Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Ovium 1 GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Adresse
Westenhellweg 46, 59494 Soest
Handelsregister
Amtsgericht Arnsberg HRB 12987
EUID
DER1901.HRB12987
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Arnsberg
Aktenzeichen
52 IN 122/24
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
12.09.2024 , 15:43 Uhr
Beendigung vorläufige Verwaltung
01.12.2024
Anzeige Masseunzulänglichkeit
31.01.2025
Festsetzung Vergütung
11.06.2025
Gegenstand des Unternehmens
Handel mit Hundenahrung und -zubehör
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Ovium 1 GmbH ist beim Amtsgericht Arnsberg anhängig. Im Rahmen des Verfahrens wurde die Vergütung und die Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Jens Brömmelmeier für den Zeitraum vom 12.09.2024 bis zum 01.12.2024 festgesetzt. Die Festsetzung basiert auf einem verwalteten Vermögen von 44.211,65 € und berücksichtigt Zuschläge für die Betriebsfortführung sowie Sanierungsbemühungen. Am 31.01.2025 ist beim Gericht die Anzeige des Insolvenzverwalters eingegangen, dass Masseunzulänglichkeit vorliegt.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Ovium 1 GmbH ist beim Amtsgericht Arnsberg anhängig. Am 12.09.2024 sind vorläufige Maßnahmen angeordnet und Herr Jens Brömmelmeier zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt worden. Der vorläufige Verwalter hat das Amt vom 12.09.2024 bis zum 01.12.2024 ausgeübt, wobei der G…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Ovium 1 GmbH ist beim Amtsgericht Arnsberg anhängig. Am 12.09.2024 sind vorläufige Maßnahmen angeordnet und Herr Jens Brömmelmeier zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt worden. Der vorläufige Verwalter hat das Amt vom 12.09.2024 bis zum 01.12.2024 ausgeübt, wobei der Geschäftsbetrieb mit zwei Mitarbeitern auf Sylt fortgeführt wurde. Die Vergütung des vorläufigen Verwalters ist durch Beschluss vom 11.06.2025 in Höhe von 12.296,27 € zuzüglich Mehrwertsteuer festgesetzt worden. Am 31.01.2025 hat der Insolvenzverwalter angezeigt, dass Masseunzulänglichkeit vorliegt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Arnsberg, Aktenzeichen: 52 IN 122/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Arnsberg unter HRB 12987 eingetragenen Ovium 1 GmbH, Westenhellweg 46, 59494 Soest, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Bert Destrooper, Westenhellweg 46, 59494 Soest
wer…
Amtsgericht Arnsberg, Aktenzeichen: 52 IN 122/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Arnsberg unter HRB 12987 eingetragenen Ovium 1 GmbH, Westenhellweg 46, 59494 Soest, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Bert Destrooper, Westenhellweg 46, 59494 Soest
werden die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Jens Brömmelmeier, Königswall 21, 44137 Dortmund wie folgt festgesetzt:
Vergütung X €
Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen X €
Zwischensumme X €
zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von X € X €
Endbetrag X €
X
Gründe:
Der vorläufige Insolvenzverwalter hat sein Amt vom 12.09.2024 bis zum 01.12.2024 ausgeübt. Er hat Anspruch auf gesonderte Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen (§§ 21, 63 InsO).
Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist das Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahren erstreckt hat. Maßgebend für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung oder der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr der vorläufigen Verwaltung unterliegt.
Vermögensgegenstände, an denen bei Verfahrenseröffnung Aus- oder Absonderungsrechte bestehen, werden dem Vermögen hinzugerechnet, sofern sich der vorläufige Insolvenzverwalter in erheblichem Umfang mit ihnen befasst. Sie bleiben unberücksichtigt, sofern die Schuldnerin, die Gegenstände lediglich auf Grund eines Besitzüberlassungsvertrages in Besitz hat. Die Vergütung beträgt in der Regel 25 Prozent der Vergütung des Insolvenzverwalters (§ 63 Abs. 3 InsO).Der Regelsatz soll mindestens 1.400,00 EUR betragen (§§ 10, 2 Abs. 2 InsVV; BGH, Beschl. v. 13.07.2006 - IX ZB 104/05).
Je nach Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters kann der Regelsatz überschritten oder ein geringerer Satz zugrunde gelegt werden (§§ 11, 10, 3 InsVV).
Das verwaltete Vermögen betrug 44.211,65 €. Die Staffelvergütung des § 2 Abs. 1 InsVV beträgt demnach 16.395,03 €. Davon stehen dem vorläufigen Insolvenzverwalter als Regelvergütung 25 % in Höhe von 4 098,76 € zu. Die Regelmindestvergütung nach diesem Wert beträgt 1.400,00 €. Im Hinblick auf Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters im vorliegenden Verfahren ist die Festsetzung einer Erhöhung des Regelsatzes auf 75 % und damit auf den Betrag von 12.296,27 € gerechtfertigt.
Im Rahmen der Betriebsfortführung hat der Insolvenzverwalter einen Zuschlag in Höhe von 30 % beantragt. Er führt hierzu aus, dass der Betrieb über einen Zeitraum von ca. elf Wochen mit zwei Mitarbeiter in deren Verkaufslokal auf Sylt fortgeführt wurde. Zudem wurden u. a. ausführliche Ermittlungsgespräche mit dem Geschäftsführer der Schuldnerin geführt nebst Prüfung der Voraussetzungen für eine Fortführung des Geschäftsbetriebes und Überprüfung der Finanzbuchhaltung.
Zudem wird ein weitere Zuschlag in Höhe von 20 % geltend gemacht für die Sanierungsbemühungen. Diese waren mit einem überdurchschnittlichen Zeit- und Arbeitsaufwand verbunden. Es erfolgte entsprechende Prüfungen, ob der Geschäftsbetrieb in veränderter Form nach einer entsprechenden Übertragung auf eine Investor rentabel fortgeführt werden konnte. Hierzu wurden zwei potentielle Investoren akquirieren. Das diese Sanierungsbemühungen letztlich scheiterte, ändert nichts an den Bemühungen und die Geltendmachung eines entsprechendes Zuschlages.
Die beantragten Zuschläge sind antragsgemäß festzusetzen.
Wegen der Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 30.04.2025 verwiesen.
Neben der Vergütung sind nach §§ 10, 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten.
Anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen kann der vorläufige Insolvenzverwalter nach §§ 10, 8 Abs. 3 InsVV einen vergütungsabhängigen Pauschsatz fordern. Der Pauschsatz beträgt im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch 350,00 EUR je angefangenen Monat der Tätigkeit. Er darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.
Neben dem Pauschbetrag waren die dem Verwalter infolge der Übertragung der Zustellungen entstandenen Portoauslagen festzusetzen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Arnsberg statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 200,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Arnsberg eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Arnsberg, Eichholzstr. 4, 59821 Arnsberg einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Arnsberg eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung):
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Arnsberg, Eichholzstr. 4, 59821 Arnsberg, Zimmer Nr. C 402 eingesehen werden.
52 IN 122/24
Amtsgericht Arnsberg, 11.06.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Arnsberg, Aktenzeichen: 52 IN 122/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Arnsberg unter HRB 12987 eingetragenen Ovium 1 GmbH, Westenhellweg 46, 59494 Soest, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Bert Destrooper, Westenhellweg 46, 59494 Soest
ist…
Amtsgericht Arnsberg, Aktenzeichen: 52 IN 122/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Arnsberg unter HRB 12987 eingetragenen Ovium 1 GmbH, Westenhellweg 46, 59494 Soest, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Bert Destrooper, Westenhellweg 46, 59494 Soest
ist am 31.01.2025 bei Gericht die Anzeige des Insolvenzverwalters eingegangen, dass Masseunzulänglichkeit vorliegt (§§ 208 bis 210 InsO).
52 IN 122/24
Amtsgericht Arnsberg, 04.02.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Arnsberg, Aktenzeichen: 52 IN 122/24
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der Ovium 1 GmbH, Westenhellweg 46, 59494 Soest, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Arnsberg unter HRB 12987 gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Bert Destrooper, Westenhellweg 46, 59494 S…
Amtsgericht Arnsberg, Aktenzeichen: 52 IN 122/24
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der Ovium 1 GmbH, Westenhellweg 46, 59494 Soest, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Arnsberg unter HRB 12987 gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Bert Destrooper, Westenhellweg 46, 59494 Soest
ist am 12.09.2024, um 15:43 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Jens Brömmelmeier, Königswall 21, 44137 Dortmund bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
52 IN 122/24
Amtsgericht Arnsberg, 12.09.2024
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