Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Opti-Wohnwelt Müller Gm,bH & Co. KG
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
KG
Bundesland
Bayern
Adresse
Industriestraße 5, 97618 Niederlauer
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Schweinfurt HRA 9939
EUID
DED4608V.HRA9939
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Schweinfurt - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
IN 148/24
Phase
Aufhebung des Verfahrens
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Dr. Stefan Debus
Rolle
Sachwalter
Adresse
Willy-Brandt-Platz 10, 90402 Nürnberg
Termine & Fristen
Prüfungstermin
27.08.2025 , 13:40 Uhr
Insolvenzplanverfahren
27.08.2025 , 14:00 Uhr
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Opti-Wohnwelt Müller GmbH & Co. KG ist eröffnet worden. Im Rahmen des Verfahrens wurden vorläufige Maßnahmen ergriffen und ein Sachwalter, Rechtsanwalt Dr. Stefan Debus, bestellt. Die Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen erfolgte im schriftlichen Verfahren sowie in einem Termin am 27.08.2025. Ein Insolvenzplan wurde erstellt, dessen Erörterung und Abstimmung ebenfalls am 27.08.2025 stattfanden. Das Verfahren ist mit Ablauf des 31.12.2025 nach rechtskräftiger Bestätigung des Insolvenzplans aufgehoben worden. Die Erfüllung des Plans wird durch den Sachwalter überwacht. Vergütungen und Auslagen des Gläubigerausschusses sowie des Sachwalters wurden festgesetzt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 148/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Opti-Wohnwelt Müller GmbH & Co. KG, Industriestraße 5, 97618 Niederlauer, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Opti-Wohnwelt Müller Verwaltungs GmbH, diese vertreten durch die Geschäftsführer Föst Michael und Föst Oliver
Registergericht: Amtsg…
IN 148/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Opti-Wohnwelt Müller GmbH & Co. KG, Industriestraße 5, 97618 Niederlauer, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Opti-Wohnwelt Müller Verwaltungs GmbH, diese vertreten durch die Geschäftsführer Föst Michael und Föst Oliver
Registergericht: Amtsgericht Schweinfurt Registergericht Register-Nr.: HRA 9939
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte GRUB BRUGGER, Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB, Prannerstraße 6, 80333 München, Gz.: 734/2024
Die Vergütung des Mitglieds des Gläubigerausschusses Kreissparkasse Waiblingen für die Tätigkeit im vorläufigen Gläubigerausschuss und im Gläubigerausschuss wurde festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung erfolgt gemäß Antrag des Mitglieds des Gläubigerausschusses vom 28.08.2025.
Der Stundensatz für die Tätigkeit im eingesetzten vorläufigen Gläubigerausschuss und im Gläubigerausschuss beträgt BETRAG EUR. Wegen der Höhe des Stundensatzes und des Zeitaufwands wird auf die Begründung im Vergütungsantrag Bezug genommen.
Für 7,616 Stunden war gem. § 17 InsVV ein Betrag in Höhe von insgesamt BETRAG EUR festzusetzen.
Die Beteiligten hatten rechtliches Gehör. Einwände wurden nicht erhoben.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Schweinfurt
Rüfferstr. 1
97421 Schweinfurt
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Schweinfurt
Rüfferstr. 1
97421 Schweinfurt
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Schweinfurt - Insolvenzgericht - 12.02.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 148/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Opti-Wohnwelt Müller GmbH & Co. KG, Industriestraße 5, 97618 Niederlauer, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Opti-Wohnwelt Müller Verwaltungs GmbH, diese vertreten durch die Geschäftsführer Föst Michael und Föst Oliver
Registergericht: Amtsg…
IN 148/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Opti-Wohnwelt Müller GmbH & Co. KG, Industriestraße 5, 97618 Niederlauer, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Opti-Wohnwelt Müller Verwaltungs GmbH, diese vertreten durch die Geschäftsführer Föst Michael und Föst Oliver
Registergericht: Amtsgericht Schweinfurt Registergericht Register-Nr.: HRA 9939
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte GRUB BRUGGER, Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB, Prannerstraße 6, 80333 München, Gz.: 734/2024
Die Vergütung des Mitglieds des vorläufigen Gläubigerausschusses Zurich Insurance Europe AG wurde festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Mitglieds des vorläufigen Gläubigerausschusses vom 08.09.2025, bei Gericht eingegangen am 29.09.2025.
Der Stundensatz für die Tätigkeit im eingesetzten vorläufigen Gläubigerausschuss beträgt BETRAG EUR. Wegen der Höhe des Stundensatzes und des Zeitaufwands wird auf die Begründung im Vergütungsantrag Bezug genommen.
Für drei Stunden war gem. § 17 InsVV ein Betrag in Höhe von insgesamt BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 18 Abs. 2, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die Beteiligten hatten rechtliches Gehör. Einwände wurden nicht erhoben.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Schweinfurt
Rüfferstr. 1
97421 Schweinfurt
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Schweinfurt
Rüfferstr. 1
97421 Schweinfurt
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Schweinfurt - Insolvenzgericht - 12.02.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 148/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Opti-Wohnwelt Müller GmbH & Co. KG, Industriestraße 5, 97618 Niederlauer, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Opti-Wohnwelt Müller Verwaltungs GmbH, diese vertreten durch die Geschäftsführer Föst Michael und Föst Oliver
Registergericht: Amt…
IN 148/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Opti-Wohnwelt Müller GmbH & Co. KG, Industriestraße 5, 97618 Niederlauer, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Opti-Wohnwelt Müller Verwaltungs GmbH, diese vertreten durch die Geschäftsführer Föst Michael und Föst Oliver
Registergericht: Amtsgericht Schweinfurt Registergericht Register-Nr.: HRA 9939
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte GRUB BRUGGER, Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB, Prannerstraße 6, 80333 München, Gz.: 734/2024
|
Die Vergütung des Mitglieds des vorläufigen Gläubigerausschusses Bundesagentur für Arbeit wurde festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Mitglieds des vorläufigen Gläubigerausschusses vom 07.08.2025.
Der Stundensatz für die Tätigkeit im eingesetzten vorläufigen Gläubigerausschuss wird in Höhe von BETRAG EUR festgesetzt. Wegen der Höhe des Stundensatzes und des Zeitaufwands wird auf die Begründung im Vergütungsantrag Bezug genommen.
Für 2,75 Stunden ist gem. § 17 InsVV ein Betrag in Höhe von insgesamt BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer ist gem. §§ 18 Abs. 2, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die Beteiligten hatten rechtliches Gehör. Einwände wurden nicht erhoben.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Schweinfurt
Rüfferstr. 1
97421 Schweinfurt
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Schweinfurt
Rüfferstr. 1
97421 Schweinfurt
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Schweinfurt - Insolvenzgericht - 12.02.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 148/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Opti-Wohnwelt Müller GmbH & Co. KG, Industriestraße 5, 97618 Niederlauer, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Opti-Wohnwelt Müller Verwaltungs GmbH, diese vertreten durch die Geschäftsführer Föst Michael und Föst Oliver
Registergericht: Amtsg…
IN 148/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Opti-Wohnwelt Müller GmbH & Co. KG, Industriestraße 5, 97618 Niederlauer, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Opti-Wohnwelt Müller Verwaltungs GmbH, diese vertreten durch die Geschäftsführer Föst Michael und Föst Oliver
Registergericht: Amtsgericht Schweinfurt Registergericht Register-Nr.: HRA 9939
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte GRUB BRUGGER, Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB, Prannerstraße 6, 80333 München, Gz.: 734/2024
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Mitglieds des Gläubigerausschusses Bundesagentur für Arbeit wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Mitglieds des Gläubigerausschusses vom 05.11.2025.
Der Stundensatz für die Tätigkeit im eingesetzten Gläubigerausschuss beträgt BETRAG EUR. Wegen der Höhe des Stundensatzes und des Zeitaufwands wird auf die Gründe im Vergütungsantrag Bezug genommen.
Für 11,63 Stunden ist gem. § 17 InsVV ein Betrag in Höhe von insgesamt BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer ist gem. §§ 18 Abs. 2, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die dem Mitglied des Gläubigerausschusses entstandenen und nachgewiesenen Auslagen in Höhe von BETRAG EUR sind festzusetzen, § 18 Abs. 1 InsVV.
Die Umsatzsteuer ist gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die Beteiligten hatten rechtliches Gehör. Einwände wurden nicht erhoben.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Schweinfurt
Rüfferstr. 1
97421 Schweinfurt
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Schweinfurt
Rüfferstr. 1
97421 Schweinfurt
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
|
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Schweinfurt - Insolvenzgericht - 12.02.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 148/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Opti-Wohnwelt Müller GmbH & Co. KG, Industriestraße 5, 97618 Niederlauer, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Opti-Wohnwelt Müller Verwaltungs GmbH, diese vertreten durch die Geschäftsführer Föst Michael und Föst Oliver
Registergericht: Amtsg…
IN 148/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Opti-Wohnwelt Müller GmbH & Co. KG, Industriestraße 5, 97618 Niederlauer, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Opti-Wohnwelt Müller Verwaltungs GmbH, diese vertreten durch die Geschäftsführer Föst Michael und Föst Oliver
Registergericht: Amtsgericht Schweinfurt Registergericht Register-Nr.: HRA 9939
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte GRUB BRUGGER, Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB, Prannerstraße 6, 80333 München, Gz.: 734/2024
der Sachwalter hat die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen beantragt. Die Beteiligten erhalten hiermit Gelegenheit bis einschließlich 12.02.2026 zu diesem Antrag Stellung zu nehmen. Der Vergütungsantrag kann durch Beteiligte auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Schweinfurt - Insolvenzgericht - eingesehen werden. Anträge und Stellungnahmen sind schriftlich bei dem Insolvenzgericht einzureichen.
Amtsgericht Schweinfurt - Insolvenzgericht - 20.01.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 148/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Opti-Wohnwelt Müller GmbH & Co. KG, Industriestraße 5, 97618 Niederlauer, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Opti-Wohnwelt Müller Verwaltungs GmbH, diese vertreten durch die Geschäftsführer Föst Michael und Föst Oliver
Registergericht: Amtsg…
IN 148/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Opti-Wohnwelt Müller GmbH & Co. KG, Industriestraße 5, 97618 Niederlauer, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Opti-Wohnwelt Müller Verwaltungs GmbH, diese vertreten durch die Geschäftsführer Föst Michael und Föst Oliver
Registergericht: Amtsgericht Schweinfurt Register-Nr.: HRA 9939
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte GRUB BRUGGER, Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB, Prannerstraße 6, 80333 München, Gz.: 734/2024
Das Verfahren wird nach rechtskräftiger Bestätigung des Insolvenzplans mit Ablauf des 31.12.2025 aufgehoben.
Die Erfüllung des Insolvenzplans wird durch den Sachwalter überwacht gem. § 260 Abs. 2 InsO.
Das Amt des Sachwalters und der Mitglieder des Gläubigerausschusses besteht insoweit fort (§ 261 Abs. 1 S. 2 InsO).
Amtsgericht Schweinfurt - Insolvenzgericht - 22.12.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 148/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Opti-Wohnwelt Müller GmbH & Co. KG, Industriestraße 5, 97618 Niederlauer, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Opti-Wohnwelt Müller Verwaltungs GmbH, diese vertreten durch die Geschäftsführer Föst Michael und Föst Oliver
Registergericht: Amtsg…
IN 148/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Opti-Wohnwelt Müller GmbH & Co. KG, Industriestraße 5, 97618 Niederlauer, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Opti-Wohnwelt Müller Verwaltungs GmbH, diese vertreten durch die Geschäftsführer Föst Michael und Föst Oliver
Registergericht: Amtsgericht Schweinfurt Registergericht Register-Nr.: HRA 9939
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte GRUB BRUGGER, Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB, Prannerstraße 6, 80333 München, Gz.: 734/2024
|
Der Sachwalter hat die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen für die Tätigkeit als vorläufiger Sachwalter beantragt. Die Beteiligten erhalten hiermit Gelegenheit bis einschließlich 11.07.2025 zu diesem Antrag Stellung zu nehmen. Der Vergütungsantrag kann durch Beteiligte auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Schweinfurt - Insolvenzgericht - eingesehen werden. Anträge und Stellungnahmen sind schriftlich bei dem Insolvenzgericht einzureichen.
Amtsgericht Schweinfurt - Insolvenzgericht - 18.06.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 148/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Opti-Wohnwelt Müller GmbH & Co. KG, Industriestraße 5, 97618 Niederlauer, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Opti-Wohnwelt Müller Verwaltungs GmbH, diese vertreten durch die Geschäftsführer Föst Michael und Föst Oliver
Registergericht: Amtsg…
IN 148/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Opti-Wohnwelt Müller GmbH & Co. KG, Industriestraße 5, 97618 Niederlauer, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Opti-Wohnwelt Müller Verwaltungs GmbH, diese vertreten durch die Geschäftsführer Föst Michael und Föst Oliver
Registergericht: Amtsgericht Schweinfurt Registergericht Register-Nr.: HRA 9939
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte GRUB BRUGGER, Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB, Prannerstraße 6, 80333 München, Gz.: 734/2024
1. Die Prüfung der bis 30.05.2025 nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 26.06.2025 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
Amtsgericht Schweinfurt - Insolvenzgericht - 08.05.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 148/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Opti-Wohnwelt Müller GmbH & Co. KG, Industriestraße 5, 97618 Niederlauer, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Opti-Wohnwelt Müller Verwaltungs GmbH, diese vertreten durch die Geschäftsführer Föst Michael und Föst Oliver
Registergericht: Amtsg…
IN 148/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Opti-Wohnwelt Müller GmbH & Co. KG, Industriestraße 5, 97618 Niederlauer, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Opti-Wohnwelt Müller Verwaltungs GmbH, diese vertreten durch die Geschäftsführer Föst Michael und Föst Oliver
Registergericht: Amtsgericht Schweinfurt Registergericht Register-Nr.: HRA 9939
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte GRUB BRUGGER, Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB, Prannerstraße 6, 80333 München, Gz.: 734/2024
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Sachwalters Rechtsanwalt Dr. Stefan Debus, Willy-Brandt-Platz 10, 90402 Nürnberg, werden für die vorläufige Sachwaltung wie folgt festgesetzt:
Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem Sachwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Sachwalters vom 12.06.2025.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen Sachwaltung unterliegendem Vermögenswert in Höhe von 1.493.844,42 EUR auszugehen. Wegen der Berechnung wird auf den Vergütungsantrag verwiesen.
Die Regelvergütung beträgt gemäß §§ 12a, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) BETRAG EUR.
Der Sachwalter beantragte eine Erhöhung des Regelsatzes um 12,5 %. Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 12.06.2025 wird Bezug genommen. Ein Übersteigen des Regelsatzes um 12,5 % erscheint gerechtfertigt. Die Vergütung war somit in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.Die Regelvergütung beträgt gemäß §§ 12a, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) BETRAG EUR.
Der Sachwalter beantragte eine Erhöhung des Regelsatzes um 12,5 %. Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 12.06.2025 wird Bezug genommen. Ein Übersteigen des Regelsatzes um 12,5 % erscheint gerechtfertigt. Die Vergütung war somit in Höhe von 20.106,51 EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr wurde unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 175,00 EUR festgesetzt, § 12 a Abs. 5 i.V.m. § 12 Abs. 3 i.V.m. § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die Beteiligten hatten rechtliches Gehör. Einwände wurden nicht erhoben.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Schweinfurt
Rüfferstr. 1
97421 Schweinfurt
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Schweinfurt
Rüfferstr. 1
97421 Schweinfurt
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
|
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Schweinfurt - Insolvenzgericht - 25.07.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 148/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Opti-Wohnwelt Müller GmbH & Co. KG, Industriestraße 5, 97618 Niederlauer, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Opti-Wohnwelt Müller Verwaltungs GmbH, diese vertreten durch die Geschäftsführer Föst Michael und Föst Oliver
Registergericht: Amtsg…
IN 148/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Opti-Wohnwelt Müller GmbH & Co. KG, Industriestraße 5, 97618 Niederlauer, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Opti-Wohnwelt Müller Verwaltungs GmbH, diese vertreten durch die Geschäftsführer Föst Michael und Föst Oliver
Registergericht: Amtsgericht Schweinfurt Registergericht Register-Nr.: HRA 9939
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte GRUB BRUGGER, Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB, Prannerstraße 6, 80333 München, Gz.: 734/2024
Terminsbestimmung:
Termin zur Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen
wird bestimmt auf
Mittwoch, 27.08.2025, 13:40 Uhr
Sitzungssaal 701, 7. Stock, Jägersbrunnen 6, 97421 Schweinfurt
Hinweise:
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten über das Ergebnis des Prüfungstermins keine Benachrichtigung.
In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können die Forderungsanmeldungen eingesehen werden.
Amtsgericht Schweinfurt - Insolvenzgericht - 14.08.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 148/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Opti-Wohnwelt Müller GmbH & Co. KG, Industriestraße 5, 97618 Niederlauer, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Opti-Wohnwelt Müller Verwaltungs GmbH, diese vertreten durch die Geschäftsführer Föst Michael und Föst Oliver
Registergericht: Amtsg…
IN 148/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Opti-Wohnwelt Müller GmbH & Co. KG, Industriestraße 5, 97618 Niederlauer, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Opti-Wohnwelt Müller Verwaltungs GmbH, diese vertreten durch die Geschäftsführer Föst Michael und Föst Oliver
Registergericht: Amtsgericht Schweinfurt Registergericht Register-Nr.: HRA 9939
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte GRUB BRUGGER, Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB, Prannerstraße 6, 80333 München, Gz.: 734/2024
Terminsbestimmung:
Termin zur
- Erörterung des Insolvenzplans und der Stimmrechte der Gläubiger
- Abstimmung über den Insolvenzplan
wird bestimmt auf
Mittwoch, 27.08.2025, 14:00 Uhr
Sitzungssaal 701, 7. Stock, Jägersbrunnen 6, 97421 Schweinfurt
Hinweise:
In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können der vollständige Insolvenzplan und die eingegangenen Stellungnahmen eingesehen werden.
Wenn und soweit einzelne Regelungen des Insolvenzplans nach Erörterung im Termin inhaltlich geändert werden, wird auch in diesem Fall in demselben Termin über den geänderten Insolvenzplan sogleich abgestimmt.
Die sofortige Beschwerde gegen die gerichtliche Bestätigung des Insolvenzplans ist nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer dem Plan spätestens im Abstimmungstermin schriftlich oder zu Protokoll widersprochen hat und gleichzeitig gegen den Plan gestimmt hat.
Amtsgericht Schweinfurt - Insolvenzgericht - 14.08.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 148/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Opti-Wohnwelt Müller GmbH & Co. KG, Industriestraße 5, 97618 Niederlauer, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Opti-Wohnwelt Müller Verwaltungs GmbH, diese vertreten durch die Geschäftsführer Föst Michael und Föst Oliver
Registergericht: Amtsg…
IN 148/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Opti-Wohnwelt Müller GmbH & Co. KG, Industriestraße 5, 97618 Niederlauer, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Opti-Wohnwelt Müller Verwaltungs GmbH, diese vertreten durch die Geschäftsführer Föst Michael und Föst Oliver
Registergericht: Amtsgericht Schweinfurt Registergericht Register-Nr.: HRA 9939
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte GRUB BRUGGER, Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB, Prannerstraße 6, 80333 München, Gz.: 734/2024
Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Sachwalters Rechtsanwalt Dr. Stefan Debus, Willy-Brandt-Platz 10, 90402 Nürnberg, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem Sachwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Sachwalters vom 15.12.2025.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem durch den Sachwalter errechneten und der Eigenverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 1.069.938,73 EUR auszugehen. Wegen der Berechnung wird auf die Vergütungsanträge vom 15.12.2025 und 19.11.2025 nebst Anlagen Bezug genommen.
Die Regelvergütung hieraus beträgt gemäß §§ 12 Abs. 1, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) BETRAG EUR.
Der Sachwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 40 %. Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 15.12.2025 wird Bezug genommen. Beantragt wurde ein Zuschlag in Höhe von 23 % für den erhöhten Arbeitsaufwand bei der Betriebsfortführung und Unternehmenssanierung, der besondere Aufwand wurde im Vergütungsantrag begründet. Der weiter beantragte Zuschlag in Höhe von 20 % für die Mitwirkung am Insolvenzplan wurde ebenfalls mit dem dadurch verbundenen erheblichen Aufwand und der rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten begründet. Für die Tätigkeit als vorläufiger Sachwalter, für die die Festsetzung der Vergütung und Auslagen bereits erfolgte, wurde ein Abschlag in Höhe von 3 % vorgenommen. In der Gesamtschau erscheint ein Übersteigen des Regelsatzes um 40 % gerechtfertigt.
Die Vergütung des Sachwalters war somit in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 175,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die dem Sachwalter entstandenen tatsächlichen Zustellungskosten waren in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die Prüfung des Vergütungsantrags erfolgte durch den vom Gericht beauftragten Sachverständigen Rechtsanwalt Metoja. Auf das Gutachten vom 21.04.2026 wird Bezug genommen.
Die Beteiligten hatten rechtliches Gehör. Einwände wurden nicht erhoben.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Schweinfurt
Rüfferstr. 1
97421 Schweinfurt
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Schweinfurt
Rüfferstr. 1
97421 Schweinfurt
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Schweinfurt - Insolvenzgericht - 25.06.2026
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