Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Compleo Charging Solutions AG
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
AG
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Handelsregister
Amtsgericht Dortmund HRB 32143
EUID
DER2402.HRB32143
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Dortmund
Aktenzeichen
251 IN 93/22
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Jochen Sedlitz
Rolle
Verfahrensbevollmächtigter
Kanzlei
GRUB BRUGGER Partnerschaft von Rechtsanwälten mbH
Adresse
Reinsburgstraße 27, 70178 Stuttgart
Termine & Fristen
Amtsantritt Sachwalter
01.04.2023
Beschluss Vergütungsfestsetzung
12.08.2024
Beschluss Vergütungsfestsetzung
20.08.2024
Beschluss Vergütungsfestsetzung
03.04.2025
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Compleo Charging Solutions AG ist beim Amtsgericht Dortmund unter dem Aktenzeichen 251 IN 93/22 anhängig. Die Schuldnerin ist im Handelsregister des Amtsgerichts Dortmund unter HRB 32143 eingetragen und wird durch die Vorstände Herr Jörg Lohr und Herr Peter Hamela vertreten. Im Rahmen der vorläufigen Eigenverwaltung ist Rechtsanwalt Martin Lambrecht als vorläufiger Sachwalter bestellt, dessen Amtsausübung seit dem 01.04.2023 zurückliegt. Mit Beschluss vom 03.04.2025 hat das Gericht die Vergütung und Auslagen des vorläufigen Sachwalters festgesetzt. Die Festsetzung basiert auf einem verwalteten Vermögen von 95.334.126,42 €, woraus sich eine Staffelvergütung von 1.321.920,63 € ergibt. Der Regelsatz beträgt 793.152,38 €. Aufgrund der Art, Dauer und des Umfangs der Tätigkeit wurde die Vergütung auf 260 % des Regelsatzes erhöht, was einem Betrag von 3.436.993,64 € entspricht. Zusätzlich sind Auslagen erstattungsfähig. Gegen die Festsetzung steht dem Schuldner, dem vorläufigen Sachwalter und jedem Insolvenzgläubiger innerhalb von zwei Wochen ab Verkündung oder Zustellung die sofortige Beschwerde zu.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Compleo Charging Solutions AG ist beim Amtsgericht Dortmund unter dem Aktenzeichen 251 IN 93/22 anhängig. Die Schuldnerin ist im Handelsregister des Amtsgerichts Dortmund unter HRB 32143 eingetragen und wird durch die Vorstände Herr Jörg Lohr und Herr Peter Hamela vertreten.…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Compleo Charging Solutions AG ist beim Amtsgericht Dortmund unter dem Aktenzeichen 251 IN 93/22 anhängig. Die Schuldnerin ist im Handelsregister des Amtsgerichts Dortmund unter HRB 32143 eingetragen und wird durch die Vorstände Herr Jörg Lohr und Herr Peter Hamela vertreten. Rechtsanwalt Jochen Sedlitz der GRUB BRUGGER Partnerschaft von Rechtsanwälten mbH in Stuttgart ist als Verfahrensbevollmächtigter bestellt. Der Sachwalter, Rechtsanwalt Martin Lambrecht aus Düsseldorf, übt sein Amt seit dem 01.04.2023 aus. Im Laufe des Verfahrens wurden verschiedene Beschlüsse zur Festsetzung der Vergütung und Auslagen des Sachwalters sowie des vorläufigen Sachwalters erlassen. Dabei wurde unter anderem eine Erhöhung der Regelvergütung auf 260 % festgestellt. Die entstandenen Auslagen wurden nachgewiesen und erstattet. Rechtsbehelfe gegen die Beschlüsse sind innerhalb von zwei Wochen möglich.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Dortmund, Aktenzeichen: 251 IN 93/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Dortmund unter HRB 32143 eingetragenen Compleo Charging Solutions AG, Ezzestr. 8, 44379 Dortmund, gesetzlich vertreten durch die Vorstände Herr Jörg Lohr und Herr Peter Hamela,
Verfahrens…
Amtsgericht Dortmund, Aktenzeichen: 251 IN 93/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Dortmund unter HRB 32143 eingetragenen Compleo Charging Solutions AG, Ezzestr. 8, 44379 Dortmund, gesetzlich vertreten durch die Vorstände Herr Jörg Lohr und Herr Peter Hamela,
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Jochen Sedlitz, GRUB BRUGGER Partnerschaft von Rechtsanwälten mbH, Reinsburgstraße 27, 70178 Stuttgart
Sachwalter: Rechtsanwalt Martin Lambrecht, Mühlenstraße 36, 40213 Düsseldorf
werden die Auslagen des Sachwalters im Rahmen der Haftpflichtversicherung wie folgt festgesetzt:
Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen xx €
zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von xx € xx €
Endbetrag xx €
Der Betrag kann der Insolvenzmasse entnommen werden.
Gründe:
Der Sachwalter übt sein Amt seit dem 01.04.2023 aus. Nach § 63 InsO hat er Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen.
Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 26.03.2025 verwiesen.
Die entstandenen Auslagen sind vom Sachwalter nachgewiesen und waren antragsgemäß zu berücksichtigen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Dortmund statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 200,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Dortmund eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Dortmund, Gerichtsstraße 22, 44135 Dortmund einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Dortmund eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung):
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Dortmund, Nebenstelle, Gerichtsplatz 1, 44135 Dortmund, Zimmer Nr. 3.110 eingesehen werden.
251 IN 93/22
Amtsgericht Dortmund, 03.04.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Dortmund, Aktenzeichen: 251 IN 93/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Dortmund unter HRB 32143 eingetragenen Compleo Charging Solutions AG, Ezzestr. 8, 44379 Dortmund, gesetzlich vertreten durch die Vorstände Herr Jörg Lohr und Herr Peter Hamela,
Verfahrens…
Amtsgericht Dortmund, Aktenzeichen: 251 IN 93/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Dortmund unter HRB 32143 eingetragenen Compleo Charging Solutions AG, Ezzestr. 8, 44379 Dortmund, gesetzlich vertreten durch die Vorstände Herr Jörg Lohr und Herr Peter Hamela,
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Jochen Sedlitz, GRUB BRUGGER Partnerschaft von Rechtsanwälten mbH, Reinsburgstraße 27, 70178 Stuttgart
Vorläufiger Sachwalter:
Rechtsanwalt Martin Lambrecht, Mühlenstraße 36, 40213 Düsseldorf
werden die Vergütung und Auslagen des vorläufigen Sachwalters wie folgt festgesetzt:
Vergütung xx €
Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen xx €
Zwischensumme xx €
zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von xx € xx €
Endbetrag xx €
Der Endbetrag kann der verwalteten Masse entnommen werden.
Gründe:
Der vorläufige Sachwalter übt sein Amt seit dem 01.04.2023 aus. Nach § 270b Abs. 1, 274 Abs. 1 und 63 InsO, hat er Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen. Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist das Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahren erstreckt hat. Maßgebend für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Eigenverwaltung oder der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr der vorläufigen Eigenverwaltung unterliegt.(§ 12 a InsVV).
Vermögensgegenstände, an denen bei Verfahrenseröffnung Aus- oder Absonderungsrechte bestehen, werden dem Vermögen hinzugerechnet, sofern sich der vorläufige Sachwalter in erheblichem Umfang mit ihnen befasst. Sie bleiben unberücksichtigt, sofern die Schuldnerin die Gegenstände lediglich auf Grund eines Besitzüberlassungsvertrages in Besitz hat.
Die Vergütung beträgt in der Regel 25 vom Hundert der Vergütung des Sachwalters die wiederum 60% der Staffelvergütung des § 2 Abs. 1 InsVV (§ 11 Abs. 1 InsVV) beträgt.
Die Vergütung des Insolvenzverwalters wird nach einem Regelsatz ermittelt, der gestaffelt aufgebaut ist. Der Regelsatz besteht in einem degressiv steigenden Prozentsatz der Insolvenzmasse (§ 2 Abs. 1 InsVV).
Der Regelsatz des Insolvenzverwalters soll mindestens 1.400,00 EUR betragen. Er kann sich in Abhängigkeit von der Anzahl der Gläubiger, die ihre Forderungen angemeldet haben, erhöhen (§ 2 Abs. 2 InsVV). Der Regelsatz des Sachwalters und vorläufigen Sachwalters beträgt daher mindestens 840,00 EUR.
Je nach Umfang und Schwierigkeit der Geschäftsführung kann die Vergütung den Regelsatz überschreiten oder hinter ihm zurückbleiben.
Je nach Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit kann der Regelsatz überschritten oder ein geringerer Satz zugrunde gelegt werden (§§ 12a III InsVV).
Das verwaltete Vermögen betrug 95.334.126,42 €.
Die Staffelvergütung des § 2 Abs. 1 InsVV beträgt demnach 1.321.920,63 €.
Der Regelsatz der Vergütung der Sachwalterin/des Sachwalters beträgt demnach 793.152,38 €.
Davon stehen dem vorläufigen Sachwalter als Regelvergütung 25 % in Höhe von 198.288,09 € zu.
Die Regelmindestvergütung nach diesem Wert beträgt 13.440,00 €.
Maßgebend für die Festsetzung ist der ermittelte höhere Regelsatz
Im Hinblick auf Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Sachwalters im vorliegenden Verfahren ist die Festsetzung
einer Erhöhung des Regelsatzes auf 260 % und damit auf den Betrag von 3.436.993,64 € gerechtfertigt.
Wegen der Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 25.11.2024 verwiesen.
Neben der Vergütung sind nach §§ 10, 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten.
Die entstandenen Auslagen sind vom dem vorläufigen Sachwalter nachgewiesen und waren antragsgemäß zu berücksichtigen.
Anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen kann der vorläufige Sachwalter nach §§ 10, 8 Abs. 3 InsVV einen vergütungsabhängigen, auf höchstens 175 EUR je angefangenen Monat der Dauer der Tätigkeit des vorläufigen Sachwalters begrenzten jährlichen Pauschsatz fordern.
Der Pauschbetrag war antragsgemäß festzusetzen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO an das Amtsgericht Dortmund statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Sie steht, soweit beschwert, der Verwalterin/dem Verwalter, der Schuldnerin/dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Dortmund, Gerichtsstraße 22, 44135 Dortmund oder dem Landgericht Dortmund, Kaiserstr. 34, 44135 Dortmund schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Dortmund eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung):
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Dortmund, Nebenstelle, Gerichtsplatz 1, 44135 Dortmund, Zimmer Nr. 3.110 eingesehen werden.
251 IN 93/22
Amtsgericht Dortmund, 03.04.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Dortmund, Aktenzeichen: 251 IN 93/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Dortmund unter HRB 32143 eingetragenen Compleo Charging Solutions AG, Ezzestr. 8, 44379 Dortmund, gesetzlich vertreten durch die Vorstände Herr Jörg Lohr und Herr Peter Hamela,
Verfahrens…
Amtsgericht Dortmund, Aktenzeichen: 251 IN 93/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Dortmund unter HRB 32143 eingetragenen Compleo Charging Solutions AG, Ezzestr. 8, 44379 Dortmund, gesetzlich vertreten durch die Vorstände Herr Jörg Lohr und Herr Peter Hamela,
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Jochen Sedlitz, GRUB BRUGGER Partnerschaft von Rechtsanwälten mbH, Reinsburgstraße 27, 70178 Stuttgart
Sachwalter: Rechtsanwalt Martin Lambrecht, Mühlenstraße 36, 40213 Düsseldorf
werden die Auslagen des Sachwalters wie folgt festgesetzt:
Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen 60 958,33 €
Zwischensumme 60.958,33 €
zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von 60.958,33 € 11.582,08 €
Endbetrag 72.540,41 €
Der Endbetrag kann der Insolvenzmasse entnommen werden.
Gründe:
Der Sachwalter übt sein Amt seit dem 01.04.2023 aus. Nach § 63 InsO hat er Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen.
Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 16.06.2023 verwiesen.
Die entstandenen Auslagen sind vom Sachwalter nachgewiesen und waren antragsgemäß zu berücksichtigen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Dortmund statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 200,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Dortmund eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Dortmund, Gerichtsstraße 22, 44135 Dortmund einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Dortmund eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung):
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Dortmund, Nebenstelle, Gerichtsplatz 1, 44135 Dortmund, Zimmer Nr. 3.110 eingesehen werden.
251 IN 93/22
Amtsgericht Dortmund, 12.08.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Dortmund, Aktenzeichen: 251 IN 93/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Dortmund unter HRB 32143 eingetragenen Compleo Charging Solutions AG, Ezzestr. 8, 44379 Dortmund, gesetzlich vertreten durch die Vorstände Herr Jörg Lohr und Herr Peter Hamela,
Verfahrens…
Amtsgericht Dortmund, Aktenzeichen: 251 IN 93/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Dortmund unter HRB 32143 eingetragenen Compleo Charging Solutions AG, Ezzestr. 8, 44379 Dortmund, gesetzlich vertreten durch die Vorstände Herr Jörg Lohr und Herr Peter Hamela,
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Jochen Sedlitz, GRUB BRUGGER Partnerschaft von Rechtsanwälten mbH, Reinsburgstraße 27, 70178 Stuttgart
Sachwalter: Rechtsanwalt Martin Lambrecht, Mühlenstraße 36, 40213 Düsseldorf
werden die Vergütung und Auslagen des Sachwalters wie folgt festgesetzt:
Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen xx €
Zwischensumme xx €
zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von xx € xx €
Endbetrag xx €
Bei der Festsetzung ist die bereits bewilligte Versicherungsleistung vom 23.12.2022 bis zum 23.12.2023 mit Beschluss vom 12.08.2024 zu berücksichtigen.
Der Endbetrag kann der Insolvenzmasse entnommen werden.
Gründe:
Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 17.07.2024 verwiesen.
Neben der Vergütung sind nach §§ 10, 4 Abs. 2, 3 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten.
Die entstandenen Auslagen sind vom Sachwalter nachgewiesen und waren antragsgemäß zu berücksichtigen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Dortmund statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 200,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Dortmund eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Dortmund, Gerichtsstraße 22, 44135 Dortmund einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Dortmund eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung):
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Dortmund, Nebenstelle, Gerichtsplatz 1, 44135 Dortmund, Zimmer Nr. 3.110 eingesehen werden.
251 IN 93/22
Amtsgericht Dortmund, 20.08.2024
Monitoring für dieses Unternehmen aktivieren
Erhalte Benachrichtigungen bei neuen Bekanntmachungen, Terminänderungen oder neuen gerichtlichen Dokumenten.
Wir respektieren Ihre Privatsphäre. Wir verwenden derzeit keine Cookies, die Ihrer Einwilligung bedürfen. Diese Einstellungen ermöglichen es uns jedoch, Ihre Präferenz für künftige Funktionen zu speichern. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung und im Impressum.