Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
onvoltec GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Mecklenburg-Vorpommern
Adresse
Zum alten Dorf 27, 18279 Lalendorf
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Rostock HRB 14367
Stammkapital
25.000,00 EUR
EUID
DEN1206V.HRB14367
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Rostock
Aktenzeichen
60 IN 93/21
Phase
Schlussverteilung
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwältin Ines Niehusen
Adresse
Paulstraße 44, 18055 Rostock
Termine & Fristen
Anzeige Entfall Masseunzulänglichkeit
03.06.2026
Fristende Schlussanhörung
10.11.2026
Gegenstand des Unternehmens
Beratung, Vermittlung, Errichtung und Handel von Solarkraft- und Windkraftanlagen.
Wirtschaftszweig
Hauptbranche
Energie & Versorgung
Subbranche
Solarenergie
Nebenbranche
Handel
Geschäftstätigkeit
Beratung, Vermittlung, Errichtung und Handel von Solar- und Windkraftanlagen
Zusammenfassung des Verfahrens
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der onvoltec GmbH hat die Insolvenzverwalterin am 03.06.2026 angezeigt, dass die zuvor angezeigte Masseunzulänglichkeit entfallen ist. Die Masseverbindlichkeiten gemäß der Anzeige vom 19.08.2021 sind verjährt und die Verbindlichkeiten gemäß der Anzeige vom 04.07.2023 wurden vollständig berichtigt. Es bestehen keine weiteren Masseverbindlichkeiten, welche die vorhandene Masse übersteigen.
Originalbekanntmachung · Schlussverteilung
Bekanntmachung
Im Insolvenzverfahren über das Vermögen der onvoltec GmbH, Lalendorf, ist am 03.06.2026 angezeigt worden, dass die zuvor am 19.08.2021 und am 04.07.2023 gemeldete Masseunzulänglichkeit entfallen ist. Als Grund wurden die Verjährung der Masseverbindlichkeiten aus 2021 und die vollständige Berichtigung der Verbindlichkei…
Im Insolvenzverfahren über das Vermögen der onvoltec GmbH, Lalendorf, ist am 03.06.2026 angezeigt worden, dass die zuvor am 19.08.2021 und am 04.07.2023 gemeldete Masseunzulänglichkeit entfallen ist. Als Grund wurden die Verjährung der Masseverbindlichkeiten aus 2021 und die vollständige Berichtigung der Verbindlichkeiten aus 2023 genannt. Es bestehen keine weiteren Masseverbindlichkeiten, die die vorhandene Masse übersteigen. Am 29.09.2026 hat das Amtsgericht Rostock die schriftliche Schlussanhörung gemäß § 5 InsO angeordnet, welche den Schlusstermin ersetzt. In diesem Verfahren sind Forderungen in einer Gesamthöhe von 553.710,10 Euro zu berücksichtigen, denen ein Massebestand von ca. 8.432,12 Euro gegenübersteht. Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen der Insolvenzverwalterin, Rechtsanwältin Ines Niehusen, wurden festgesetzt. Die Stimmabgabe und die Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung sind bis zum 10.11.2026 möglich. Der Schlussverteilung wird zugestimmt. Auf die Ausschlussfristen gemäß §§ 189, 190 und 206 InsO wird hingewiesen. Das Schlussverzeichnis, die Schlussrechnung mit Belegen und der Vergütungsbeschluss liegen zur Einsicht auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts aus.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
60 IN 93/21
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
onvoltec GmbH, Zum alten Dorf 27, 18279 Lalendorf, vertreten durch den Geschäftsführer Robert Löscher
Registergericht: Amtsgericht Rostock Register-Nr.: HRB 14367
- Schuldnerin -
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hat die Insolvenzverwalterin am 03.06.2026 angezeigt, dass die am 19.08.2021 u…
60 IN 93/21
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
onvoltec GmbH, Zum alten Dorf 27, 18279 Lalendorf, vertreten durch den Geschäftsführer Robert Löscher
Registergericht: Amtsgericht Rostock Register-Nr.: HRB 14367
- Schuldnerin -
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hat die Insolvenzverwalterin am 03.06.2026 angezeigt, dass die am 19.08.2021 und am 04.07.2023 angezeigte Masseunzulänglichkeit entfallen ist.
Grund:
Die bestehenden Masseverbindlichkeiten gemäß der Anzeige vom 19.08.2021 sind verjährt.
Die bestehenden Masseverbindlichkeiten gemäß der Anzeige vom 04.07.2023 wurden vollständig berichtigt.
Es bestehen keine weiteren Masseverbindlichkeiten, die die vorhandene Masse übersteigen.
Amtsgericht Rostock - Insolvenzgericht - 08.06.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
60 IN 93/21
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In dem Insolvenzverfahren d.
onvoltec GmbH, Zum alten Dorf 27, 18279 Lalendorf, vertreten durch den Geschäftsführer Robert Löscher
Registergericht: Amtsgericht Rostock Register-Nr.: HRB 14367
- Schuldnerin -
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Beschluss:
In dem Verfahren sind Forderungen in einer Gesamthöhe von 553.710,10 Euro zu berücksi…
60 IN 93/21
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In dem Insolvenzverfahren d.
onvoltec GmbH, Zum alten Dorf 27, 18279 Lalendorf, vertreten durch den Geschäftsführer Robert Löscher
Registergericht: Amtsgericht Rostock Register-Nr.: HRB 14367
- Schuldnerin -
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Beschluss:
In dem Verfahren sind Forderungen in einer Gesamthöhe von 553.710,10 Euro zu berücksichtigen, denen ein Massebestand von ca. 8.432,12 Euro gegenübersteht.
Auf die Ausschlussfristen gemäß §§ 189, 190 und 206 InsO wird hingewiesen.
Das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung mit Belegen liegen zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle aus.
Der Schlussverteilung wird zugestimmt.
Amtsgericht Rostock - Insolvenzgericht - 29.09.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
60 IN 93/21
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
onvoltec GmbH, Zum alten Dorf 27, 18279 Lalendorf, vertreten durch den Geschäftsführer Robert Löscher
Registergericht: Amtsgericht Rostock Register-Nr.: HRB 14367
- Schuldnerin -
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Beschluss:
Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen der Insolvenzverwalt…
60 IN 93/21
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
onvoltec GmbH, Zum alten Dorf 27, 18279 Lalendorf, vertreten durch den Geschäftsführer Robert Löscher
Registergericht: Amtsgericht Rostock Register-Nr.: HRB 14367
- Schuldnerin -
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Beschluss:
Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen der Insolvenzverwalterin Rechtsanwältin Ines Niehusen, Paulstraße 44, 18055 Rostock, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Der Insolvenzverwalterin wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag der Insolvenzverwalterin vom 24.09.2026. Die Antragsunterlagen können durch die Verfahrensbeteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von BETRAG EUR auszugehen. Der Berechnungsgrundlage wurde die zu erwartende Vorsteuererstattung i.H.v. BETRAG EUR hinzugerechnet (BGH, Beschluss vom 26. Februar 2015 - IX ZB 9/13 -, juris).
Die Regelvergütung war gemäß § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 350,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die der Insolvenzverwalterin entstandenen Portokosten waren in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Rostock
Zochstraße 13
18057 Rostock
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Rostock
Zochstraße 13
18057 Rostock
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Rostock - Insolvenzgericht - 29.09.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
60 IN 93/21
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In dem Insolvenzverfahren d.
onvoltec GmbH, Zum alten Dorf 27, 18279 Lalendorf, vertreten durch den Geschäftsführer Robert Löscher
Registergericht: Amtsgericht Rostock Register-Nr.: HRB 14367
- Schuldnerin -
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Beschluss:
Es erfolgt die schriftliche Schlussanhörung gemäß § 5 InsO hinsichtlich:
1. Erörterun…
60 IN 93/21
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In dem Insolvenzverfahren d.
onvoltec GmbH, Zum alten Dorf 27, 18279 Lalendorf, vertreten durch den Geschäftsführer Robert Löscher
Registergericht: Amtsgericht Rostock Register-Nr.: HRB 14367
- Schuldnerin -
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Beschluss:
Es erfolgt die schriftliche Schlussanhörung gemäß § 5 InsO hinsichtlich:
1. Erörterung der Schlussrechnung
2. Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis
Die Stimmabgabe und Einwendungen können schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle bis zum 10.11.2026 bei dem Amtsgericht Rostock, Zochstraße 13, 18057 Rostock erhoben werden. Einwendungen sind glaubhaft zu machen.
Diese Schlussanhörung ersetzt den Schlusstermin.
Stellungnahmen und Anträge, die nach dem oben genannten Zeitpunkt eingehen, können als verspätet nicht mehr in die Entscheidung einbezogen werden.
In dem Verfahren sind Forderungen in einer Gesamthöhe von 553.710,10 Euro zu berücksichtigen, denen ein Massebestand von ca. 8.432,12 Euro gegenübersteht. Der Schlussverteilung wird zugestimmt.
Auf die Ausschlussfristen gemäß §§ 189, 190 und 206 InsO wird hingewiesen.
Die Vergütung des Insolvenzverwalters für seine Geschäftsführung wurde festgesetzt.
Das Schlussverzeichnis, die Schlussrechnung mit Belegen und der Vergütungsbeschluss liegen zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle aus.
Amtsgericht Rostock - Insolvenzgericht - 29.09.2026
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