Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
TE Industrie Service GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Rheinland-Pfalz
Adresse
An der Fohlenweide 24, 67112 Mutterstadt
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein HRB 66407
EUID
DET3104V.HRB66407
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein, Insolvenzgericht
Aktenzeichen
3 b IN 40/21 Lu
Phase
Schlusstermin
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Michael Heimann
Adresse
Bismarckstraße 91, 67059 Ludwigshafen am Rhein
Termine & Fristen
Prüfungstermin
09.10.2025
Schlusstermin
17.07.2026
Gegenstand des Unternehmens
Apparate- und Behälterbau
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der TE Industrie Service GmbH ist beim Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein anhängig. Zunächst wurde zur Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen das schriftliche Verfahren angeordnet, wobei die Forderungen am 09.10.2025 geprüft werden sollten. Später wurde die Schlussverteilung genehmigt; die zur Verteilung kommende Masse belief sich auf 21.023,07 €, während Forderungen in Höhe von 150.706,87 € zu berücksichtigen waren. Im weiteren Verlauf wurden die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters sowie die Vergütung für die Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter festgesetzt. Die Berechnungsmasse für die Verwaltervergütung betrug 67.729,66 €, während das Vermögen im Eröffnungsverfahren 52.657,82 € betrug. Der Schlusstermin im schriftlichen Verfahren zur Prüfung eventuell nachträglich angemeldeter Forderungen und zur Erörterung der Schlussrechnung wurde auf den 17.07.2026 bestimmt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
3 b IN 40/21 Lu
28.08.2025
Amtsgericht
Ludwigshafen am Rhein
Insolvenzgericht
Beschluss
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
TE Industrie Service GmbH, vertr.d.d. GF, An der Fohlenweide 24, 67112 Mutterstadt (AG Ludwigshafen am Rhein, HRB 66407),
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Michael Heimann, Bism…
3 b IN 40/21 Lu
28.08.2025
Amtsgericht
Ludwigshafen am Rhein
Insolvenzgericht
Beschluss
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
TE Industrie Service GmbH, vertr.d.d. GF, An der Fohlenweide 24, 67112 Mutterstadt (AG Ludwigshafen am Rhein, HRB 66407),
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Michael Heimann, Bismarckstraße 91, 67059 Ludwigshafen am Rhein,
Insolvenzverwalter:
wird zur Prüfung der nachträglich angemeldeten Forderungen das schriftliche Verfahren gem. § 177 Abs. 1 S. 2 InsO angeordnet. Die Forderungen werden am 09.10.2025 unter Berücksichtigung der bis dahin bei Gericht eingegangenen Erklärungen geprüft.
Die Tabelle nebst Anmeldungen liegt ab dem 30.09.2025 bei der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsichtnahme aus.
Rechtspflegerin
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
3 b IN 40/21 Lu
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der TE Industrie Service GmbH, vertr.d.d. GF, An der Fohlenweide 24, 67112 Mutterstadt (AG Ludwigshafen am Rhein, HRB 66407),
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Michael Heimann, Bismarckstraße 91, 67059 Ludwigshafen am Rhein, soll mit Genehmigung des Ins…
3 b IN 40/21 Lu
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der TE Industrie Service GmbH, vertr.d.d. GF, An der Fohlenweide 24, 67112 Mutterstadt (AG Ludwigshafen am Rhein, HRB 66407),
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Michael Heimann, Bismarckstraße 91, 67059 Ludwigshafen am Rhein, soll mit Genehmigung des Insolvenzgerichts die Schlussverteilung vorgenommen werden. Die zur Verteilung kommende Masse beträgt 21.023,07 €; zu berücksichtigen sind Forderungen in Höhe von 150.706,87 €. Das Verteilungsverzeichnis ist zur Einsichtnahme auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Ludwigshafen am Rhein niedergelegt. Auf die Bestimmungen der §§ 188-194 InsO wird hingewiesen.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
3 b IN 40/21 Lu
05.06.2026
Amtsgericht
Ludwigshafen am Rhein
Insolvenzgericht
Beschluss
In dem Insolvenzverfahren der
TE Industrie Service GmbH, vertr.d.d. GF, An der Fohlenweide 24, 67112 Mutterstadt (AG Ludwigshafen am Rhein, HRB 66407),
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Michael Heimann, Bismarckstraße 91, 670…
3 b IN 40/21 Lu
05.06.2026
Amtsgericht
Ludwigshafen am Rhein
Insolvenzgericht
Beschluss
In dem Insolvenzverfahren der
TE Industrie Service GmbH, vertr.d.d. GF, An der Fohlenweide 24, 67112 Mutterstadt (AG Ludwigshafen am Rhein, HRB 66407),
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Michael Heimann, Bismarckstraße 91, 67059 Ludwigshafen am Rhein,
Insolvenzverwalter: x
werden die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters festgesetzt auf:
x EUR Nettovergütung nach Insolvenzrechtliche
Vergütungsverordnung (InsVV)
x EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
x EUR Auslagen zuzüglich
x EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
x EUR Zustellungskosten nach § 8 Abs. 3 InsO zuzüglich
x EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
x EUR Gesamtbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird die Entnahme der Vergütung aus der Masse gestattet.
Gründe:
Der Insolvenzverwalter hat gem. § 63 Abs.1 InsO Anspruch auf Vergütung seiner Tätigkeit und Ersatz der ihm entstandenen Auslagen. Für die Bestimmung der Vergütung ist gem. § 65 InsO die Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung anzuwenden. Die Vergütung ist danach grundsätzlich nach dem Wert der Insolvenzmasse gem. § 1 InsVV zu ermitteln und die sich hieraus ergebende Vergütung des § 2 InsVV ggfls. um die Tatbestände des § 3 InsVV zu erhöhen oder zu mindern.
Nach § 8 Abs. 3 InsVV kann der Insolvenzverwalter zudem nach seiner Wahl an Stelle der tatsächlich entstandenen Auslagen einen Pauschsatz fordern, der im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch 350,00 Euro je angefangenen Monat der Dauer der Tätigkeit des Insolvenzverwalters beträgt. Der Pauschsatz darf zudem 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.
Zusätzlich zur Vergütung und zur Erstattung der Auslagen wird nach § 7 InsVV ein Betrag in Höhe der von dem Insolvenzverwalter zu zahlenden Umsatzsteuer festgesetzt.
Der Verwalter beantragte eine Tätigkeitsvergütung in Höhe von 90% der Regelvergütung nebst Auslagenpauschale sowie Auslagen für die von ihm vorgenommenen Zustellungen nach § 8 Abs. 3 InsO und Mehrwertsteuer.
Die Vergütung war nach beanstandungsfreier Prüfung der Schlussrechnung und der eingereichten Unterlagen und Belege antragsgemäß zu gewähren und als dem Niveau des Verfahrens und dem Arbeitsaufwand des Insolvenzverwalters mindestens angemessen zu erachten.
Die Schlussrechnung des Insolvenzverwalters wurde nach den Regeln kaufmännischer Buchführung vollständig und ordnungsgemäß erstellt, die Eingangsbuchungen wurden korrekt erfasst, sämtliche erforderlichen Belege wurden gelistet und beigefügt.
Nach dem Ergebnis der Prüfung wurde die Insolvenzmasse vollständig und ordnungsgemäß verwertet. Die in Frage kommenden Anfechtungsansprüche wurden überprüft und verfolgt, ebenso wie etwaige Haftungs-/Schadensersatzansprüche.
Das Ergebnis der Betriebsfortführung wurde nachvollziehbar dargestellt, der Saldo unter Berücksichtigung der nachlaufenden Kosten korrekt ermittelt. Die vereinnahmten Steuerbeträge waren gleichfalls nachvollziehbar gelistet.
Der schlüssig errechneten Berechnungsmasse wurde entsprechend der Rechtsprechung des BGH (Beschluss vom 26.2.2015, IX ZB 9/13) die zu erwartende Umsatzsteuer aus der beantragten Verwaltervergütung hinzugerechnet.
Es ergab sich so eine Masse zur Berechnung von 67.729,66€
Es handelte sich bei einer Gesamtschau aller hier zur Abwicklung erforderlichen Tätigkeiten um ein insgesamt durchschnittliches Insolvenzverfahren, dem die Festsetzung der - alle typischer Weise zu erbringenden Tätigkeiten abdeckende - Regelvergütung grundsätzlich entspricht.
Der vom Verwalter selbst vorgenommene Abzug von 10% im Hinblick auf seine Befassung im vorläufigen Verfahren entsprach der herrschenden Literaturmeinung und Rechtsprechung und war als geboten, aber auch ausreichend zu erachten.
Auf Basis der ermittelten Berechnungsmasse von 67.729,66 € war daher nach §§ 1,2,3 InsVV eine Vergütung von x € festzusetzen nebst einer Auslagenpauschale in Höhe von x € (30 % der Regelvergütung) sowie Ersatz für die übertragenen Zustellungen und die gesetzliche Mehrwertsteuer.
Die berechneten Auslagen und Mehrwertsteuerbeträge entsprachen den gesetzlichen Bestimmungen, die Entstehung der Auslagen für die übertragenen Zustellungen war anhand der Akte nachvollziehbar.
Die Anzahl und Höhe derselben waren als angemessen zu erachten. In Anbetracht der Regelung des § 4 II InsVV gilt für die Übertragung der Zustellungen im Sinne des § 8 Absatz 3 der Insolvenzordnung Nummer 9002 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz entsprechend. Durch diese Bestimmung nebst Verweisung ist ein einheitlicher Satz von 3,50€ je erstattungsfähiger Zustellung zu gewähren. Ein Anspruch auf Erstattung besteht jedoch erst ab der 11. Zustellung im Verfahren. Vorliegend waren daher Auslagen für 3 Zustellungen festzusetzen.
Delegationen von Regelaufgaben waren nicht festzustellen, Entnahmen im Rahmen des § 5 InsVV ergaben sich gleichfalls nicht.
Nachdem im Verfahren eine ausreichende Teilungsmasse generiert werden konnte, war dem Verwalter die Entnahme des festgesetzten Betrages aus der Insolvenzmasse zu gestatten.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein, Wittelsbachstr. 10, 67061 Ludwigshafen am Rhein einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein, Wittelsbachstr. 10, 67061 Ludwigshafen am Rhein einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
- mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
- auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
- an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
x
Rechtspflegerin
Zusatz: Die Veröffentlichung der Festsetzung erfolgt auszugsweise und ohne die festgesetzten Beträge (§ 64 Abs. 2 Satz 2 InsO). Der vollständige Beschluss kann von den Verfahrensbeteiligten in der zuständigen Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
3 b IN 40/21 Lu
05.06.2026
Amtsgericht
Ludwigshafen am Rhein
Insolvenzgericht
Beschluss
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
TE Industrie Service GmbH, vertr.d.d. GF, An der Fohlenweide 24, 67112 Mutterstadt (AG Ludwigshafen am Rhein, HRB 66407),
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Michael Heimann, Bism…
3 b IN 40/21 Lu
05.06.2026
Amtsgericht
Ludwigshafen am Rhein
Insolvenzgericht
Beschluss
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
TE Industrie Service GmbH, vertr.d.d. GF, An der Fohlenweide 24, 67112 Mutterstadt (AG Ludwigshafen am Rhein, HRB 66407),
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Michael Heimann, Bismarckstraße 91, 67059 Ludwigshafen am Rhein,
- Schuldnerin -
Insolvenzverwalter: x
1. wird die Vergütung des Insolvenzverwalters für seine Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter auf xx € ( i.W.: xx) festgesetzt.
2. Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den unter Ziffer 1 genannten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe
Die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters richtet sich nach der des Insolvenzverwalters und ist geregelt in der InsVV (§§ 21 Abs. 2 Nr. 1, 63 - 65 InsO).
Dem Insolvenzverwalter steht für seine Bemühungen während der Zeit der vorläufigen Insolvenzverwaltung neben der Vergütung der Sachverständigentätigkeit nach §§ 10, 11 Abs. 1 Satz 1 InsVV eine besondere Vergütung zu, die nach § 63 Abs. 3 InsO in der Regel 25% der Vergütung des Insolvenzverwalters betragen soll. Dabei sind Art und Umfang der Tätigkeit zu berücksichtigen (§ 11 Absatz 3).
Für die Berechnung der Vergütung des Insolvenzverwalters ist das Vermögen zugrunde zu legen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahrens erstreckt (§ 11 Abs. 1 InsVV, 63 Abs.3 InsO).
Nach Prüfung der von dem Insolvenzverwalter ergänzend eingereichten Unterlagen und Belege beträgt diese Masse unter Zugrundelegung des Zahlenwerkes in dem Antrag vom 10.11.2025 Euro 52.657,82 €.
Entsprechend der nachvollziehbaren Aufstellung und Begründung setzt sich das zu berücksichtigende Vermögen zusammen aus den Werten der vorhandenen Altforderungen, der im vorläufigen Verfahren realisierten Einnahmen (die nicht zu den Einnahmen aus Betriebsfortführung zu zählen sind) und dem Überschuss aus der Fortführung unter Einrechnung der nachlaufenden Positionen.
Die Regelgebühr des Insolvenzverwalters ist nach § 2 Abs. 1 InsVV gestaffelt zu errechnen und beträgt aus dem vorgenannten Wert 18.591,03 €.
Nach § 2 InsVV erhält der Insolvenzverwalter nämlich von den ersten 35.000 € Insolvenzmasse 40%, vom Mehrbetrag bis 70.000 € 26%, vom Mehrbetrag bis 350.000 € 7,5% usw.
Von dieser für den Insolvenzverwalter errechneten Vergütung wird für den vorläufigen Insolvenzverwalter nach § 63 Abs. 3 InsO im Normalfall eine Reduzierung auf 25 % vorgenommen. Es ergibt sich dabei deine Vergütung in Höhe von x €.
Dieser Betrag, der als Regelgebühr einem Insolvenzverwalter zustehen würde, kann nach § 3 InsO durch Zu- oder Abschläge den Besonderheiten des Einzelfalles angepasst werden.
Von dieser Möglichkeit war hier kein Gebrauch zu machen, der Verwalter beantragte für seine Tätigkeit im vorläufigen Verfahren die Regelgebühr, welche ohne weiteres als dem Arbeitsaufwand des Verwalters und dem durchschnittlichen Niveau des Verfahrens angemessen zu erachten war. Abschlagstatbestände ergaben sich gleichfalls nicht.
Es war daher vorliegend eine Vergütung von x€ netto zuzüglich der Auslagenpauschale nach § 8 InsVV in Höhe von x € (für angefangene 2 Monate) und gesetzlicher Mehrwertsteuer (x €) festzusetzen.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde kann beim Amtsgericht Ludwigshafen, Wittelsbachstr. 10, 67061 Ludwigshafen oder - wenn das Verfahren vor dem 1.3.2012 beantragt wurde - beim Landgericht Frankenthal, Bahnhofstr. 33, 67227 Frankenthal, eingelegt werden. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Ludwigshafen einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
- mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
- auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
- an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
x
Rechtspflegerin
Zusatz: Die Veröffentlichung der Festsetzung erfolgt auszugsweise und ohne die festgesetzten Beträge (§ 64 Abs. 2 Satz 2 InsO). Der vollständige Beschluss kann von den Verfahrensbeteiligten in der zuständigen Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
3 b IN 40/21 Lu: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der TE Industrie Service GmbH, vertr.d.d. GF, An der Fohlenweide 24, 67112 Mutterstadt (AG Ludwigshafen am Rhein, HRB 66407),
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Michael Heimann, Bismarckstraße 91, 67059 Ludwigshafen am Rhein, , ergeht folgender Beschlus…
3 b IN 40/21 Lu: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der TE Industrie Service GmbH, vertr.d.d. GF, An der Fohlenweide 24, 67112 Mutterstadt (AG Ludwigshafen am Rhein, HRB 66407),
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Michael Heimann, Bismarckstraße 91, 67059 Ludwigshafen am Rhein, , ergeht folgender Beschluss:
1. Die Zustimmung zur Vornahme der Schlussverteilung wird erteilt (§ 196 Abs.2 InsO).
2. Schlusstermin im schriftlichen Verfahren und Termin zur Prüfung evtl. nachträglich angemeldeter Forderungen (§ 5 Abs. 2 InsO) wird bestimmt auf
Freitag, den 17.07.2026.
Der Termin dient der
a) Prüfung der eventuell nachträglich angemeldeten Forderungen
b) Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters
c) Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis
d) Beschlussfassung über evtl. nicht verwertbare Vermögensgegenstände
Rechtsbehelfsbelehrung
Die Entscheidung über die Zustimmung zur Schlussverteilung kann mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein, Wittelsbachstr. 10, 67061 Ludwigshafen am Rhein einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die Erinnerung kann durch Einreichung einer Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein, Wittelsbachstr. 10, 67061 Ludwigshafen am Rhein ankommt. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Erinnerung soll begründet werden.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Das elektronische Dokument muss
- mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
- auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
- an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen.
Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Rechtspflegerin
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts -Insolvenzgericht- Ludwigshafen am Rhein eingesehen werden.
Amtsgericht Ludwigshafen/Rhein, 05.06.2026
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