Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Ovital Hauswirtschaft- und Betreuungsleistungen Dortmund GmbH & Co. KG
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH & Co. KG
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Adresse
Rahmer Str. 24, 44369 Dortmund
Handelsregister
Amtsgericht Dortmund HRA 18651
EUID
DER2402.HRA18651
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Dortmund
Aktenzeichen
258 IN 1072/24
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
24.01.2025 , 13:54 Uhr
Eröffnung
01.04.2025 , 12:54 Uhr
Forderungsanmeldefrist
20.05.2025
Einsichtnahme Unterlagen
02.06.2025
Berichts- und Prüfungstermin
24.06.2025
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Amtsgericht Dortmund hat am 01.04.2025 um 12:54 Uhr das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Ovital Hauswirtschaft- und Betreuungsleistungen Dortmund GmbH & Co. KG eröffnet. Die Eröffnung erfolgte wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung auf Antrag einer Gläubigerin, der am 02.12.2024 bei Gericht eingegangen war. Zugleich wurden die Verfahren 258 IN 1072/24 und 258 IN 22/25 miteinander verbunden. Zum Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Andreas Grund ernannt worden. Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 20.05.2025 anzumelden. Der Stichtag für den Berichts- und Prüfungstermin ist der 24.06.2025. Bis zu diesem Termin können Gläubiger schriftliche Stellungnahmen einreichen. Die Unterlagen werden ab dem 02.06.2025 zur Einsicht niedergelegt.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Ovital Hauswirtschaft- und Betreuungsleistungen Dortmund GmbH & Co. KG ist am 01.04.2025 um 12:54 Uhr wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet worden. Die Eröffnung erfolgte auf Antrag einer Gläubigerin, der am 02.12.2024 bei Gericht eingegangen war. Vorläufige M…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Ovital Hauswirtschaft- und Betreuungsleistungen Dortmund GmbH & Co. KG ist am 01.04.2025 um 12:54 Uhr wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet worden. Die Eröffnung erfolgte auf Antrag einer Gläubigerin, der am 02.12.2024 bei Gericht eingegangen war. Vorläufige Maßnahmen waren bereits am 24.01.2025 angeordnet worden. Zugleich wurden die Verfahren 258 IN 1072/24 und 258 IN 22/25 miteinander verbunden. Zum Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Andreas Grund ernannt worden. Die Frist zur Anmeldung von Forderungen der Insolvenzgläubiger endet am 20.05.2025. Der Stichtag für den Berichts- und Prüfungstermin ist der 24.06.2025. Bis zu diesem Termin können Gläubiger schriftliche Stellungnahmen einreichen. Die Unterlagen werden ab dem 02.06.2025 zur Einsicht niedergelegt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Dortmund, Aktenzeichen: 258 IN 1072/24
Über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Dortmund unter HRA 18651 eingetragenen Ovital Hauswirtschaft- und Betreuungsleistungen Dortmund GmbH & Co. KG, Rahmer Str. 24, 44369 Dortmund, gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin,…
Amtsgericht Dortmund, Aktenzeichen: 258 IN 1072/24
Über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Dortmund unter HRA 18651 eingetragenen Ovital Hauswirtschaft- und Betreuungsleistungen Dortmund GmbH & Co. KG, Rahmer Str. 24, 44369 Dortmund, gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die im Handelsregister des Amtsgerichts Dortmund unter HRB 29991 eingetragene Ovital Verwaltungs-GmbH GmbH, Rahmer Str. 24, 44369 Dortmund, diese vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Ralf Novy,
wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung heute, am 01.04.2025, um 12:54 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet.
Die Eröffnung erfolgt aufgrund des am 02.12.2024 bei Gericht eingegangenen Antrags einer Gläubigerin.
Zugleich werden die Verfahren 258 IN 1072/24 und 258 IN 22/25 unter Führung des zuerst genannten miteinander verbunden (§ 4 InsO, § 147 ZPO).
Zum Insolvenzverwalter wird ernannt Rechtsanwalt Andreas Grund, Ostenhellweg 53, 44135 Dortmund, Telefon: 0211/27408569, Fax: 021127408570.
Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 20.05.2025 unter Beachtung des § 174 InsO beim Insolvenzverwalter anzumelden. Die Gläubiger werden aufgefordert, dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Wer Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin hat, wird aufgefordert, nicht mehr an diese zu leisten, sondern nur noch an den Insolvenzverwalter.
Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a der Zivilprozessordnung) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären.
Stichtag, der dem Berichts- und Prüfungstermin (§ 29, 156, 176 InsO) entspricht, ist
der 24.06.2025.
Bis zu diesem Zeitpunkt können die Gläubiger schriftliche Stellungnahmen bei Gericht einreichen
- zur Person des Insolvenzverwalters,
- zur Einsetzung, Besetzung und Beibehaltung des Gläubigerausschusses (§ 68 InsO),
- zur Hinterlegungsstelle und zu den Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
- zur Zwischenrechnungslegung gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3 InsO),
- zur Entscheidung über den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO),
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen sowie der Bericht des Insolvenzverwalters werden spätestens ab dem 02.06.2025 zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Dortmund, Nebenstelle, Gerichtsplatz 1, 44135 Dortmund, Zimmer Nr. 3.316 niedergelegt.
Ein schriftlicher Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine Forderung bestreitet, muss spätestens am Prüfungsstichtag bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird.
Der Insolvenzverwalter wird beauftragt, die nach § 30 Abs. 2 InsO zu bewirkenden Zustellungen an die Schuldner der Schuldnerin (Drittschuldner) sowie an die Gläubiger durchzuführen (§ 8 Abs. 3 InsO).
Die im elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgten Veröffentlichungen von Daten aus diesem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht.
Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht der Schuldnerin das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. § 34 Abs. 2 InsO zu. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Dortmund, Gerichtsstraße 22, 44135 Dortmund schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Dortmund eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. I, S.3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de
258 IN 1072/24
Amtsgericht Dortmund, 01.04.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Dortmund, Aktenzeichen: 258 IN 1072/24
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Dortmund unter HRA 18651 eingetragenen Ovital Hauswirtschaft- und Betreuungsleistungen Dortmund GmbH & Co. KG, Rahmer Str. 24, 44369 Dortmund, gesetzlich vertreten durch die p…
Amtsgericht Dortmund, Aktenzeichen: 258 IN 1072/24
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Dortmund unter HRA 18651 eingetragenen Ovital Hauswirtschaft- und Betreuungsleistungen Dortmund GmbH & Co. KG, Rahmer Str. 24, 44369 Dortmund, gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die im Handelsregister des Amtsgerichts Dortmund unter HRB 29991 eingetragene Ovital Verwaltungs-GmbH GmbH, Rahmer Str. 24, 44369 Dortmund, diese vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Ralf Novy,
ist am 24.01.2025, um 13:54 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Andreas Grund, Ostenhellweg 53, 44135 Dortmund bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
258 IN 1072/24
Amtsgericht Dortmund, 24.01.2025
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