, übt sein Amt seit dem 06.06.2017 aus. Das Amtsgericht Bonn hat die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters festgesetzt. Grundlage war die Masse von xxx EUR. Da der berechnete Regelsatz unter der Mindestvergütung lag, wurde diese maßgebend. Die Mindestvergütung beträgt unter Berücksichtigung von 6 Gläubigern xxx EUR. Der Pauschbetrag für Auslagen wurde antragsgemäß festgesetzt. Gegen die Festsetzung ist innerhalb von zwei Wochen sofortige Beschwerde oder Erinnerung statthaft.
Originalbekanntmachung · Aufhebung des Verfahrens
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der OneButtonVerwaltungs GmbH ist eröffnet worden. Der Insolvenzverwalter, Rechtsanwalt Dirk Obermüller, übt sein Amt seit dem 06.06.2017 aus. Im Rahmen des Verfahrens wurde die Vergütung und die Auslagen des Insolvenzverwalters festgesetzt. Die Mindestvergütung beträgt unter Be…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der OneButtonVerwaltungs GmbH ist eröffnet worden. Der Insolvenzverwalter, Rechtsanwalt Dirk Obermüller, übt sein Amt seit dem 06.06.2017 aus. Im Rahmen des Verfahrens wurde die Vergütung und die Auslagen des Insolvenzverwalters festgesetzt. Die Mindestvergütung beträgt unter Berücksichtigung von sechs Gläubigern einen Betrag, der im Text nicht konkretisiert ist (xxx EUR). Das Verfahren ist nach Durchführung aufgehoben worden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Bonn, Aktenzeichen: 99 IN 68/17
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Bonn unter HRB 18376 eingetragenen OneButtonVerwaltungs GmbH, Pützchens Chaussee 60, 53227 Bonn, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Michael Werni, Siebengebirgsstr. 96, 53229…
Amtsgericht Bonn, Aktenzeichen: 99 IN 68/17
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Bonn unter HRB 18376 eingetragenen OneButtonVerwaltungs GmbH, Pützchens Chaussee 60, 53227 Bonn, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Michael Werni, Siebengebirgsstr. 96, 53229 Bonn und Herrn Thomas Müller, Rheindorfer Str. 110, 53225 Bonn
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte VRT Linzbach, Löcherbach & Partner mbB, Graurheindorfer Straße 149a, 53117 Bonn
Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Dirk Obermüller, Marie-Kahle-Allee 2, 53113 Bonn
werden die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters wie folgt festgesetzt:
Vergütung xxx EUR
Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen xxx EUR
Zwischensumme xxx EUR
zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer xxx EUR
Endbetrag xxx EUR
Der bereits festgesetzte Betrag in Höhe von xxx€ ist anzurechnen.
Der Endbetrag kann in Höhe von xxx € der Insolvenzmasse entnommen werden.
Gründe:
Der Insolvenzverwalter übt sein Amt seit dem 06.06.2017 aus. Nach § 63 InsO hat er Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen.
Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist der Wert der Insolvenzmasse, auf die sich die Schlussrechnung bezieht.
Die Vergütung wird nach einem Regelsatz ermittelt, der gestaffelt aufgebaut ist. Der Regelsatz besteht in einem degressiv steigenden Prozentwert der Insolvenzmasse (§ 2 Abs. 1 InsVV).
Der Regelsatz soll mindestens xxx EUR betragen. Er kann sich in Abhängigkeit von der Anzahl der Gläubiger, die ihre Forderungen angemeldet haben, erhöhen (§ 2 Abs. 2 InsVV).
Nach der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters beträgt die Masse xxx EUR.
Weil der auf der Grundlage der Teilungsmasse berechnete Regelsatz nach § 2 Abs. 1 InsVV unterhalb der Mindestvergütung nach § 2 Abs. 2 InsVV liegt, ist die Mindestvergütung maßgebend. Diese beträgt unter Berücksichtigung von 6 Gläubigern xxx EUR.
Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 28.07.2026 verwiesen.
Neben der Vergütung sind nach § 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten.
Anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen kann der Insolvenzverwalter nach § 8 Abs. 3 InsVV einen vergütungsabhängigen Pauschsatz fordern. Der Pauschsatz beträgt im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch xxx EUR je angefangenen Monat der Tätigkeit des Verwalters. Er darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.
Der Pauschbetrag war antragsgemäß festzusetzen.
Neben dem Pauschbetrag waren die dem Verwalter infolge der Übertragung der Zustellungen entstandenen Auslagen festzusetzen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Bonn statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 200,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Bonn eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Bonn, Wilhelmstr. 21, 53111 Bonn einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Bonn eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. I, S.3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de .
99 IN 68/17
Amtsgericht Bonn, 29.07.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Bonn, Aktenzeichen: 99 IN 68/17
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Bonn unter HRB 18376 eingetragenen OneButtonVerwaltungs GmbH, Pützchens Chaussee 60, 53227 Bonn, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Michael Werni, Siebengebirgsstr. 96, 53229 Bo…
Amtsgericht Bonn, Aktenzeichen: 99 IN 68/17
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Bonn unter HRB 18376 eingetragenen OneButtonVerwaltungs GmbH, Pützchens Chaussee 60, 53227 Bonn, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Michael Werni, Siebengebirgsstr. 96, 53229 Bonn und Herrn Thomas Müller, Rheindorfer Str. 110, 53225 Bonn
wird das Insolvenzverfahren nach Durchführung aufgehoben.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen den Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben, soweit das Verfahren aufgehoben wird. Er steht jedem zu, dessen Rechte durch die Aufhebung des Verfahrens beeinträchtigt sind.
Hinsichtlich der Anordnung der Nachtragsverteilung steht dem Schuldner das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. §§ 4, 204 Abs. 2 InsO, § 569 ZPO i.V.m. § 11 Abs. 1 RPflG zu.
Sowohl die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen bei dem Amtsgericht Bonn schriftlich und in deutscher Sprache eingelegt werden. Sie können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Beide Rechtsmittel müssen binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Bonn, Wilhelmstr. 21, 53111 Bonn, eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde.
Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung und/oder. sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Es soll begründet werden.
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. I, S.3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de
99 IN 68/17
Amtsgericht Bonn, 31.08.2026
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