Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Orsay GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Baden-Württemberg
Adresse
Im Lossenfeld 12, 77731 Willstätt
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Freiburg im Breisgau HRB 370336
EUID
DEB8536.HRB370336
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Offenburg
Aktenzeichen
10 IN 488/21
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Termine & Fristen
Eröffnung
26.01.2022
Antrag Vergütung Schaeffer
23.08.2023
Eingang Antrag Schaeffer
18.09.2023
Antrag Vergütung Gietemann
13.10.2023
Bekanntmachung
06.03.2024
Gegenstand des Unternehmens
Der Einkauf, die Herstellung und der Vertrieb von Textilien im Groß- und Einzelhandel, vorwiegend junge Mode für Frauen, Männer und Kinder, den dazugehörenden Accessoires, der Vertrieb von Kosmetik sowie der Handel über das Internet. Daneben kann die Gesellschaft alle Geschäfte tätigen, die geeignet sind, diesen Geschäftszweck zu fördern.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Orsay GmbH ist eröffnet. Die Insolvenzeröffnung erfolgte am 26.01.2022. Im Rahmen des laufenden Verfahrens wurden die Vergütungen von Mitgliedern des vorläufigen Gläubigerausschusses bzw. Gläubigerausschusses festgesetzt. Für Rechtsanwalt Oliver Gietemann wurde die Vergütung für die Tätigkeit im vorläufigen Gläubigerausschuss (26.11.2021 bis 26.01.2022) sowie ein Vorschuss für die Tätigkeit im Gläubigerausschuss (ab 26.01.2022) festgesetzt. Für Sebastien Schaeffer wurde die Vergütung für die Tätigkeit im vorläufigen Gläubigerausschuss (26.11.2021 bis 26.01.2022) festgesetzt. Die Festsetzungen basieren auf Anträgen aus dem Jahr 2023. Der Stundensatz von 200,00 EUR wurde als angemessen erachtet, da das Verfahren zu den größten im Jahr 2021 eingeleiteten Insolvenzverfahren in Deutschland gehörte und eine hohe Komplexität aufwies. Das Amtsgericht Offenburg hat am 06.03.2024 über die Vergütungsanträge entschieden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
10 IN 488/21
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Orsay GmbH, Im Lossenfeld 12, 77731 Willstätt, vertreten durch die Geschäftsführerin Katrin Schröder
Registergericht: Amtsgericht Freiburg Registergericht Register-Nr.: HRB 370336
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Bryan Cave Leighton P…
10 IN 488/21
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Orsay GmbH, Im Lossenfeld 12, 77731 Willstätt, vertreten durch die Geschäftsführerin Katrin Schröder
Registergericht: Amtsgericht Freiburg Registergericht Register-Nr.: HRB 370336
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Bryan Cave Leighton Paisner LLP, An der Welle 3, 60322 Frankfurt, Gz.: SB Katrin Schröder
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1. Die Vergütung des Mitglieds des vorläufigen Gläubigerausschusses Rechtsanwalt Oliver Gietemann in Hamburg, wurde festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Mitglieds des Gläubigerausschusses vom 13.10.2023.
Mit dem Antrag wurde ein Gesamtzeitaufwand von insgesamt 29 Stunden und 41 Minuten für die Tätigkeit als Mitglied des vorläufigen Gläubigerausschusses und als Mitglied des Gläubigerausschusses für den Zeitraum 26.11.2021 bis 09.09.2023 abgerechnet und hierfür ein Stundensatz von € 200,00 angesetzt und damit eine Vergütung von insgesamt € 7.064,64 ( incl. € 1.127,97 Umsatzsteuer) beantragt.
Aus der vorgelegten detaillierten Zeitaufstellung lässt sich entnehmen, dass sich der Zeitaufwand aufteilt in 10 Stunden 50 Minuten für den Zeitraum 26.11.2021 bis 26.01.2022 und damit für die Tätigkeit als Mitglied des vorläufigen Gläubigerausschusses und in 18 Stunden 51 Minuten für die Tätigkeit ab dem 26.01.2022 ( Insolvenzeröffnung ) als Mitglied des Gläubigerausschusses.Die Vergütung eines Mitgliedes des vorläufigen Gläubigerausschusses und die Vergütung eines Mitgliedes eines Gläubigerausschusses werden jeweils mit Beendigung der Ausschusstätigkeit fällig, sodass erst dann eine Festsetzung der Vergütung erfolgen kann . Während die Tätigkeit als Mitglied des vorläufigen Gläubigerausschusses regelmäßig mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens endet , endet die Tätigkeit als Mitglied des Gläubigerausschusses regelmäßig erst mit dem Schlusstermin bzw. der letzten Sitzung des Gläubigerausschusses , vgl. hierzu BeckOK InsR/Frind § 73 Rn 22-25.Soweit die Festsetzung der Vergütung für die Zeit ab dem 26.01.2022 ( Insolvenzeröffnung ) als Mitglied des Gläubigerausschusses beantragt wird, wird dies daher als Antrag auf Gewährung eines Vorschusses auf die Vergütung ausgelegt. Der Stundensatz des Mitglieds des vorläufigen Gläubigerausschusses und als Mitglied des eingesetzten Gläubigerausschusses wurde mit 200,00 EUR beantragt . Für die Vergütung der Mitglieder des vorläufigen Gläubigerausschusses und des Gläubigerausschusses sind vorliegend gemäß § 5 Abs. 7 COVInsAG die Vorschriften der InsVV in der bis 31.12.2020 geltenden Fassung anzuwenden mit der Folge, dass regelmäßig ein Stundensatz von bis zu € 95,00 als Vergütung zu gewähren ist. Wie bereits aus dem Gesetzeswortlaut mit der Formulierung regelmäßig zu entnehmen ist, ist in besonders gelagerten Fällen eine Überschreitung des vorgesehenen Vergütungsrahmens zulässig . Die Höhe des Stundensatzes ist nach oben nicht begrenzt. Die Überschreitung des Vergütungsrahmens kann in der Person des Ausschussmitgliedes oder durch Besonderheiten des Verfahrens begründet sein, vgl. MüKoInsO/Stephan, 4. Aufl. 2019, InsVV § 17 Rn. 24.Bei der Bemessung der Vergütung ist vorliegend zu berücksichtigen, dass das Verfahren sowohl hinsichtlich Umfang als auch der Komplexität als eines der im Jahr 2021 größten in Deutschland eingeleiteten Insolvenzverfahren ein durchschnittliches Eigenverwaltungsverfahren/ Regelinsolvenzverfahren um ein Vielfaches übersteigt.Sowohl die Zahl der Mitarbeiter ( bei Antragstellung 1.170 ), die Zahl der Filialen ( 197 ), die Zahl der Massegläubiger ( insbesondere Vermieter Geschäftsräume der Filialen ) als auch die Anzahl der anmeldenden Gläubiger ( nahezu 1.400 ) zeigen die außerordentliche Dimension des Verfahrens auf, wodurch sich bereits naturgemäß sowohl der Aufwand als auch das Haftungsrisiko für die Mitglieder des ( vorläufigen) Gläubigerausschusses in erheblicher Weise erhöht. Auch die im Verfahrensverlauf prekär gewordene Situation der Schuldnerin , mit einem zwischenzeitlichen Abbruch der Eigenverwaltung und einer zeitweise für viele Beteiligten desaströsen drohenden chaotischen Liquidation spiegelt die Komplexität des Verfahrens wieder.Der Insolvenzverwalter und die Schuldnerin wurde zum Antrag gehört. Während die Schuldnerin auf eine Stellungnahme verzichtet hat, hat der Insolvenzverwalter den angesetzten Stundensatz nicht nur nicht beanstandet, sondern sogar als an der Untergrenze dessen, was angemessen erscheint, bezeichnet. Den angesetzten Zeitaufwand hält er für nachvollziehbar.
Der angesetzte Stundensatz erscheint aus oben angeführten Gründen vorliegend als angemessen und zwar sowohl als Vergütungssatz für die Tätigkeit im vorläufigen Gläubigerausschuss als auch für die Tätigkeit im Gläubigerausschuss für die Zeit nach dem 26.01.2022.Für 10 Stunden 50 Minuten Tätigkeit im vorläufigen Gläubigerausschuss war gem. § 17 InsVV damit antragsgemäß ein Betrag in Höhe von insgesamt 2.166,67 EUR festzusetzen. Für 18 Stunden 51 Minuten Tätigkeit im vorläufigen Gläubigerausschuss war gem. § 17 InsVV damit antragsgemäß ein Vorschuss in Höhe von 3.770,00 EUR zu bewilligen.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 18 Abs. 2, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % jeweils hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Offenburg
Hindenburgstraße 5
77654 Offenburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Offenburg
Hindenburgstraße 5
77654 Offenburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zu Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Offenburg - Insolvenzgericht - 06.03.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
10 IN 488/21
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Orsay GmbH, Im Lossenfeld 12, 77731 Willstätt, vertreten durch die Geschäftsführerin Katrin Schröder
Registergericht: Amtsgericht Freiburg Registergericht Register-Nr.: HRB 370336
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Bryan Cave Leighton P…
10 IN 488/21
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Orsay GmbH, Im Lossenfeld 12, 77731 Willstätt, vertreten durch die Geschäftsführerin Katrin Schröder
Registergericht: Amtsgericht Freiburg Registergericht Register-Nr.: HRB 370336
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Bryan Cave Leighton Paisner LLP, An der Welle 3, 60322 Frankfurt, Gz.: SB Katrin Schröder
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1. Die Vergütung des Mitglieds des vorläufigen Gläubigerausschusses Sebastien Schaeffer in Blaesheim, Frankreich, wurde festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
Endbetrag
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung erfolgt auf Antrag des Mitglieds des ( vorläufigen ) Gläubigerausschusses vom 23.08.2023, bei Gericht eingegangen am 18.09.2023.
Mit dem Antrag wurde ein Gesamtzeitaufwand von insgesamt 28,75 Stunden für die Tätigkeit als Mitglied des vorläufigen Gläubigerausschusses und als Mitglied des Gläubigerausschusses für den Zeitraum 26.11.2021 bis 07.08.2023 abgerechnet und hierfür ein Stundensatz von € 200,00 angesetzt und damit eine Vergütung von insgesamt € 5.750,00 beantragt.
Aus der vorgelegten detaillierten Zeitaufstellung lässt sich entnehmen, dass sich der Zeitaufwand aufteilt in 12 Stunden 15 Minuten für den Zeitraum 26.11.2021 bis 26.01.2022 und damit für die Tätigkeit als Mitglied des vorläufigen Gläubigerauschusses und in 16 Stunden 30 Minuten für die Tätigkeit ab dem 26.01.2022 ( Insolvenzeröffnung ) als Mitglied des Gläubigerausschusses.
Die Vergütung eines Mitgliedes des vorläufigen Gläubigerausschusses und die Vergütung eines Mitgliedes eines Gläubigerausschusses werden jeweils mit Beendigung der Ausschusstätigkeit fällig, sodass erst dann eine Festsetzung der Vergütung erfolgen kann . Während die Tätigkeit als Mitglied des vorläufigen Gläubigerausschusses regelmäßig mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens endet , endet die Tätigkeit als Mitglied des Gläubigerausschusses regelmäßig erst mit dem Schlusstermin bzw. der letzten Sitzung des Gläubigerausschusses , vgl. hierzu BeckOK InsR/Frind § 73 Rn 22-25.
Soweit die Festsetzung der Vergütung für die Zeit ab dem 26.01.2022 ( Insolvenzeröffnung ) als Mitglied des Gläubigerausschusses beantragt wird, wird dies daher als Antrag auf Gewährung eines Vorschusses auf die Vergütung ausgelegt.
Der Stundensatz des Mitglieds des vorläufigen Gläubigerausschusses und als Mitglied des eingesetzten Gläubigerausschusses wurde mit BETRAG EUR beantragt .
Für die Vergütung der Mitglieder des vorläufigen Gläubigerausschusses und des Gläubigerausschusses sind vorliegend gemäß § 5 Abs. 7 COVInsAG die Vorschriften der InsVV in der bis 31.12.2020 geltenden Fassung anzuwenden mit der Folge, dass regelmäßig ein Stundensatz von bis zu € 95,00 als Vergütung zu gewähren ist.
Wie bereits aus dem Gesetzeswortlaut mit der Formulierung regelmäßig zu entnehmen ist, ist in besonders gelagerten Fällen eine Überschreitung des vorgesehenen Vergütungsrahmens zulässig . Die Höhe des Stundensatzes ist nach oben nicht begrenzt. Die Überschreitung des Vergütungsrahmens kann in der Person des Ausschussmitgliedes oder durch Besonderheiten des Verfahrens begründet sein, vgl. MüKoInsO/Stephan, 4. Aufl. 2019, InsVV § 17 Rn. 24.
Bei der Bemessung der Vergütung ist vorliegend zu berücksichtigen, dass das Verfahren sowohl hinsichtlich Umfang als auch der Komplexität als eines der im Jahr 2021 größten in Deutschland eingeleiteten Insolvenzverfahren ein durchschnittliches Eigenverwaltungsverfahren/ Regelinsolvenzverfahren um ein Vielfaches übersteigt.Sowohl die Zahl der Mitarbeiter ( bei Antragstellung 1.170 ), die Zahl der Filialen ( 197 ), die Zahl der Massegläubiger ( insbesondere Vermieter Geschäftsräume der Filialen ) als auch die Anzahl der anmeldenden Gläubiger ( nahezu 1.400 ) zeigen die außerordentliche Dimension des Verfahrens auf, wodurch sich bereits naturgemäß sowohl der Aufwand als auch das Haftungsrisiko für die Mitglieder des ( vorläufigen) Gläubigerausschusses in erheblicher Weise erhöht. Auch die im Verfahrensverlauf prekär gewordene Situation der Schuldnerin , mit einem zwischenzeitlichen Abbruch der Eigenverwaltung und einer zeitweise für viele Beteiligten desaströsen drohenden chaotischen Liquidation spiegelt die Komplexität des Verfahrens wieder.
Der Insolvenzverwalter und die Schuldnerin wurde zum Antrag gehört. Während die Schuldnerin auf eine Stellungnahme verzichtet hat, hat der Insolvenzverwalter den angesetzten Stundensatz nicht nur nicht beanstandet, sondern sogar als an der Untergrenze dessen, was angemessen erscheint, bezeichnet. Den angesetzten Zeitaufwand hält er für nachvollziehbar.
Der angesetzte Stundensatz erscheint aus oben angeführten Gründen vorliegend als angemessen und zwar sowohl als Vergütungssatz für die Tätigkeit im vorläufigen Gläubigerausschuss als auch für die Tätigkeit im Gläubigerausschuss für die Zeit nach dem 26.01.2022.
Für 12,25 Stunden Tätigkeit im vorläufigen Gläubigerausschuss war gem. § 17 InsVV damit antragsgemäß ein Betrag in Höhe von insgesamt BETRAG EUR festzusetzen.
Für 16,5 Stunden Tätigkeit im vorläufigen Gläubigerausschuss war gem. § 17 InsVV damit antragsgemäß ein Vorschuss in Höhe von BETRAG EUR zu bewilligen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Offenburg
Hindenburgstraße 5
77654 Offenburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Offenburg
Hindenburgstraße 5
77654 Offenburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zu Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Offenburg - Insolvenzgericht - 06.03.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
10 IN 488/21
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Orsay GmbH, Im Lossenfeld 12, 77731 Willstätt, vertreten durch die Geschäftsführerin Katrin Schröder
Registergericht: Amtsgericht Freiburg Registergericht Register-Nr.: HRB 370336
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Bryan Cave Leighton Pai…
10 IN 488/21
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Orsay GmbH, Im Lossenfeld 12, 77731 Willstätt, vertreten durch die Geschäftsführerin Katrin Schröder
Registergericht: Amtsgericht Freiburg Registergericht Register-Nr.: HRB 370336
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Bryan Cave Leighton Paisner LLP, An der Welle 3, 60322 Frankfurt, Gz.: SB Katrin Schröder
1. Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Mitglieds des vorläufigen Gläubigerausschusses Bundesagentur f. Arbeit, vertr. d. d. Agentur f. Arbeit Freib., vertr. d. Herrn Patric Frey wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Anträgen des Mitglieds des (vorläufigen) Gläubigerausschusses vom 12.12.2023.
Mit Schriftsatz vom 19.03.2024 wurde klargestellt bzw. Einverständnis damit erklärt, den Zeitaufwand für die 4. und 5 .Gläubigerausschussitzung am 09.02.2022 bzw. am 04.03.2022 der Tätigkeit als Gläubigerausschussmitglied für Verfahren nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens zuzuordnen.
Mit den Anträgen wurde damit letztlich ein Gesamtzeitaufwand von insgesamt 10 Stunden für die Tätigkeit als Mitglied des vorläufigen Gläubigerausschusses und von insgesamt 28,75 Stunden für die Tätigkeit als Mitglied des Gläubigerausschusses für den Zeitraum 26.01.2022 ( Insolvenzeröffnung ) bis 12.12.2023 abgerechnet und hierfür ein Stundensatz von € 220,00 angesetzt. Als Mitglied des vorläufigen Gläubigerausschusses wurde zudem ein Fahrtkostenersatz in Höhe von € 26,40 beansprucht.
Für die Vergütung der Mitglieder des vorläufigen Gläubigerausschusses und des Gläubigerausschusses sind vorliegend gemäß § 5 Abs. 7 COVInsAG die Vorschriften der InsVV in der bis 31.12.2020 geltenden Fassung anzuwenden mit der Folge, dass regelmäßig ein Stundensatz von bis zu € 95,00 als Vergütung zu gewähren ist. Wie bereits aus dem Gesetzeswortlaut mit der genannten Formulierung zu entnehmen ist, ist in besonders gelagerten Fällen eine Überschreitung des vorgesehenen Vergütungsrahmens zulässig . Die Höhe des Stundensatzes ist nach oben nicht begrenzt. Die Überschreitung des Vergütungsrahmens kann in der Person des Ausschussmitgliedes oder durch Besonderheiten des Verfahrens begründet sein, vgl. MüKoInsO/Stephan, 4. Aufl. 2019, InsVV § 17 Rn. 24.Bei der Bemessung der Vergütung ist vorliegend zu berücksichtigen, dass das Verfahren sowohl hinsichtlich Umfang als auch der Komplexität als eines der im Jahr 2021 größten in Deutschland eingeleiteten Insolvenzverfahren ein durchschnittliches Eigenverwaltungsverfahren/ Regelinsolvenzverfahren um ein Vielfaches übersteigt.Sowohl die Zahl der Mitarbeiter ( bei Antragstellung 1.170 ), die Zahl der Filialen ( 197 ), die Zahl der Massegläubiger ( insbesondere Vermieter Geschäftsräume der Filialen ) als auch die Anzahl der anmeldenden Gläubiger ( nahezu 1.400 ) zeigen die außerordentliche Dimension des Verfahrens auf, wodurch sich bereits naturgemäß sowohl der Aufwand als auch das Haftungsrisiko für die Mitglieder des ( vorläufigen) Gläubigerausschusses in erheblicher Weise erhöht. Auch die im Verfahrensverlauf prekär gewordene Situation der Schuldnerin , mit einem zwischenzeitlichen Abbruch der Eigenverwaltung und einer zeitweise für viele Beteiligten desaströsen drohenden chaotischen Liquidation spiegelt die Komplexität des Verfahrens wieder.Der Insolvenzverwalter und die Schuldnerin wurde zum Antrag gehört. Während die Schuldnerin auf eine Stellungnahme verzichtet hat, hat der Insolvenzverwalter den angesetzten Stundensatz nicht nur nicht beanstandet, sondern sogar als an der Untergrenze dessen, was angemessen erscheint, bezeichnet. Den angesetzten Zeitaufwand hält er für nachvollziehbar.
Der angesetzte Stundensatz erscheint aus oben angeführten Gründen vorliegend als angemessen und zwar sowohl als Vergütungssatz für die Tätigkeit im vorläufigen Gläubigerausschuss als auch für die Tätigkeit im Gläubigerausschuss für die Zeit nach dem 26.01.2022.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 18 Abs. 2, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % jeweils hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Offenburg
Hindenburgstraße 5
77654 Offenburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Offenburg
Hindenburgstraße 5
77654 Offenburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zu Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Offenburg - Insolvenzgericht - 10.04.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
10 IN 488/21
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Orsay GmbH, Im Lossenfeld 12, 77731 Willstätt, vertreten durch die Geschäftsführerin Katrin Schröder
Registergericht: Amtsgericht Freiburg Registergericht Register-Nr.: HRB 370336
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Bryan Cave Leighton Pai…
10 IN 488/21
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Orsay GmbH, Im Lossenfeld 12, 77731 Willstätt, vertreten durch die Geschäftsführerin Katrin Schröder
Registergericht: Amtsgericht Freiburg Registergericht Register-Nr.: HRB 370336
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Bryan Cave Leighton Paisner LLP, An der Welle 3, 60322 Frankfurt, Gz.: SB Katrin Schröder
Terminsbestimmung:
- Termin zur Rechnungslegung der Schuldnerin gemäß §§ 66 , 281 Abs. 3 InsO für den Zeitraum der vorläufigen Eigenverwaltung sowie den Zeitraum der Eigenverwaltung nach Insolvenzeröffnung bis zur Aufhebung der Eigenverwaltung ( Zeitraum 26.11.2021 bis 31.10.2022 ) sowie
zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über die vom Insolvenzverwalter beantragte Änderung der in der Gläubigerversammlung vom 07.03.2022 bestimmten Hinterlegungsstelle ( § 149 InsO )
wird bestimmt auf
Mittwoch, 17.07.2024, 13:30 Uhr
Sitzungssaal 12, Gebäude Z, 1. Obergeschoss, Zeller Straße 38, 77654 Offenburg
Hinweise:
Die Zustimmung gem. § 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist, § 160 Abs. 1 Satz 3 InsO.
Die Schlussrechnung der Schuldnerin liegt nebst Belegen sowie dem Prüfbericht des vom Gericht zur Prüfung der Schlussrechnung der Schuldnerin beauftragten Sachverständigen , der Erklärung des früheren Sachwalters und jetzigen Insolvenzverwalters nach § 281 Abs. 3 S. 2 i.v.m § 281 Abs. 1 S. 2 InsO sowie dem Prüfvermerk des Insolvenzgerichtes auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichtes zur Einsichtnahme aus.
Sofern noch Stellungnahmen der Gläubigerausschussmitglieder zur Schlussrechnungslegung eingehen ( § 66 II InsO ) werden diese ebenfalls zur Einsichtnahme ausgelegt ( solche Stellungnahmen von Gläubigerausschussmitgliedern liegen bislang nicht vor ).
Gläubiger werden gebeten im Falle einer beabsichtigten Einsichtnahme in die Schlussrechnungsunterlagen aufgrund des außerordentlichen Umfanges der Unterlagen einen Termin zur Einsichtnahme mit dem Insolvenzgericht abzusprechen ( Tel. Nr. 0781-933 1038 oder 933 1066 ).
Amtsgericht Offenburg - Insolvenzgericht - 17.06.2024
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