Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
onreco GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Rheinland-Pfalz
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein HRB 63324
EUID
DET3104V.HRB63324
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein, Insolvenzgericht
Aktenzeichen
3 b IN 17/21 Grü
Phase
Schlusstermin
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Michael Wellstein
Termine & Fristen
Prüfungstermin
26.09.2025
Schlusstermin
14.08.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der onreco GmbH ist beim Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein anhängig. Zunächst wurde zur Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen das schriftliche Verfahren gemäß § 177 Abs. 1 S. 2 InsO angeordnet, wobei die Prüfung für den 26.09.2025 vorgesehen war. Im weiteren Verlauf wurde die Schlussverteilung mit Genehmigung des Gerichts vorgenommen; die zur Verteilung kommende Masse betrug 0,00 €, zu berücksichtigen waren Forderungen in Höhe von 125.494,35 €. Später wurden die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters festgesetzt, wobei der konkrete Betrag im Text nicht offengelegt wurde (x EUR). Als Schlusstermin im schriftlichen Verfahren sowie Termin zur Prüfung eventuell nachträglich angemeldeter Forderungen wurde der 14.08.2026 bestimmt. Dieser Termin dient unter anderem der Erörterung der Schlussrechnung, der Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und der Anhörung der Gläubigerversammlung bezüglich der beabsichtigten Einstellung mangels Masse.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
3 b IN 17/21 Grü
25.08.2025
Amtsgericht
Ludwigshafen am Rhein
Insolvenzgericht
Beschluss
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
onreco GmbH, vertr.d.d. GF, Poststraße 1, 67269 Grünstadt (AG Ludwigshafen am Rhein, HRB 63324),
vertreten durch:
Bastian Dahm, Leininger Straße 66a, 67269 Grünstadt, (Geschäftsführer…
3 b IN 17/21 Grü
25.08.2025
Amtsgericht
Ludwigshafen am Rhein
Insolvenzgericht
Beschluss
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
onreco GmbH, vertr.d.d. GF, Poststraße 1, 67269 Grünstadt (AG Ludwigshafen am Rhein, HRB 63324),
vertreten durch:
Bastian Dahm, Leininger Straße 66a, 67269 Grünstadt, (Geschäftsführer),
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Andreas Roeger, KUTSCHER Rechtsanwälte, Asselheimer Straße 22, 67269 Grünstadt,
Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Michael Wellstein
wird zur Prüfung der nachträglich angemeldeten Forderungen das schriftliche Verfahren gem. § 177 Abs. 1 S. 2 InsO angeordnet. Die Forderungen werden am 26.09.2025 unter Berücksichtigung der bis dahin bei Gericht eingegangenen Erklärungen geprüft.
Die Tabelle nebst Anmeldungen liegt ab dem 19.09.2025 bei der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsichtnahme aus.
Rechtspflegerin
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
3 b IN 17/21 Grü
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der onreco GmbH, vertr.d.d. GF, Poststraße 1, 67269 Grünstadt (AG Ludwigshafen am Rhein, HRB 63324),
vertreten durch:
Bastian Dahm, Leininger Straße 66a, 67269 Grünstadt, (Geschäftsführer),
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Andreas Roeger, KUTSCHER Rec…
3 b IN 17/21 Grü
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der onreco GmbH, vertr.d.d. GF, Poststraße 1, 67269 Grünstadt (AG Ludwigshafen am Rhein, HRB 63324),
vertreten durch:
Bastian Dahm, Leininger Straße 66a, 67269 Grünstadt, (Geschäftsführer),
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Andreas Roeger, KUTSCHER Rechtsanwälte, Asselheimer Straße 22, 67269 Grünstadt, soll mit Genehmigung des Insolvenzgerichts die Schlussverteilung vorgenommen werden. Die zur Verteilung kommende Masse beträgt 0,00 €; zu berücksichtigen sind Forderungen in Höhe von 125.494,35 €. Das Verteilungsverzeichnis ist zur Einsichtnahme auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Ludwigshafen am Rhein niedergelegt. Auf die Bestimmungen der
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
3 b IN 17/21 Grü
16.06.2026
Amtsgericht
Ludwigshafen am Rhein
Insolvenzgericht
Beschluss
In dem Insolvenzverfahren der
onreco GmbH, vertr.d.d. GF, Poststraße 1, 67269 Grünstadt (AG Ludwigshafen am Rhein, HRB 63324),
vertreten durch:
Bastian Dahm, Leininger Straße 66a, 67269 Grünstadt, (Geschäftsführer),
Verfahrensbevol…
3 b IN 17/21 Grü
16.06.2026
Amtsgericht
Ludwigshafen am Rhein
Insolvenzgericht
Beschluss
In dem Insolvenzverfahren der
onreco GmbH, vertr.d.d. GF, Poststraße 1, 67269 Grünstadt (AG Ludwigshafen am Rhein, HRB 63324),
vertreten durch:
Bastian Dahm, Leininger Straße 66a, 67269 Grünstadt, (Geschäftsführer),
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Andreas Roeger, KUTSCHER Rechtsanwälte, Asselheimer Straße 22, 67269 Grünstadt,
Insolvenzverwalter: x
werden die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters festgesetzt auf:
x EUR Nettovergütung nach Insolvenzrechtliche
Vergütungsverordnung (InsVV)
x EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
x EUR Auslagen zuzüglich
x EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
x EUR Gesamtbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird die Entnahme der Vergütung aus der Masse unter Beachtung des § 207 Abs. 3 InsO gestattet.
Gründe:
Der Insolvenzverwalter hat gem. § 63 Abs.1 InsO Anspruch auf Vergütung seiner Tätigkeit und Ersatz der ihm entstandenen Auslagen. Für die Bestimmung der Vergütung ist gem. § 65 InsO die Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung anzuwenden. Die Vergütung ist danach grundsätzlich nach dem Wert der Insolvenzmasse gem. § 1 InsVV zu ermitteln und die sich hieraus ergebende Vergütung des § 2 InsVV ggfls. um die Tatbestände des § 3 InsVV zu erhöhen oder zu mindern.
Nach § 8 Abs. 3 InsVV kann der Insolvenzverwalter zudem nach seiner Wahl an Stelle der tatsächlich entstandenen Auslagen einen Pauschsatz fordern, der im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch 350,00 Euro je angefangenen Monat der Dauer der Tätigkeit des Insolvenzverwalters beträgt. Der Pauschsatz darf zudem 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.
Zusätzlich zur Vergütung und zur Erstattung der Auslagen wird nach § 7 InsVV ein Betrag in Höhe der von dem Insolvenzverwalter zu zahlenden Umsatzsteuer festgesetzt.
Der Insolvenzverwalter beantragte vorliegend die Festsetzung der Regelvergütung nebst Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer.
Die Vergütung war nach beanstandungsfreier Prüfung der Schlussrechnung und der eingereichten Unterlagen und Belege antragsgemäß zu gewähren.
Die beantragte Regelvergütung war dabei als dem Niveau des Verfahrens und dem Arbeitsaufwand des Insolvenzverwalters angemessen zu erachten.
Es handelte sich bei einer Gesamtschau aller zur Abwicklung erforderlichen Tätigkeiten um ein insgesamt durchschnittliches Insolvenzverfahren, dem die Festsetzung der - alle typischer Weise zu erbringenden Tätigkeiten abdeckende - Regelvergütung entspricht.
Anhaltspunkte für Änderungen im Rahmen des § 3 InsVV fanden sich nicht.
Auf Basis einer Berechnungsmasse von 4.146,10 € war nach §§ 1,2 InsVV eine Vergütung von x € festzusetzen nebst einer Auslagenpauschale in Höhe von x € (30 % der Regelvergütung) und der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
Nachdem im Verfahren eine Teilungsmasse generiert werden konnte, war die Entnahme des festgesetzten Betrages aus der Insolvenzmasse unter Beachtung des § 207 Abs. 3 InsO zu gestatten.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein, Wittelsbachstr. 10, 67061 Ludwigshafen am Rhein einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein, Wittelsbachstr. 10, 67061 Ludwigshafen am Rhein einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
- mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
- auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
- an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
x
Rechtspflegerin
Zusatz: Die Veröffentlichung der Festsetzung erfolgt auszugsweise und ohne die festgesetzten Beträge (§ 64 Abs. 2 Satz 2 InsO). Der vollständige Beschluss kann von den Verfahrensbeteiligten in der zuständigen Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
3 b IN 17/21 Grü: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der onreco GmbH, vertr.d.d. GF, Poststraße 1, 67269 Grünstadt (AG Ludwigshafen am Rhein, HRB 63324),
vertreten durch:
Bastian Dahm, Leininger Straße 66a, 67269 Grünstadt, (Geschäftsführer),
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Andreas Roeger, KUTSCHER Re…
3 b IN 17/21 Grü: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der onreco GmbH, vertr.d.d. GF, Poststraße 1, 67269 Grünstadt (AG Ludwigshafen am Rhein, HRB 63324),
vertreten durch:
Bastian Dahm, Leininger Straße 66a, 67269 Grünstadt, (Geschäftsführer),
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Andreas Roeger, KUTSCHER Rechtsanwälte, Asselheimer Straße 22, 67269 Grünstadt, , ergeht folgender Beschluss:
1. Die Zustimmung zur Vornahme der Schlussverteilung wird erteilt (§ 196 Abs.2 InsO).
2. Schlusstermin im schriftlichen Verfahren und Termin zur Prüfung evtl. nachträglich angemeldeter Forderungen (§ 5 Abs. 2 InsO) wird bestimmt auf
Freitag, den 14.08.2026.
Der Termin dient der
a) Prüfung der eventuell nachträglich angemeldeten Forderungen
b) Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters
c) Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis
d) Beschlussfassung über die nicht verwertbaren Vermögensgegenstände
e) Anhörung der Gläubigerversammlung gem. § 207 InsO zur beabsichtigten Einstellung mangels Masse. Hinweis: Die Einstellung unterbleibt, wenn ein die Kosten des Verfahrens deckender ausreichender Geldbetrag vorgeschossen wird.
Rechtsbehelfsbelehrung
Die Entscheidung über die Zustimmung zur Schlussverteilung kann mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein, Wittelsbachstr. 10, 67061 Ludwigshafen am Rhein einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die Erinnerung kann durch Einreichung einer Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein, Wittelsbachstr. 10, 67061 Ludwigshafen am Rhein ankommt. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Erinnerung soll begründet werden.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Das elektronische Dokument muss
- mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
- auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
- an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen.
Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Rechtspflegerin
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts -Insolvenzgericht- Ludwigshafen am Rhein eingesehen werden.
Amtsgericht Ludwigshafen/Rhein, 16.06.2026
Monitoring für dieses Unternehmen aktivieren
Erhalte Benachrichtigungen bei neuen Bekanntmachungen, Terminänderungen oder neuen gerichtlichen Dokumenten.
Wir respektieren Ihre Privatsphäre. Wir verwenden derzeit keine Cookies, die Ihrer Einwilligung bedürfen. Diese Einstellungen ermöglichen es uns jedoch, Ihre Präferenz für künftige Funktionen zu speichern. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung und im Impressum.