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Insolvenzprofil
OPTIRack OHG
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
OHG
Bundesland
Sachsen-Anhalt
Adresse
Möserstr. 108, 39291 Möser OT Lostau
Handelsregister
Amtsgericht Stendal HRA 3908
EUID
DEW1215.HRA3908
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Stendal - Insolvenzabteilung
Aktenzeichen
7 IN 20/24
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
16.04.2024 , 15:00 Uhr
Eröffnung
01.07.2024 , 10:00 Uhr
Forderungsanmeldefrist
20.08.2024
Berichtstermin
17.09.2024 , 13:00 Uhr
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der OPTIRack OHG mit Sitz in Lostau ist am 16.04.2024 durch Anordnung der vorläufigen Verwaltung eingeleitet worden. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Dr. jur. Lutz Köster bestellt. Am 01.07.2024 ist das Hauptinsolvenzverfahren eröffnet worden, wobei Herr Köster auch als endgültiger Insolvenzverwalter bestätigt wurde. Die Gläubiger wurden aufgefordert, ihre Forderungen bis zum 20.08.2024 anzumelden. Ein Berichts- und Prüfungstermin ist für den 17.09.2024 angesetzt.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der OPTIRack OHG mit Sitz in Lostau ist am 16.04.2024 durch Anordnung der vorläufigen Verwaltung eingeleitet worden. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Dr. jur. Lutz Köster bestellt. Am 01.07.2024 ist das Hauptinsolvenzverfahren eröffnet worden, wobei Herr Kös…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der OPTIRack OHG mit Sitz in Lostau ist am 16.04.2024 durch Anordnung der vorläufigen Verwaltung eingeleitet worden. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Dr. jur. Lutz Köster bestellt. Am 01.07.2024 ist das Hauptinsolvenzverfahren eröffnet worden, wobei Herr Köster auch als endgültiger Insolvenzverwalter bestätigt wurde. Die Gläubiger wurden aufgefordert, ihre Forderungen bis zum 20.08.2024 anzumelden. Ein Berichts- und Prüfungstermin für die Gläubigerversammlung ist am 17.09.2024 angesetzt. Am 16.08.2024 hat der Insolvenzverwalter angezeigt, dass die Insolvenzmasse zur Erfüllung der Masseverbindlichkeiten nicht ausreicht (§ 208 InsO).
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
7 IN 20/24: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der OPTIRack OHG, Möserstr. 108, 39291 Lostau (AG Stendal, HRA 3908), vertr. d.: 1. Gordon Lenz, Möserstraße 108, 39291 Möser, (Gesellschafter), 2. Moritz von Lübken, Friedrich-Engels-Str. 78, 13156 Berlin, (Gesellschafter), ist am 16.04.2024 um 15:00 Uhr d…
7 IN 20/24: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der OPTIRack OHG, Möserstr. 108, 39291 Lostau (AG Stendal, HRA 3908), vertr. d.: 1. Gordon Lenz, Möserstraße 108, 39291 Möser, (Gesellschafter), 2. Moritz von Lübken, Friedrich-Engels-Str. 78, 13156 Berlin, (Gesellschafter), ist am 16.04.2024 um 15:00 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragsgegnerin angeordnet worden. Verfügungen der Antragsgegnerin sind nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Dr. jur. Lutz Köster, c/o Schneidewind, Alte Viehbörse, Zum Handelshof 3, 39108 Magdeburg, Tel.: 0391/25193132, Fax: 0391/28886698, E-Mail: magdeburg@schneidewind.legal bestellt worden.
Die Schuldner der Antragsgegnerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung des Beschlusses zu leisten (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO).
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann durch die Antragsgegnerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Stendal - Insolvenzabteilung -, Scharnhorststraße 40, 39576 Hansestadt Stendal, Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach: govello-1160135924133-000003203 einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Die Beschwerde kann ab dem 1. Januar 2018 auch als elektronisches Dokument, das für die Bearbeitung durch die Gerichte geeignet ist, eingelegt werden. Hierzu muss die Beschwerde von der verantwortenden Person mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen oder signiert auf einem der in § 130a Abs. 4 ZPO (in der ab dem 1. Januar 2018 geltenden Fassung) beschriebenen sicheren Übermittlungswege eingereicht werden. Eine einfache E-Mail reicht nicht aus. Einzelheiten zum Dateiformat und zu den technischen Anforderungen sind der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) sowie den "Informationen zum Elektronischen Rechtsverkehr" auf der Internet-Seite www.justiz.de zu entnehmen.
Amtsgericht Stendal, 16.04.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
7 IN 20/24: Über das Vermögen der OPTIRack OHG, Möserstr. 108, 39291 Lostau (AG Stendal, HRA 3908), vertr. d.: 1. Gordon Lenz, Möserstraße 108, 39291 Möser, (Gesellschafter), 2. Moritz von Lübken, Friedrich-Engels-Str. 78, 13156 Berlin, (Gesellschafter), ist am 01.07.2024 um 10:00 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet wo…
7 IN 20/24: Über das Vermögen der OPTIRack OHG, Möserstr. 108, 39291 Lostau (AG Stendal, HRA 3908), vertr. d.: 1. Gordon Lenz, Möserstraße 108, 39291 Möser, (Gesellschafter), 2. Moritz von Lübken, Friedrich-Engels-Str. 78, 13156 Berlin, (Gesellschafter), ist am 01.07.2024 um 10:00 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet worden.
Insolvenzverwalter ist: Rechtsanwalt Dr. jur. Lutz Köster, c/o Schneidewind, Alte Viehbörse, Zum Handelshof 3, 39108 Magdeburg, Tel.: 0391/25193132, Fax: 0391/28886698, E-Mail: magdeburg@schneidewind.legal.
Die Gläubiger werden aufgefordert:
a) Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei dem Insolvenzverwalter unter Beachtung des § 174 InsO bis zum 20.08.2024 anzumelden;
b) dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an die Schuldnerin, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).
Das Verfahren wird mündlich durchgeführt.
Vor dem Insolvenzgericht wird am Dienstag, 17.09.2024, 13:00 Uhr, Saal 112, Justizzentrum "Albrecht der Bär", Scharnhorststraße 40, 39576 Stendal eine Gläubigerversammlung zur Berichterstattung durch den Insolvenzverwalter und zur Prüfung der angemeldeten Forderungen (Berichts- und Prüfungstermin) abgehalten.
Der Termin dient zugleich der Entscheidung der Gläubiger über
* die Person des Insolvenzverwalters (§ 57 InsO),
* die Einsetzung bzw. Beibehaltung und Besetzung eines Gläubigerausschusses (§ 68 InsO)
sowie gegebenenfalls über:
* die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger
Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO),
* Zwischenrechnungslegungen gegenüber der Gläubigerversammlung
(§ 66 Abs. 3 InsO),
* eine Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
* den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO); z. B. Unternehmensstilllegung, vorläufige Fortführung oder Insolvenzplan,
* die Verwertung der Insolvenzmasse (§ 159 InsO),
* besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§ 160 InsO); insbesondere: Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der Schuldnerin, des Warenlagers im Ganzen, eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand, einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde, Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert,
* eine Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder eine Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO),
* eine Beantragung der Anordnung einer Eigenverwaltung (§ 271 InsO),
* Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO),
* eine Einstellung des Verfahrens durch das Gericht gem. § 207 InsO ohne Einberufung einer besonderen Gläubigerversammlung.
Hinweise:
> Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach § 160 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist.
> Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, werden nicht benachrichtigt.
Löschungsfristen:
Die Löschung von Veröffentlichungen in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgt nach § 3 InsoBekV. Die Löschungsfristen sind folgende:
> Veröffentlichungen, die im Antrags- oder Insolvenzverfahren erfolgt sind, werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahmen.
> Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Rechtsmittelbelehrung
Die Entscheidung kann von der Schuldnerin, dem Pensions-Sicherungsverein, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht sowie bei juristischen Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit von jedem Mitglied des Vertretungsorgans bzw. jedem persönlich haftenden Gesellschafter mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Stendal - Insolvenzabteilung -, Scharnhorststraße 40, 39576 Hansestadt Stendal, Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach: govello-1160135924133-000003203 einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Die Beschwerde kann ab dem 1. Januar 2018 auch als elektronisches Dokument, das für die Bearbeitung durch die Gerichte geeignet ist, eingelegt werden. Hierzu muss die Beschwerde von der verantwortenden Person mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen oder signiert auf einem der in § 130a Abs. 4 ZPO (in der ab dem 1. Januar 2018 geltenden Fassung) beschriebenen sicheren Übermittlungswege eingereicht werden. Eine einfache E-Mail reicht nicht aus. Einzelheiten zum Dateiformat und zu den technischen Anforderungen sind der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) sowie den "Informationen zum Elektronischen Rechtsverkehr" auf der Internet-Seite www.justiz.de zu entnehmen.
Amtsgericht Stendal, 01.07.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
7 IN 20/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der OPTIRack OHG, Möserstr. 108, 39291 Lostau (AG Stendal, HRA 3908), vertr. d.: 1. Gordon Lenz, Möserstraße 108, 39291 Möser, (Gesellschafter), 2. Moritz von Lübken, Friedrich-Engels-Str. 78, 13156 Berlin, (Gesellschafter), hat der Insolvenzverwalter am 16.08.202…
7 IN 20/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der OPTIRack OHG, Möserstr. 108, 39291 Lostau (AG Stendal, HRA 3908), vertr. d.: 1. Gordon Lenz, Möserstraße 108, 39291 Möser, (Gesellschafter), 2. Moritz von Lübken, Friedrich-Engels-Str. 78, 13156 Berlin, (Gesellschafter), hat der Insolvenzverwalter am 16.08.2024 gem. § 208 InsO angezeigt, dass die Insolvenzmasse zur Erfüllung der fälligen bzw. der künftig fällig werdenden sonstigen Masseverbindlichkeiten nicht ausreicht.
Amtsgericht Stendal, 20.08.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
7 IN 20/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der OPTIRack OHG, Möserstr. 108, 39291 Lostau (AG Stendal, HRA 3908), vertr. d.: 1. Gordon Lenz, Möserstraße 108, 39291 Möser, (Gesellschafter), 2. Moritz von Lübken, Friedrich-Engels-Str. 78, 13156 Berlin, (Gesellschafter), sind Vergütung und Auslagen des vorläuf…
7 IN 20/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der OPTIRack OHG, Möserstr. 108, 39291 Lostau (AG Stendal, HRA 3908), vertr. d.: 1. Gordon Lenz, Möserstraße 108, 39291 Möser, (Gesellschafter), 2. Moritz von Lübken, Friedrich-Engels-Str. 78, 13156 Berlin, (Gesellschafter), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Stendal eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Bruchteilsvergütung gemäß § 63 Abs. 3 InsO
EUR
um 26 % erhöht zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
Die Kosten des Verfahrens trägt die Schuldnerin.
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.
G r ü n d e :
I.
Bei der Berechnung der Vergütung wird eine Berechnungsmasse in Höhe von 99.791,28 EUR zugrunde gelegt. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Insolvenzverwalter in Höhe von EUR. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter steht nach § 63 Abs. 3 InsO daraus ein Bruchteil zu, der auf 25 % festgesetzt wird. Die Bruchteilsvergütung beträgt danach EUR.
II.
1. Folgende Erhöhungen erschienen als den Umständen und dem Umfang des Verfahrens nach als angemessen:
> 11 % für die Übernahme und Fortführung des Geschäftsbetriebes
> 15 % für die Vorbereitung einer übertragenen Sanierung.
2. Da die Betriebsfortführung zu einem Überschuss geführt hat, ist der Zuschlag gemäß § 3 Abs. 1 lit. b) InsVV nur gerechtfertigt, sofern die Masse nicht entsprechend größer geworden ist. Daher ist eine Vergleichsrechnung vorzunehmen. Dazu ist der Wert, um den sich die Masse durch die Zuschlagstätigkeit vergrößert hat, und die dadurch bedingte Zunahme der Regelvergütung mit der Höhe der Vergütung zu vergleichen, die ohne die Massemehrung über den dann zu gewährenden Zuschlag erreicht würde (vgl. BGH, Beschluss vom 12.05.2011, Az.: IX ZB 143/08):
Da der vorläufige Insolvenzverwalter durch die Massemehrung bereits an einer höheren Bruchteilsvergütung partizipiert, kommt als Zuschlag nur eine Quote für die Zuschlagstätigkeit von 11 % ergibt.
3. Der für Arbeitnehmerangelegenheiten mit Insolvenzgeldvorfinanzierung beantragte Zuschlag wird abgesetzt. Arbeitnehmerangelegenheiten können eine Erhöhung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters begründen, wenn der vorläufige Insolvenzverwalter hierbei in besonderem Umfang belastet wurde. Zu den Kriterien des sog. Normalfalls zählt in quantitativer Hinsicht eine Anzahl von 10-20 Arbeitnehmern. Belastungen durch eine Vorfinanzierung des Insolvenzgelds rechtfertigen einen Zuschlag nur, wenn sie für mehr als 20 Betroffene erfolgen. Nach Ansicht des Gerichtes handelt es sich insoweit um einen Normalfall. Die Insolvenzschuldnerin beschäftigte im Zeitraum der vorläufigen Verwaltung 19 Arbeitnehmer.
III.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Stendal - Insolvenzabteilung -, Scharnhorststraße 40, 39576 Hansestadt Stendal, Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach: govello-1160135924133-000003203 einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Stendal - Insolvenzabteilung -, Scharnhorststraße 40, 39576 Hansestadt Stendal, Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach: govello-1160135924133-000003203 einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Stendal, 17.10.2024
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