Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Outer Roads GmbH ist beim Amtsgericht Bremen anhängig. Die vorläufige Insolvenzverwalterin Rechtsanwältin Stefanie Lüthje hat den Geschäftsbetrieb für zwei Monate fortgeführt und Arbeitnehmerangelegenheiten bearbeitet. Das Gericht hat die Vergütung der vorläufigen Insolvenzverwalterin sowie später die Vergütung der Insolvenzverwalterin festgesetzt. Die Schlussrechnung der Insolvenzverwalterin bezieht sich auf eine Masse von 429.846,64 EUR. Der verfügbare Massebestand für die Verteilung beträgt 155.724,46 EUR abzüglich noch zu berücksichtigender Massekosten und Masseverbindlichkeiten. Insolvenzforderungen in Höhe von 1.730.622,75 EUR sind zu berücksichtigen. Das Gericht hat der Vornahme der Schlussverteilung zugestimmt und einen besonderen Prüfungs- und Schlusstermin auf den 31.07.2026 im schriftlichen Verfahren bestimmt. Beteiligte können bis einen Tag vor diesem Termin Einwendungen erheben.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Bremen 26.06.2026
Insolvenzgericht
Geschäfts-Nr.: 516 IN 3/11
(Bitte stets angeben)
B e s c h l u s s
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Outer Roads GmbH, Teerhof 59, 28199 Bremen (AG Bremen, HRB 24538),
vertreten durch:
1. Niels Stolberg, Dreiberger Str. 63, 26160 Bad Zwischenahn, (Geschäftsfü…
Amtsgericht Bremen 26.06.2026
Insolvenzgericht
Geschäfts-Nr.: 516 IN 3/11
(Bitte stets angeben)
B e s c h l u s s
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Outer Roads GmbH, Teerhof 59, 28199 Bremen (AG Bremen, HRB 24538),
vertreten durch:
1. Niels Stolberg, Dreiberger Str. 63, 26160 Bad Zwischenahn, (Geschäftsführer),
Verfahrensbevollmächtigte des Vertreters zu 1.:
Rechtsanwälte Runkel, Schneider, Weber, Friedrich-Ebert-Str. 146, 42117 Wuppertal,
wird die Vergütung der Insolvenzverwalterin Rechtsanwältin Stefanie Lüthje festgesetzt auf:
€ *** (Betrag gemäß § 64 Abs. 2 InsO entfernt). Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
G r ü n d e:
Nach dem Wert der Insolvenzmasse, auf die sich die Schlussrechnung der Insolvenzverwalterin bezieht und die € 429.846,64 beträgt, ergibt sich ein Regelsatz der Vergütung von € *** (Betrag gemäß § 64 Abs. 2 InsO entfernt), § 2 InsVV.
Es wurden gemäß § 3 Abs. 1 InsVV zusätzliche Zuschläge von insgesamt 175 % geltend gemacht, die in Höhe von 150% für angemessen erachtet wurden, und zwar für
Betriebsfortführung- 75%
Der Geschäftsbetrieb wurde nach Verfahrenseröffnung über einen Zeitraum von knapp 9,5 Monaten fortgeführt. Trotz der Einordnung der Insolvenzschuldnerin als kleines Unternehmen i. S. d. § 267 HGB war die Fortführung mit einem erheblichen organisatorischen und wirtschaftlichen Mehraufwand verbunden. Hierzu gehörten insbesondere die technische Entflechtung des Betriebs von der bisherigen Konzernstruktur, die Sicherstellung eines störungsfreien Geschäftsbetriebs, die laufende Überwachung und Steuerung von Umsatz-, Personal-, Finanz- und Liquiditätsplanung sowie Maßnahmen zur Verbesserung der wirtschaftlichen Situation des Unternehmens. Darüber hinaus waren Verhandlungen mit Vermieter und Leasinggeber zur Reduzierung der laufenden Belastungen und zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs zu führen. Insgesamt geht der hiermit verbundene Aufwand deutlich über den eines durchschnittlichen Insolvenzverfahrens hinaus und rechtfertigt einen Zuschlag in der festgesetzten Höhe.
Zur Ermöglichung der Bestimmung eines angemessenen Zuschlags nach § 3 Abs. 1 Buchst, b) InsW ist das Ergebnis der Unternehmensfortführung durch eine gesonderte Einnahmen-Ausgaben-Rechnung darzustellen, welche sich auf den Zeitpunkt zu beziehen hat, zu dem das Insolvenzverfahren endete (BGH v. 22.02.2007 - IX ZB 106/06, NZI 2007, 341 = ZInsO 2007, 436). Vorliegend führte die Betriebsfortführung zu keiner Massemehrung, sodass eine Vergleichsberechnung zur Ermittlung einer angemessenen Vergütungserhöhung unterbleiben kann.
Arbeitnehmerangelegenheiten- 35%
Die Insolvenzverwalterin hatte die Belange von insgesamt 61 Arbeitnehmern zu bearbeiten. Da die ehemalige Geschäftsführung der Schuldnerin nicht zur Verfügung stand, musste die Insolvenzverwalterin stark operativ tätig werden. Zu den Tätigkeit gehörten insbesondere die Information der Arbeitnehmer, die Durchführung von Betriebsversammlungen, die Abstimmung mit der Agentur für Arbeit im Zusammenhang mit dem Insolvenzgeld sowie die Vorbereitung und Durchführung der Beendigung der Arbeitsverhältnisse.
Der hierdurch entstandene Aufwand geht über denjenigen eines durchschnittlichen Insolvenzverfahrens deutlich hinaus und rechtfertigt grundsätzlich die Gewährung eines Zuschlags. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Lohn- und Gehaltsabrechnungen sowie die Erstellung der Insolvenzgeldbescheinigungen durch ein Steuerberatungsbüro vorgenommen wurden und der Insolvenzverwalterin insoweit ein Teil des hiermit verbundenen Arbeitsaufwands abgenommen wurde. Der vergütungsrelevante Mehraufwand bezog sich somit im Wesentlichen auf die Organisation, Koordination und arbeitsrechtliche Begleitung der Arbeitnehmerangelegenheiten.
Unter Berücksichtigung des Umfangs der entfalteten Tätigkeiten wird ein Zuschlag von 35 % für angemessen erachtet.
Sanierungsbemühungen - 40%
Die Insolvenzverwalterin hat über die reine Betriebsfortführung hinaus erhebliche Anstrengungen unternommen, eine Sanierung des Unternehmens zu ermöglichen. Hierzu gehörten Maßnahmen zur Verbesserung der wirtschaftlichen Situation des Unternehmens, insbesondere Einsparungen im Personalbereich, bei Fremdleistungen und beim Wareneinsatz. Daneben wurden intensive Verhandlungen mit der Vermieter- bzw. Eigentümerseite über eine nachhaltige Reduzierung der Raumkosten geführt, insbesondere mit dem Ziel, eine umsatzabhängige Mietregelung zu vereinbaren. Diese Bemühungen blieben zwar letztlich ohne Erfolg, waren jedoch darauf gerichtet, die wirtschaftlichen Voraussetzungen für eine Fortführung des Unternehmens zu schaffen und eine Investorenlösung zu ermöglichen.
Darüber hinaus verfolgte die Insolvenzverwalterin die Möglichkeit einer übertragenden Sanierung. Hierzu führte sie mit mehreren Interessenten Gespräche, stellte die hierfür erforderlichen Informationen über den Geschäftsbetrieb zur Verfügung und prüfte verschiedene Fortführungsoptionen.
Die mit den Miet- und Nutzungsverhältnissen verbundenen Tätigkeiten stellen im vorliegenden Verfahren einen untrennbaren Bestandteil der Betriebsfortführung aber auch der umfassenden Sanierungsbemühungen. Der hierdurch entstandene, über ein durchschnittliches Insolvenzverfahren hinausgehende Aufwand rechtfertigt insgesamt einen Zuschlag von 40 %.
Hinzu kommen Auslagenersatz sowie Umsatzsteuer auf Vergütung und Auslagen, §§ 7, 8 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Wert des Beschwerdegegenstandes € 300,00 übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Bremen, Ostertorstr. 25 - 31, 28195 Bremen (Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1133344563234-000000050) oder dem Landgericht Bremen, Domsheide 16, 28195 Bremen (Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1133346098711-000000053)
) einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Bremen, Ostertorstr. 25 - 31, 28195 Bremen (Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1133344563234-000000050) einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
516 IN 3/11: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Outer Roads GmbH, Teerhof 59, 28199 Bremen (AG Bremen, HRB 24538), vertr. d.: 1. Niels Stolberg, Dreiberger Str. 63, 26160 Bad Zwischenahn, (Geschäftsführer), wird der Vornahme der Schlussverteilung zugestimmt und besonderer Prüfungs- und Schlusstermin im sch…
516 IN 3/11: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Outer Roads GmbH, Teerhof 59, 28199 Bremen (AG Bremen, HRB 24538), vertr. d.: 1. Niels Stolberg, Dreiberger Str. 63, 26160 Bad Zwischenahn, (Geschäftsführer), wird der Vornahme der Schlussverteilung zugestimmt und besonderer Prüfungs- und Schlusstermin im schriftlichen Verfahren bestimmt auf den 31.07.2026.
Den Beteiligten wird Gelegenheit gegeben, spätestens bis einen Tag vor diesem Termin schriftlich Einwendungen gegen die Schlussrechnung der Insolvenzverwalterin, das Schlussverzeichnis, den Antrag der Schuldnerin auf Restschuldbefreiung sowie gegen eventuelle Einstellung des Verfahrens mangels Masse gemäß § 207 InsO und gegen die eventuelle Einstellung des Verfahrens wegen Masseunzulänglichkeit gemäß § 211 InsO zu erheben.
Die Gläubiger und die Schuldnerin können innerhalb der gesetzten Ausschlussfrist den nachgemeldeten Forderungen schriftlich widersprechen.
Rechtsbehelfsbelehrung
Die Zustimmung zur Vornahme der Schlussverteilung kann mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Bremen, Ostertorstr. 25 - 31, 28195 Bremen (Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1133344563234-000000050) einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Erinnerung kann durch Einreichung einer Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem Amtsgericht Bremen, Ostertorstr. 25 - 31, 28195 Bremen (Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1133344563234-000000050) ankommt. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Bremen, 26.06.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
516 IN 3/11: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Outer Roads GmbH, Teerhof 59, 28199 Bremen (AG Bremen, HRB 24538), vertr. d.: 1. Niels Stolberg, Dreiberger Str. 63, 26160 Bad Zwischenahn, (Geschäftsführer), soll die Schlussverteilung erfolgen.
Das Verteilungsverzeichnis ist auf der Geschäftsstelle des Amts…
516 IN 3/11: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Outer Roads GmbH, Teerhof 59, 28199 Bremen (AG Bremen, HRB 24538), vertr. d.: 1. Niels Stolberg, Dreiberger Str. 63, 26160 Bad Zwischenahn, (Geschäftsführer), soll die Schlussverteilung erfolgen.
Das Verteilungsverzeichnis ist auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Bremen zur Einsichtnahme für die Beteiligten niedergelegt.
Die Insolvenzverwalterin Rechtsanwältin Stefanie Lüthje, Benquestr. 32, 28209 Bremen, Tel.: 0421 - 330 201-0, Fax: 0421 - 330 201-10, Internet: www.kanzlei-luethje.de hat dem Gericht folgendes gemäß § 188 InsO angezeigt:
Der verfügbare Massebestand beträgt 155.724,46 EUR abzüglich noch zu berücksichtigender Massekosten und Masseverbindlichkeiten. Insolvenzforderungen sind in Höhe von 1.730.622,75 EUR zu berücksichtigen.
Amtsgericht Bremen, 29.06.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Bremen 25.06.2026
Insolvenzgericht
Geschäfts-Nr.: 516 IN 3/11
(Bitte stets angeben)
B e s c h l u s s
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Outer Roads GmbH, Teerhof 59, 28199 Bremen (AG Bremen, HRB 24538),
vertreten durch:
1. Niels Stolberg, Dreiberger Str. 63, 26160 Bad Zwischenahn, (Geschäftsfü…
Amtsgericht Bremen 25.06.2026
Insolvenzgericht
Geschäfts-Nr.: 516 IN 3/11
(Bitte stets angeben)
B e s c h l u s s
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Outer Roads GmbH, Teerhof 59, 28199 Bremen (AG Bremen, HRB 24538),
vertreten durch:
1. Niels Stolberg, Dreiberger Str. 63, 26160 Bad Zwischenahn, (Geschäftsführer),
Verfahrensbevollmächtigte des Vertreters zu 1.:
Rechtsanwälte Runkel, Schneider, Weber, Friedrich-Ebert-Str. 146, 42117 Wuppertal,
wird die Vergütung der vorläufigen Insolvenzverwalterin festgesetzt auf:
€ *** (Betrag gemäß §§ 21 Abs. 2 Nr. 1, 64 Abs. 2 InsO entfernt). Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Der Insolvenzverwalterin Rechtsanwältin Stefanie Lüthje wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e:
Die Vergütung der vorläufigen Insolvenzverwalterin bemisst sich nach dem Wert der während der vorläufigen Insolvenzverwaltung verwalteten Vermögensmasse einschließlich der mit Aus- und Absonderungsrechten belasteten Vermögensgegenstände, wenn sich die vorläufige Insolvenzverwalterin in erheblichem Umfang mit ihnen befasst hat. Sie bleiben unberücksichtigt, sofern die Schuldnerin die Gegenstände lediglich auf Grund eines Besitzüberlassungsvertrages in Besitz hatte.
Als Berechnungsgrundlage ergibt sich demgemäß ein Betrag i. H. v. € 421.594,05. Der Regelsatz der Insolvenzverwaltervergütung (= Berechnungswert) gem. §§ 63 Abs. 3 InsO, 10, 2 Abs. 1 InsVV beträgt € *** (Betrag gemäß §§ 21 Abs. 2 Nr. 1, 64 Abs. 2 InsO entfernt).
Im Normalfall erhält die vorläufige Insolvenzverwalterin 25 % des Berechnungswertes, Hier wurden gemäß §§ 10, 3 Abs. 1 InsVV zusätzlich Zuschläge von insgesamt 75,12 % geltend gemacht, die für angemessen erachtet werden, und zwar
- 20,12 % für die Betriebsfortführung,
- 55 % für die umfassende Bearbeitung der Arbeitsnehmerangelegenheiten von insgesamt 61 Arbeitnehmern. Die Tätigkeit umfasste insbesondere die Insolvenzgeldvorfinanzierung für 48 Mitarbeiter der Schuldnerin, Organisation der Lohnbuchhaltung, Durchführung erforderlicher Personalanpassungsmaßnahmen sowie regelmäßig durchgeführte Betriebsversammlungen und Einzelgespräche mit den Arbeitnehmern.
Die vorläufige Insolvenzverwalterin hat den Geschäftsbetrieb der Schuldnerin über 2 Monate fortgeführt.
Aus der Betriebsfortführung wurde für die Masse ein Überschuss in Höhe von € 196.596,87 generiert. Diese Massemehrung führt bereits zu einer Erhöhung der Regelvergütung um € 1.723,99. Diese Mehrvergütung ist geringer, als der Betrag, der über den als angemessen erachteten Zuschlag von 25 % ohne entsprechende Massemehrung zu gewähren wäre.
Nach Abzug dieser bereits eingetretenen Mehrvergütung ergibt sich ein bereinigter Zuschlag von 20,12 %.
Nach ihrer Wahl kann die vorläufige Insolvenzverwalterin gemäß §§ 10, 8 Abs. 3 InsVV anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen einen Pauschsatz von 15 % der Vergütung geltend machen, höchstens jedoch € 250,00 je angefangenen Monat der Dauer der vorläufigen Insolvenzverwaltung. Die Auslagen wurden richtig berechnet.
Die Vergütung war ebenso wie die Auslagen zuzüglich der jeweiligen Umsatzsteuer (§§ 10, 7 InsVV) antragsgemäß festzusetzen.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Wert des Beschwerdegegenstandes € 200,00 übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen worden ist. Beschwerde- bzw. erinnerungsberichtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Bremen, Ostertorstr. 25 - 31, 28195 Bremen (Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1133344563234-000000050) oder dem Landgericht Bremen, Domsheide 16, 28195 Bremen (Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1133346098711-000000053)
) einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Bremen, Ostertorstr. 25 - 31, 28195 Bremen (Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1133344563234-000000050) einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
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